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   BVerwG, 21.12.1976 - II WD 9.76   

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https://dejure.org/1976,714
BVerwG, 21.12.1976 - II WD 9.76 (https://dejure.org/1976,714)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1976 - II WD 9.76 (https://dejure.org/1976,714)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1976 - II WD 9.76 (https://dejure.org/1976,714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis - Vorliegen eines Urteils auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat - Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit - Verlust der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SG § 54 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 53, 236
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BDH, 28.03.1960 - I D 26/60

    Verlust der Beamtenrechte bei strafrechtlicher Verurteilung zu einer

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1976 - 2 WD 9.76
    In der beamtenrechtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß auch eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder länger den Verlust der Beamtenrechte nach § 48 Nr. 1 BBG zur Folge hat, sofern die Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten erfolgt sind (BDH Beschluß vom 28. März 1960 - I D 26/60 - Behnke, BDO 2. Aufl. § 1 RdNr. 53).
  • VGH Bayern, 10.06.2016 - 3 ZB 14.1307

    Verlust der Beamtenrechte durch Verurteilung zu Freiheitsstrafe

    Eine zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG liegt auch vor, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausgesprochen wird (BVerwG, B. v. 21.12.1976 - II WD 9.76 - BVerwGE 53, 236 - juris Rn. 25; B. v. 10.6.1992 - 2 B 88.92, 2 C 13.92 - juris Rn. 1; U. v. 1.7.2003 a. a. O. Rn. 5).

    Dabei ist unerheblich, ob die Gesamtfreiheitsstrafe allein aus Freiheitsstrafen oder - wie hier - entsprechend § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB aus Geld- und Freiheitsstrafen gebildet worden ist (BVerwG, B. v. 21.12.1976 a. a. O.).

  • BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 34.02

    Betrug; Strafbefehl; Wirkung des Strafbefehls; Strafbefehlswirkung; Verlust des

    3 Zwar hat es der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 21. Dezember 1976 BVerwG 2 WD 9.76 ) für den Eintritt der sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 Satz 1 Nr. 2 SG (in der damaligen Fassung) ergebenden gesetzlichen Folge des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ausreichen lassen, wenn die Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe durch die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgte und diese aus den Einzelstrafen eines Urteils und eines Strafbefehls gebildet wurde.
  • BGH, 19.04.2004 - 5 StR 119/04

    Übersehene Möglichkeit einer Gesamtgeldstrafe (Erforderlichkeit der Erörterung

    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 100 BbgLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 3 m. w. N.; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).
  • VG München, 29.04.2014 - M 5 K 13.4100

    Finanzbeamter; Strafgerichtliche Verurteilung; Beendigung des

    Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Soldatenrecht, wobei die dort maßgeblichen Vorschriften den gleichen Zweck wie die beamtenrechtlichen Regelungen verfolgen (so ausdrücklich: BVerwG, U.v. 1.7.2003 - 2 WD 34/02 - BVerwGE 118, 262 bis 269 und BVerwG, B.v. 21.12.1976 - 2 WD 9.76 - BVerwGE 53, 236).
  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89

    Gesonderte Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe - Bildung einer

    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BVerwG, 10.06.1992 - 2 B 88.92

    Beendigung eines Beamtenverhältnisses bzw. Verlust der Rechte als

    Indessen ist die Richtigkeit dieser Auffassung durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - 2. Wehrdienstsenat - vom 21. Dezember 1976 (BVerwGE 53, 236 f. [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]) geklärt, der ebenso wie der frühere Bundesdisziplinarhof in dem dort angeführten Beschluß vom 28. März 1960 - I D 26.60 - (auch angeführt bei Döring, ZBR 1961, 383) davon ausgegangen ist, daß auch eine derartige Gesamtfreiheitsstrafe - selbst wenn sie nachträglich gebildet wird - zur Beendigung des Beamten- bzw. Soldatenverhältnisses kraft Gesetzes führt und deshalb für ein Disziplinarverfahren kein Raum mehr ist.
  • BVerwG, 23.02.1988 - 2 WD 48.86

    Soldat im Ruhestand - Strafgerichtliche Verurteilung - Verlust der Rechtsstellung

    Zwar ist ohne Belang, daß es sich bei der zweijährigen Freiheitsstrafe um eine Gesamtstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76] = NZWehrr 1978, 102; Fürst, GKÖD I K § 48 RdNr. 6), jedoch treffen wegen der Begehungszeiten der Taten, die teils vor, teils nach Beendigung des Dienstverhältnisses liegen, nach ihrem Wortlaut weder § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Nr. 2 SG noch § 57 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SG auf den Fall zu.
  • BVerwG, 20.02.1991 - 2 WD 2.90

    Verfahrenshindernis für das vorliegende disziplinargerichtliche Verfahren auf

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1976 (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]) ausgeführt hat, bewirkt auch eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder länger den Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit.
  • BVerwG, 19.02.1987 - 2 WD 47.86

    Begehung eines Dienstvergehens durch einen Soldaten - Verurteilungen wegen

    Der Umstand, daß dies erst nachträglich durch einen Gesamtstrafenbeschluß geschehen ist, berührt die dienstrechtlichen Folgen nach § 57 i.V.m. §§ 53 und 48 SG ebensowenig wie die Tatsache, daß die Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 54 und 55 StGB aus einer Freiheitsstrafe und aus Geldstrafen gebildet worden ist (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]).
  • OLG Hamburg, 27.07.2001 - 1 Ss 84/01

    Bildung einer Gesamtstrafe

    Diese Rechtsfolge tritt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) auch dann kraft Gesetzes ein, wenn es sich um eine unter Einbeziehung von Geldstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (vgl. BVerwGE 53, 236 ).
  • BVerwG, 20.03.1980 - 2 WDB 11.80

    Rechtsmittel

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