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   BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74   

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BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74 (https://dejure.org/1977,182)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1977 - VII C 49.74 (https://dejure.org/1977,182)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1977 - VII C 49.74 (https://dejure.org/1977,182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuweisung von Haushaltsmitteln - Teilhabe an einer Mittelverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hochschullehrer - Mittelverteilung - Grundausstattung - Umfang des Teilhaberechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 339
  • NJW 1978, 842
  • MDR 1978, 252
  • DVBl 1977, 990
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 ff] und auch das Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 31 bis 34 = NJW 1977, 1049], das die Grundsätze der früheren Entscheidung bestätigt) und dem ihm folgenden Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 15 f.) ist von folgendem Verständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auszugehen: Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe.

    Bei dieser Frage liegt die Problematik nicht etwa nur darin, ob und wann das Unterlassen staatlicher Leistungen einen Eingriff in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit darstellt; definiert man nämlich den Kernbereich mit dem Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 16) und auch dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f. unter 1.]; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 31 = NJW 1977, 1049]; vgl. jetzt auch § 3 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185] - HRG -) als geistigen Freiraum (so auch Schuster in Saarbrücker Studien zur Hochschulentwicklung a.a.O. S. 29 = Schriften des Hochschulverbandes a.a.O. S. 40), so wären ein solcher Eingriff und damit irgendwelche Ansprüche in aller Regel zu verneinen.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 35, 79 [115 oben]) nimmt an, daß ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch der Staat verfügt, heute in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere der Naturwissenschaften, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden kann (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 46 = NJW 1977, 1049, 1052 li. Sp.]).

    Die Frage nach staatlichen Mitteln zur Grundrechtsverwirklichung ist seit der Regensburger Staatsrechtslehrertagung 1971 mit den Berichten von Martens und Häberle zum Thema "Grundrechte im Leistungsstaat" (vgl. VVDStRL Heft 30 [1972], S. 7 und 43) und den hochschulrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 numerus clausus) und vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 niedersächsisches Vorschaltgesetz) aktuell (vgl. auch den Festvortrag von Ernst Friesenhahn bei dem Fünfzigsten Deutschen Juristentag in Hamburg 1974, Der Wandel des Grundrechtsverständnisses, 50. DJT Sitzungsbericht, 1974, S. G 1 bis 37, der auch eine umfangreiche Literaturzusammenstellung enthält, und neuerdings Starck in der Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Staatliche Organisation und staatliche Finanzierung als Hilfen zu Grundrechtsverwirklichungen? in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Zweiter Band 1976, S. 480 bis 526).

    Im Hochschulverfassungsurteil vom 29. Mai 1973 wird hierzu ausdrücklich auf konkurrierende Interessen hingewiesen (vgl. BVerfGE 35, 79 [122]) und bemerkt, daß sich hier naturgemäß die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen nicht schlechthin und schrankenlos durchsetzen könne und daß sich natürliche Grenzen aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergäben.

    Auch aus dem vom Kläger mehrfach herangezogenen Hochschulverfassungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 79) folgt nichts für einen originären Leistungsanspruch, also nichts für einen Grundausstattungsanspruch nach Art und Umfang, wie der Kläger ihn geltend macht.

    Soweit in dem Urteil aus der Wertentscheidung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gefolgert wird (vgl. BVerfGE 35, 79 [114/115]), der Staat habe die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende.

    Bestätigt wird diese Deutung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -.

    Wenn der Staat Wissenschaftseinrichtungen wie die Hochschulen geschaffen hat, so ergeben sich für die in Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule Tätigen Ansprüche auf Teilhabe; denn wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 ausgeführt hat (BVerfGE 35, 79 [115]), kann heute in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere der Naturwissenschaften, ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch der Staat verfügt, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden.

    Zwar gehört zur Freiheit der Forschung auch, den Weg und die Mittel zur Erreichung von Forschungsergebnissen, die Methodik (vgl. BVerfGE 35, 79 [113 unten]), zu bestimmen (vgl. jetzt auch § 3 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes).

    Die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers (Freiheit von staatlicher Bestimmung), von der das Bundesverfassungsgericht an den vom Kläger in Bezug genommenen (vgl. Schriftsatz vom 3. Juli 1975 Bl. 4 und 6) Stellen spricht (vgl. BVerfGE 35, 79 [113, 115] [die ebenfalls zitierten Seiten 150, 151 und 154 enthalten abweichende Meinungen der überstimmten Richter]), betrifft nur den Kernbereich, also den geistigen Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]), und besagt damit nichts darüber, in welcher Weise die Mittel für die wissenschaftliche Tätigkeit des einzelnen Hochschullehrers zur Verfügung gestellt werden müssen.

    Daß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - und nicht das Beamtenrecht - die maßgebliche Bestimmung enthält, nimmt in ähnlichem Zusammenhang auch das Bundesverfassungsgericht an (vgl. BVerfGE 35, 79 [146 f.]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Die Frage nach staatlichen Mitteln zur Grundrechtsverwirklichung ist seit der Regensburger Staatsrechtslehrertagung 1971 mit den Berichten von Martens und Häberle zum Thema "Grundrechte im Leistungsstaat" (vgl. VVDStRL Heft 30 [1972], S. 7 und 43) und den hochschulrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 numerus clausus) und vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 niedersächsisches Vorschaltgesetz) aktuell (vgl. auch den Festvortrag von Ernst Friesenhahn bei dem Fünfzigsten Deutschen Juristentag in Hamburg 1974, Der Wandel des Grundrechtsverständnisses, 50. DJT Sitzungsbericht, 1974, S. G 1 bis 37, der auch eine umfangreiche Literaturzusammenstellung enthält, und neuerdings Starck in der Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Staatliche Organisation und staatliche Finanzierung als Hilfen zu Grundrechtsverwirklichungen? in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Zweiter Band 1976, S. 480 bis 526).

    Ob unter diesem Gesichtspunkt Ansprüche zu rechtfertigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in dem numerus clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 zwar ausdrücklich dahingestellt gelassen, das Gericht hat dabei aber beifällig auf das zweite Privatschulfinanzierungsurteil des erkennenden Senats (BVerwGE 27, 360) hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [331]), bei dem es als Ausgangspunkt offenbar solche grundsätzlichen Vorstellungen von einer Garantenstellung annimmt.

    Auch in dem numerus clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 heißt es ausdrücklich (vgl. BVerfGE 33 303 [333 f.]), daß in erster Linie der Gesetzgeber darüber zu entscheiden habe, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne (vgl. hierzu jetzt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - [Urteilsabdruck S. 27 f. und 44 = NJW 1977, 569, 570 und 572 = DÖV 1977, 169 und 172]).

    Im Rahmen seiner Ausführungen hierzu (vgl. BVerfGE 33, 303 [334]) spricht das Bundesverfassungsgericht von einem Mißverständnis von Freiheit, wenn verkannt würde, "daß sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und.

    Auch wenn die Bereitstellung von Mitteln für Forschung und Lehre nicht nur allgemeine Aufgabe des Gesetzgebers wäre, sondern hierzu ein Verfassungsauftrag bestünde und sich aus diesem Verfassungsauftrag unter besonderen Voraussetzungen ein einklagbarer Individualanspruch des Professors auf Bereitstellung solcher Mittel ergäbe - wie es das Bundesverfassungsgericht für einen Anspruch auf Schaffung von Studienplätzen erwogen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]) -, so hätte dies keine Konsequenzen.

    Denn eine evidente Verletzung des Verfassungsauftrags ließe sich hier ebensowenig feststellen wie bei dem vom Bundesverfassungsgericht unterstellten Verfassungsauftrag auf Schaffen von Studienplätzen (vgl. hierzu die in BVerfGE 33, 303 [333 ff.] angeführten, oben bei der Erörterung der Verpflichtung des Gesetzgebers schon erwähnten Gründe).

    Der in diesem Sinne verstandene Teilhabeanspruch ist im Grunde aus den gleichen Erwägungen zu rechtfertigen, aus denen das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium hergeleitet hat (vgl. hierzu BVerfGE 33, 303 [331 f.]; bestätigt jetzt durch das Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - [Urteilsabdruck S. 27 f. = NJW 1977, 569 = DÖV 1977, 169]).

    Dies ergibt sich aus den - auch vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen (vgl. BVerfGE 33, 303 [332 f.]) - Unterschieden zwischen einem Teilhaberecht, das auf Zutritt zu einer vom Staat geschaffenen Einrichtung gerichtet ist, und der Teilhabe an Mitteln, worin das Bundesverfassungsgericht (vgl. a.a.O.) den Normalfall staatlicher Teilhabegewährung erblickt.

    Dies bedeutet auch, daß das Teilhaberecht keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers verlangt (vgl. hierzu BVerfGE 33, 303 [334]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 ff] und auch das Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 31 bis 34 = NJW 1977, 1049], das die Grundsätze der früheren Entscheidung bestätigt) und dem ihm folgenden Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 15 f.) ist von folgendem Verständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auszugehen: Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe.

    Bei dieser Frage liegt die Problematik nicht etwa nur darin, ob und wann das Unterlassen staatlicher Leistungen einen Eingriff in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit darstellt; definiert man nämlich den Kernbereich mit dem Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 16) und auch dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f. unter 1.]; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 31 = NJW 1977, 1049]; vgl. jetzt auch § 3 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185] - HRG -) als geistigen Freiraum (so auch Schuster in Saarbrücker Studien zur Hochschulentwicklung a.a.O. S. 29 = Schriften des Hochschulverbandes a.a.O. S. 40), so wären ein solcher Eingriff und damit irgendwelche Ansprüche in aller Regel zu verneinen.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 35, 79 [115 oben]) nimmt an, daß ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch der Staat verfügt, heute in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere der Naturwissenschaften, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden kann (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 46 = NJW 1977, 1049, 1052 li. Sp.]).

    Bestätigt wird diese Deutung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -.

    Dort (vgl. Urteilsabdruck S. 53 f. = NJW 1977, 1049 [1053 li. Sp.]) wird im Zusammenhang mit dem Verlust einer früheren Institutsdirektorenstellung eines Professors eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG mit folgender Begründung ausgeschlossen:.

    Dafür, daß der Teilhabeanspruch des Hochschullehrers nur auf willkürfreie Verteilung geht, spricht auch die oben wiedergegebene Passage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - (Urteilsabdruck S. 53 f. - NJW 1977, 1049 [1053 li.Sp.]).

    Die Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, daß Forschungsvorhaben im modernen Wissenschaftsbetrieb in vielen Fällen nicht mehr von einem einzelnen Forscher bearbeitet werden können (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 46 = NJW 1977, 1049, 1052 li. Sp,]).

    Auch aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - [Urteilsabdruck S. 43 ff, unter III = NJW 1977, 1049, 1051 f.] ergibt sich, daß das Berufungsgericht, soweit es ein Alleinverfügungsrecht verneint - insbesondere bei den finanziellen Mitteln (vgl. Urteilsabdruck S. 27) - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt.

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Ob unter diesem Gesichtspunkt Ansprüche zu rechtfertigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in dem numerus clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 zwar ausdrücklich dahingestellt gelassen, das Gericht hat dabei aber beifällig auf das zweite Privatschulfinanzierungsurteil des erkennenden Senats (BVerwGE 27, 360) hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [331]), bei dem es als Ausgangspunkt offenbar solche grundsätzlichen Vorstellungen von einer Garantenstellung annimmt.

    In dem Privatschulfinanzierungsurteil vom 22. September 1967 (BVerwGE 27, 360) hat der Senat unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, der Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen, einen Anspruch auf staatliche Hilfe hergeleitet (vgl. auch BVerwGE 23, 347).

    Diese Betrachtung bestätigt den schon in dem Privatschulfinanzierungsurteil des erkennenden Senats vom 22. September 1967 (BVerwGE 27, 360 [362]) angenommenen Grundsatz, daß aus Grundrechten auch in ihrer Deutung als Wertentscheidung unmittelbar kein Leistungsanspruch für den einzelnen Grundrechtsträger folgt, und zwar - wie auch das Oberverwaltungsgericht ausspricht (vgl. Berufungsurteil S. 16) - auch kein Anspruch gegenüber dem Gesetzgeber.

    Geschieht seitens des Gesetzgebers nichts, so mag "in außergewöhnlichen Fällen" (BVerwGE 27, 360 [362]) ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch zu rechtfertigen sein.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Auch in dem numerus clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 heißt es ausdrücklich (vgl. BVerfGE 33 303 [333 f.]), daß in erster Linie der Gesetzgeber darüber zu entscheiden habe, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne (vgl. hierzu jetzt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - [Urteilsabdruck S. 27 f. und 44 = NJW 1977, 569, 570 und 572 = DÖV 1977, 169 und 172]).

    Der in diesem Sinne verstandene Teilhabeanspruch ist im Grunde aus den gleichen Erwägungen zu rechtfertigen, aus denen das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium hergeleitet hat (vgl. hierzu BVerfGE 33, 303 [331 f.]; bestätigt jetzt durch das Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - [Urteilsabdruck S. 27 f. = NJW 1977, 569 = DÖV 1977, 169]).

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    In dem Privatschulfinanzierungsurteil vom 22. September 1967 (BVerwGE 27, 360) hat der Senat unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, der Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen, einen Anspruch auf staatliche Hilfe hergeleitet (vgl. auch BVerwGE 23, 347).
  • BVerwG, 24.06.1954 - V C 78.54

    Rechte eines Bedürftigen bei gesetzlichen Pflichten des Fürsorgeträgers gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Ein verfassungsrechtlicher Anspruch wird auch zur Sicherung des Existenzminimums des einzelnen anzunehmen sein (vgl. BVerwGE 1, 159 [161 f.]; 5, 27 [31]; auch BVerfGE 40, 121 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74] [133]; Starck, a.a.O. S. 522).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Ein verfassungsrechtlicher Anspruch wird auch zur Sicherung des Existenzminimums des einzelnen anzunehmen sein (vgl. BVerwGE 1, 159 [161 f.]; 5, 27 [31]; auch BVerfGE 40, 121 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74] [133]; Starck, a.a.O. S. 522).
  • BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71

    Bildung des Fachbereichs Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Ebenso wie in den anderen Grundrechtsvorschriften verkörpert sich in Art. 5 Abs. 3 GG aber auch eine objektive Wert Ordnung, in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist damit zugleich eine das Verhältnis von Wissenschaft zum Staat regelnde Wertentscheidung (vgl. hierzu auch BVerwGE 45, 39 [46]).
  • BVerwG, 03.04.1957 - V C 94.56
    Auszug aus BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74
    Ein verfassungsrechtlicher Anspruch wird auch zur Sicherung des Existenzminimums des einzelnen anzunehmen sein (vgl. BVerwGE 1, 159 [161 f.]; 5, 27 [31]; auch BVerfGE 40, 121 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74] [133]; Starck, a.a.O. S. 522).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Diese Maßnahmen zu verwirklichen, ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, so daß ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitender Leistungsanspruch nur in außergewöhnlichen Fällen zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 31. März 1992 - BVerwG 7 B 25.92 - JurBüro 1992, 490 sowie die Urteile vom 22. April 1977 - BVerwGE 52, 339 (345) [BVerwG 22.04.1977 - VII C 49/74] und vom 22. September 1967 - BVerwGE 27, 360 (362 f.) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]; vgl. auch Urteil vom 13. September 1985 - BVerwGE 72, 113 (118) [BVerwG 13.09.1985 - 5 C 113/83]).
  • OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21

    Zulassung zur Aufstiegsausbildung; Ermessensentscheidung

    Zudem ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1977 - VII C 49.74 -, juris geklärt, dass sich aus dem Grundgesetz kein originärer Anspruch auf eine der Grundrechtsverwirklichung dienende Grundausstattung nach Art und Umfang rechtfertigen lässt.

    Abs. 3 Satz 1 GG folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 - a. a. O. Rn. 52).

    Eine Zuweisung von Sachmitteln an den einzelnen Hochschullehrer kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 51 m. w. N.).

    Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab (vgl. Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 42 f., Beschl. v. 7. Februar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7) zutreffend dargelegt, dass die auf Ebene der Poliklinik praktizierte bedarfsorientierte Verteilungsweise, bei der nach vorheriger Beratung der Klinikdirektor als Budgetverantwortlicher entscheidet, keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen lasse.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 6 B 1483/12

    Beschwerde eines Fachhochschulprofessors gegen die Untersagung der Labornutzung

    vgl. BVerwG Urteil vom 22. April 1977 - VII C 49.74 -, BVerwGE 52, 339 (346 ff.).

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2003 - 2 BvR 315/01 -, NVwZ-RR 2003, 354 f., BVerwG, Urteil vom 22. April 1977, a.a.O., S. 348 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1977, a.a.O., und auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2003, a.a.O..

    vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. April 1977, a.a.O..

  • OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 A 863/20

    Hochschulrecht; Ausstattung einer Professur; Teilhabeanspruch; Verteilung

    Zudem ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1977 - VII C 49.74 -, juris geklärt, dass sich aus dem Grundgesetz kein originärer Anspruch auf eine der Grundrechtsverwirklichung dienende Grundausstattung nach Art und Umfang rechtfertigen lässt.

    Abs. 3 Satz 1 GG folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 - a. a. O. Rn. 52).

    Eine Zuweisung von Sachmitteln an den einzelnen Hochschullehrer kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 51 m. w. N.).

    Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab (vgl. Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 42 f., Beschl. v. 7. Februar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7) zutreffend dargelegt, dass die auf Ebene der Poliklinik praktizierte bedarfsorientierte Verteilungsweise, bei der nach vorheriger Beratung der Klinikdirektor als Budgetverantwortlicher entscheidet, keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen lasse.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 9 S 1897/18

    Anspruch des Hochschullehrers auf Zuweisung von Ressourcen

    Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, BVerfGK 14, 72 und vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977 - VII C 49.74 -, BVerwGE 52, 339; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 -, juris).

    Die Wissenschaftsfreiheit sichert - wie bereits ausgeführt - als (derivativer) Teilhabeanspruch dem einzelnen Hochschullehrer bei der Verteilung staatlicher Mittel nur die Zuteilung einer Grund- oder Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschlüsse vom 20.07.2010, a.a.O., vom 02.07.2008, a.a.O. und vom 26.10.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.04.1999, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1982 - 9 S 1826/81 - und vom 28.03.2018, a.a.O.).

    Der Kläger hat mithin - soweit der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG eröffnet ist - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederzuweisung der in der Bleibevereinbarung bewilligten Mittel (vgl. SächsOVG, Urteil vom 06.09.2016 - 2 A 624/15 -, juris und Beschluss vom 24.02.2016 - 2 B 374/15 -, juris zu § 60 Abs. 7 Satz 3 SächsHSG; OVG Bln-Bbg., Urteil vom 02.10.2008 - 5 B 6.08 -, juris zu § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22.04.1977, a.a.O. allgemein zum Recht eines Hochschullehrers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Ressourcenverteilung).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 9 S 2653/98

    Berufungszusage und Umstrukturierung eines Instituts an einer Hochschule -

    Allerdings richtet sich der Anspruch nur auf - gleiche und angemessene - Teilhabe an den vorhandenen Ressourcen; Art. 5 Abs. 3 GG gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher oder neuer Ressourcen (BVerwG, Urt. vom 22.04.1977 - VII C 49.74 -, BVerwGE 52, 339 (346f.)).

    Im übrigen bestimmt sich das Angemessene nach Maßgabe der jeweiligen Funktionsbeschreibung der zu beteiligenden Professoren und der ihnen jeweils gemachten Zusagen über die Ausstattung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 UG) nach den Grundsätzen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. vom 22.04.1977, a.a.O. (S. 350); Senat, Urt. vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -, DVBl. 1982, 454; Urt. vom 19.10.1982 - 9 S 1826/82 -, KMK-HSchR 1983, 395; BayVGH, Urt. vom 19.09.1996 - 7 B 95.2203 -, DÖV 1997, 79).

  • VG Berlin, 22.01.2009 - 12 A 76.07

    Raumvergabe (Dienstzimmer) an außerplanmäßigen Professor

    Mit seinem Begehren verfolgt der Kläger inhaltlich eine sachliche Neubescheidung (vgl. BVerwGE 52, 339, 340).

    Aus Art. 5 Abs. 3 GG folgt jedoch - jenseits dieses Anspruchs auf Grundausstattung - kein (weitergehendes) originäres Leistungsrecht auf eine Grundausstattung, die über die Sicherung der notwendigen und unerlässlichen Arbeitsmöglichkeiten in Art und Umfang hinausgeht (BVerwGE 52, 339, 346 ff.; VGH München, VGHE BY 56, 119, 121; Fehling in Bonner Kommentar, Stand 3/2004, Art. 5 RdNr. 40 f.; Brehm/Zimmerling, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Hochschullehrerrecht, WissR 2001, 329, 348 f.).

    Vielmehr besteht nur ein Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Mittel, mithin ein (derivatives) Teilhaberecht (BVerwGE 52, 339, 348 ff.; BVerfG NVwZ-RR 2003, 354 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 - Az. OVG 8 S 277.93, S. 3; Fehling in Bonner Kommentar, Stand 3/2004, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) RdNr. 41).

    Der einzelne Hochschullehrer hat aufgrund seiner Teilhabeberechtigung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, d.h. in der Regel willkürfreie Verteilung (BVerwGE 52, 339, 349; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 1993 - Az. OVG 8 S 277.93, S. 3; VGH München, VGHE BY 56, 119, 121).

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Maßnahmen der Institutsleitung, die hiergegen verstoßen, könnten die Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtsweg auf die Verletzung ihrer Rechte überprüfen lassen (vgl. dazu BVerwGE 52, 339 [348 f.]).
  • VG München, 16.09.2016 - M 3 K 15.573

    Umgang mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenze nach der

    Freiheit der Forschung und Lehre ist jedoch nicht im Sinn einer Garantie für Verhältnisse zu verstehen, die Forschung und Lehre nach den Vorstellungen und Wünschen der jeweiligen Grundrechtsträger zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 22.4.1977 - VII C 49.74 - BVerwGE 52, 339 ff. Rn. 36).

    Aus der Wissenschafts- und Lehrfreiheit folgt daher kein "originärer Leistungsanspruch" des Hochschullehrers (BayVGH, U.v. 7.4.2003 - 7 B 02.168 - juris Rn. 25; U.v. 19.9.1996 - 7 B 95.2203); aus dem Grundrecht folgt - nicht einmal - ein allein am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers orientierter Anspruch auf eine bestimmte "Grundausstattung" (vgl. BVerwG, U.v. 22.4.1977 - VII C 49.74 - BVerwGE 52, 339 ff - LS 1 und Rn. 30).

    5 Abs. 3 GG gewährt dem Hochschullehrer - nur - einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vorhandenen Sachmittel und Einrichtungen der Hochschule (BVerwG, U.v. 22.4.1977 a.a.O. Rn. 42, Rn. 45, unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - NJW 1977, 1049 ff).

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 2986/17

    Rechtsnatur eines Bleibeangebots; Reichweite einer einem Hochschullehrer

    Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.04.1977 - VII C 49.74 - BVerwGE 52, 339) besteht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vom Gesetzgeber für Zwecke der Forschung zur Verfügung gestellten Mitteln.

    Von daher ergebe sich für den an der Hochschule in Forschung und Lehre Tätigen, und zwar nur für diesen, ein Recht auf Teilhabe an den staatlichen Leistungen (BVerwG, Urteil vom 24.04.1977, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2004 - 5 LB 344/03

    Zulässigkeit eines Anfechtungsantrages gegen die Änderung von Art und Umfang der

  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 26/10

    Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 15 B 2574/06

    Vorläufige Rückgängigmachung der Schließung einer Bettenstation einer

  • BVerwG, 09.10.1985 - 7 B 188.85

    Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken als verfassungsrechtliches

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 7.08

    Hochschulrecht - Berufungsvereinbarung mit einem Vorbehalt des Haushaltsrechts -

  • BVerwG, 07.02.1983 - 7 B 5.83

    Beteiligung eines Hochschullehrers an den Globalmitteln, die ein

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 2 L 1/91

    Kostenerstattung; Kosten für einen Rechtsbeistand; Parlamentarisches

  • BVerwG, 24.07.1986 - 7 B 26.86

    Reichweite - Wissenschaftsfreiheit - Fachhochschullehrer - Dienstliche Aufgabe -

  • VGH Hessen, 30.05.1997 - 6 TG 1447/97

    Hochschulwesen: zur Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2006 - L 6 AS 156/06

    Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Hinweispflicht auf unangemessene

  • BVerwG, 08.11.1982 - 7 CB 98.81

    Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts innerhalb einer

  • VG Magdeburg, 07.10.2013 - 7 B 125/13

    Schutz der Lehre und Forschung, Zuweisung gekürzter Haushaltsmittel

  • BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86

    Keine Berechtigung eines überwiegend in der Lehre tätigen, nichthabilitierten

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2018 - 9 S 2648/17

    Einsatz von Drittmitteln bei Forschungsvorhaben; Kontrolle durch Hochschule;

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96

    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis;

  • BVerwG, 31.03.1992 - 7 B 25.92

    Bundesrecht - Parlamentarisches Untersuchungsverfahren - Kostenerstattung für

  • VG Karlsruhe, 29.04.1998 - 7 K 2768/97

    Organisationsentscheidungen einer Universität als öffentlich-rechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2014 - 6 A 2250/10

    Rechtmäßigkeit der Übernahme eines bisher im Dienst eines Landes stehenden

  • BVerwG, 15.10.1980 - 7 C 64.77

    Auflösung einer selbstständigen wissenschaftlichen Einrichtung - Zusicherung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1982 - 9 S 549/80

    Grundausstattung des Hochschullehrers; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1979 - V A 968/78
  • VG Minden, 28.08.2008 - 2 K 1834/07

    Zuständigkeit des Dekans des Fachbereichs Sozialwesen über die Einstellung von

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1982 - 9 S 1826/81

    Recht des Hochschullehrers auf angemessene Beteiligung bei der Verteilung von

  • VG Kassel, 23.08.1996 - 5 G 2604/96
  • VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 K 5988/18
  • SG Lüneburg, 10.07.2006 - S 30 AS 607/06
  • VG Schwerin, 22.12.1994 - 1 B 380/94

    Zuweisung von Mitteln aus einem Hochschulerneuerungsprogramm an eine Hochschule;

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