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   BVerwG, 02.03.1977 - I C 36.70   

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BVerwG, 02.03.1977 - I C 36.70 (https://dejure.org/1977,1030)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1977 - I C 36.70 (https://dejure.org/1977,1030)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1977 - I C 36.70 (https://dejure.org/1977,1030)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Durchführung von Schutzmaßnahmen - Aufbringungslast - Abgesonderter - Durchführung einer Absonderung - Absonderungskosten - Absonderungsanordnung - Tagespflegesätze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 132
  • DVBl 1978, 118
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 18/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Erforderlichkeit von

    Vergleichbar trägt die KK die Kosten einer Krankenhausbehandlung in Fällen des Infektionsschutzes, wenn die Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus auch aus individuellen medizinischen Gründen erfolgt (vgl die Regelung in § 30 Abs. 1 iVm § 69 Abs. 1 S 1 Nr. 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20.7.2000, BGBl I 1045; s ferner zur Differenzierung zwischen Absonderungs- und Heilbehandlungskosten etwa BVerwGE 52, 132, 143 f).
  • VG Berlin, 14.03.2018 - 14 K 65.15

    Kostenerstattung für die Absonderung eines an Tuberkulose erkrankten Patienten in

    Die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz setzt nicht den Erlass eines vorgelagerten Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheides voraus; die Erhebung einer unmittelbar auf Zahlung gerichteten allgemeinen Leistungsklage gegen den öffentlichen Kostenträger ist - so wie hier -regelmäßig zulässig (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, juris Rn. 27 ff. zu der Vorgängervorschrift § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen [BSeuchG]).

    § 69 Abs. 1 IfSG beinhaltet allerdings nicht nur eine objektiv-rechtliche Regelung, sondern gewährt den zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen bei Vorliegen der erforderlichen sachlichen Voraussetzungen einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die hoheitliche Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen gegenüber dem öffentlichen Kostenträger (VG Trier, Urteil vom 7. April 2014 - 6 K 1342.13.TR -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 33 zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG).

    Insbesondere bedarf es keiner ausdrücklichen behördlichen Absonderungsanordnung oder gar des Erlasses eines entsprechenden Verwaltungsaktes (VG Trier, Urteil vom 7. April 2014, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 35 f.).

    Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang bereits dann von einer hoheitlichen Inanspruchnahme auszugehen, wenn und soweit der Kostengläubiger durch eine hierfür zuständige Behörde zum Zwecke des Vollzugs des § 30 IfSG zu den von ihm erbrachten Krankenhausleistungen veranlasst worden ist (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 35), d.h. wenn sich die herangezogene Person einem ihr gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt (OVG NRW, Beschluss vom 30. Nov. 2007, a.a.O., Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 57).

    Grund für dieses weite Verständnis ist letztlich die Überlegung, dass es jeglicher Rechtfertigung entbehren würde, wenn nur der durch Verwaltungsakt zum Gesetzesvollzug Herangezogene Kostenersatz beanspruchen könnte, derjenige aber, der sich aus Einsicht, gegebenenfalls sogar im Einvernehmen aller Beteiligten, einem rechtlich nicht verbindlichen Ersuchen der Behörde unterwirft, dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 57; vgl. zur Abgrenzung: OVG NRW, Beschluss vom 30. Nov. 2007, a.a.O., Rn. 4 ff.: kein Kostenerstattungsanspruch eines Krankenhauses bei bloßer Meldung eines Tuberkuloseverdachts an das Gesundheitsamt).

    b) Die weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG, nämlich die Zuständigkeit der veranlassenden Behörde für die durchgeführte Schutzmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 58 f.), ist ebenfalls gegeben.

    Denn der Anspruch aus § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG findet seine Rechtfertigung gerade in der hoheitlich verursachten Durchführung der Schutzmaßnahme, die unabhängig davon gegeben ist, ob die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden der veranlassenden Behörde im jeweiligen Einzelfall tatsächlich vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 59).

    Die in ihm enthaltenen pauschalierten Kosten können deswegen nur insgesamt als nach § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG erstattungsfähige Absonderungskosten oder als nach dieser Vorschrift nicht erstattungsfähige Heilbehandlungskosten qualifiziert werden (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 70).

    Für die Qualifikation der pauschalierten Krankenhauskosten ist nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, danach zu unterscheiden, ob eine gelegentlich der Absonderung durchgeführte stationäre Heilbehandlung schon aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre - in diesem Falle fallen die Krankenhauskosten als Heilbehandlungskosten an - oder ob aus medizinischer Sicht eine stationäre Behandlung nicht nötig gewesen wäre - in diesem Falle handelt es sich um Absonderungskosten (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 931/05

    Absonderung, Kostenerstattung

    Das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 - BVerwGE 52, 132, hat zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchenG vom 18.7.1961 (BGBl. I S. 1012, berichtigt S. 1300) in der Änderungsfassung vom 23.1.1963 (BGBl. I S. 57) ausgeführt, dass mit der Bestimmung, dass die Kosten der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG subsidiär aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, die Kostenlast für diese Maßnahme nicht lediglich objektiv normiert werde mit der Folge, dass die durch diese Vorschrift bewirkten Begünstigungen bloße - als solche nicht einklagbare - Reflexwirkungen des objektiven Rechts und seiner Befolgung durch die öffentliche Hand wären.

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977- I C 36.70 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 69 IfSG Anm. 7).

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 19.6.1969 - OE 56/67 -, VerwRspr 21, 871; BayVGH, Urteil vom 28.6.1971 - Nr. 28 V 68, VerwRspr.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 932/05

    § 16 Abs. 7 S. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Ausnahmeregelung gegenüber den

    Das BVerwG, BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 - BVerwGE 52, 132, hat zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d BSeuchenG in der Fassung des Gesetzes vom 18.7.1961 (BGBl. I S. 1012, berichtigt S. 1300) und vom 23.1.1963 (BGBl. I S. 57) ausgeführt, dass mit der Bestimmung, dass die Kosten der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG subsidiär aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, die Kostenlast für diese Maßnahme nicht lediglich objektiv normiert werde mit der Folge, dass die durch diese Vorschrift bewirkten Begünstigungen bloße - als solche nicht einklagbare - Reflexwirkungen des objektiven Rechts und seiner Befolgung durch die öffentliche Hand wären.

    zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 2.3.1977- I C 36.70 -, a.a.O.; vgl. zu allem ferner OVG NRW, Urteil vom 5.12.2007 - 13 A 931/05 -.

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 69 IfSG Anm. 7).

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 2.3.1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 19.6.1969 - OE 56/67 -, VerwRspr 21, 871; Bay. VGH, Urteil vom 28.6.1971 - Nr. 28 V 68 -, VerwRspr.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 9 S 323/07

    Krankenhausfinanzierung; Vorhaltekosten für eine Isolierstation

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.03.1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132 ff.) zum Bundesseuchengesetz bestehe eine Kostentragungspflicht der Krankenkassen für Absonderungskosten nicht.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.1977 (- I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132) auf das sich die Kläger für ihre Ansicht berufen, betrifft nicht nur eine andere Fallgestaltung, sondern erging auch aufgrund der Regelungen nach dem Bundesseuchengesetz und vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes und enthält keine Maßstäbe für die Beurteilung der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage.

  • VG Trier, 07.04.2014 - 6 K 1342/13

    Übernahme von Behandlungskosten nach dem Infektionsschutzgesetz

    Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob eine gelegentlich der Absonderung durchgeführte stationäre Heilbehandlung schon aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre - in diesem Falle fallen die Krankenhauskosten als Heilbehandlungskosten an -, oder ob in medizinischer Hinsicht jedenfalls eine stationäre Behandlung nicht nötig gewesen wäre (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132).

    Das hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - Bundes-Seuchengesetz - (in der Fassung vom 18. Juli 1961, BGBl. I S. 1012, berichtigt S. 1300, und vom 23. Januar 1963, BGBl. I S. 57) festgestellt und eingehend begründet (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - L 16 KR 183/96

    Krankenversicherung

    Weder setzt ein Kostenanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSeuchG gegen die öffentliche Hand den Erlaß einer Anordnung nach § 37 BSeuchG voraus (BVerwG, Urteil vom 02.03.1977 - I C 36.70 = USK 7720), noch läßt allein die zwangsweise Unterbringung in einem Krankenhaus aufgrund einer Absonderungsanordnung die Leistungspflicht der Krankenkasse entfallen (BSG, Urteil vom 23.06.1971 - 3 RK 68/70 = USK 71129).

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in der Entscheidung vom 02.03.1977 (a.a.O.) mit der Kostenlast anläßlich eines stationären Krankenhausaufenthaltes befaßt, wenn für diesen seuchenhygienische und/oder medizinische Gründe in Betracht kommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2007 - 13 A 1454/07

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für Absonderungsmaßnahmen aus

    vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132; Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. § 69 IfSG Anm. 7).
  • SG Duisburg, 21.01.2000 - S 9 KR 195/97

    Krankenversicherung

    Sie trägt vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.03.1977, Az: 1 C 36.70) richte sich die Frage der Zuständigkeit des Kostenträgers nach der Qualität der Behandlung im Krankenhaus.
  • SG Detmold, 11.08.2022 - S 32 KR 2441/18
    Die Abgrenzung, ob Kosten nach § 39 SGB V oder nach den §§ 30, 69 IfSG anfallen und damit, ob die Krankenkasse Kostenträger ist oder die Kosten aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, ist davon abhängig, ob die stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.1977 - I C 36/70 -, juris, m.w.N.).
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