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   BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76   

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BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76 (https://dejure.org/1977,954)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1977 - 5 C 45.76 (https://dejure.org/1977,954)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1977 - 5 C 45.76 (https://dejure.org/1977,954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungshilfe - Besuch einer höheren Schule - Volksschulpflichtiges Alter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 54, 134
  • DÖV 1978, 150
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66

    Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Die Verweisung der beiden Hilfemöglichkeiten in verschiedene Absätze, die Verwendung des Wortes "auch" in Absatz 2 und die selbständige Normierung der Anspruchsvoraussetzungen beweisen, daß die Förderung des Schulbesuchs selbständig neben der unmittelbaren Berufsförderung steht (BVerwGE 27, 58 [BVerwG 10.05.1967 - V C 150/66] [64]).

    Die Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer höheren Schule ist Fürsorge (BVerwGE 27, 58 [BVerwG 10.05.1967 - V C 150/66]).

  • BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74

    Ausbildungshilfe - Sozialhilfe - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Hierzu kann beispielhaft verwiesen werden zum einen auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BVerwGE 48, 188 [BVerwG 24.04.1975 - V C 9/74]; Urteile vom 12. Februar 1976, BVerwG V C 14.75 [Buchholz BVerwG 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG V C 37.75 [FEVS 24, 265]), zum anderen auf die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Änderung des § 31 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. b HStruktG: Anfügen eines Absatzes 4 des Inhalts, daß Ausbildungshilfe nicht gewährt wird, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist.
  • BVerwG, 12.02.1976 - 5 C 14.75
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Hierzu kann beispielhaft verwiesen werden zum einen auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BVerwGE 48, 188 [BVerwG 24.04.1975 - V C 9/74]; Urteile vom 12. Februar 1976, BVerwG V C 14.75 [Buchholz BVerwG 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG V C 37.75 [FEVS 24, 265]), zum anderen auf die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Änderung des § 31 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. b HStruktG: Anfügen eines Absatzes 4 des Inhalts, daß Ausbildungshilfe nicht gewährt wird, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist.
  • BVerwG, 12.02.1976 - 5 C 37.75
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Hierzu kann beispielhaft verwiesen werden zum einen auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BVerwGE 48, 188 [BVerwG 24.04.1975 - V C 9/74]; Urteile vom 12. Februar 1976, BVerwG V C 14.75 [Buchholz BVerwG 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG V C 37.75 [FEVS 24, 265]), zum anderen auf die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Änderung des § 31 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. b HStruktG: Anfügen eines Absatzes 4 des Inhalts, daß Ausbildungshilfe nicht gewährt wird, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist.
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beklagte die Nichtigerklärung der Norm anstrebt oder "nur" eine verfassungskonforme Auslegung; denn zwischen der Teilnichtigerklärung einer Norm und der Ausscheidung verfassungswidriger Norminterpretationen mittels verfassungskonformer Auslegung besteht kein Wesensunterschied (vgl. Seetzen, NJW 1976, 1997 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74]).
  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 60.73

    Abhängigkeit des erhöhten Bedarfs für Schüler von Fachoberschulklassen von der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Willkürfrei wäre die unterschiedliche Regelung auch unter sozialpolitischer Zielsetzung, nämlich zu vermeiden, daß Schüler einer Klasse einer höheren Schule nicht je nachdem, ob sie noch im volksschulpflichtigen Alter stehen oder ihm bereits entwachsen sind, Ausbildungshilfe erhalten können oder nicht (vgl. BVerwGE 49, 275 [BVerwG 30.10.1975 - V C 60/73] [278 f.] zur Förderung von Schülern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beim Besuch von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt).
  • BVerwG, 21.09.1966 - V C 225.65

    Zur Höhe der Erziehungsbeihilfe zum Besuch der höheren Schule durch Kinder im

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Wohl kann es sich um eine Störung der allgemeinen Ernährerstellung des Beschädigten handeln, die notfalls durch eine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt auszugleichen ist (Urteil des Senats vom 21. September 1966 - BVerwG V C 225.65 - FEVS 14, 281 -).
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Im übrigen ließe sich nicht feststellen, daß die Einbeziehung des Besuchs einer höheren Schule in die Ausbildungshilfe zugunsten eines Schülers, der noch im volksschulpflichtigen Alter steht, während für den Besuch einer Volksschule durch einen gleichaltrigen Schüler Ausbildungshilfe nicht vorgesehen ist, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden müßte (vgl. BVerfGE 33, 171 [189]).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Verfassungskonforme Auslegung hat dort ihre Grenze, wo sie sich zum Wortlaut des Gesetzes und zum klar erkennbaren Villen des Gesetzgebers in Widerspruch setzen würde (BVerfGE 18, 97 [111]).
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76
    Offenbleiben kann daher, ob bei einer sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Ausgangslage, wie sie in diesem Rechtsstreit gegeben ist - die Klägerin will eine gesetzlich vorgesehene Vergünstigung unter Berufung auf das ihr günstige Gesetz erstreiten -, die beklagte Behörde diese Begünstigung dadurch zu Fall bringen kann, daß sie mit dem Hinweis auf einen Personenkreis, der nicht in gleicher Weise begünstigt ist, aus Gründen der Gleichbehandlung Verfassungswidrigkeit der begünstigenden Norm geltend macht (vgl. dazu BVerfGE 22, 387 [415]).
  • VG Kassel, 28.04.2009 - 1 K 691/08

    Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Vorverfahren; Feststellungsinteresse;

    Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an, so dass der Umstand, dass sich ein Adressat lediglich durch eine Maßnahme diskriminiert fühlt, nicht für ein Rehabilitationsinteresse ausreicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1976, Az.: I WB 54.74, BVerwGE 54, 134, S. 138; VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.1989, a.a.O.).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Verfassungskonforme Auslegung hat dort ihre Grenze, wo sie sich zum Gesetzeswortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch setzen würde (BVerfGE 18, 97 [111]; BVerwGE 54, 134 [138 f.].
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenzen, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2004 - A 9 S 929/03

    Togo-Gefahr einer Malariaerkrankung

    "Diese Rechtsprechung wahrt zum einen die Grenze, die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzt sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 280; 53, 135, 147; vgl. auch BVerwGE 54, 134, 138 ff.).
  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 12.80

    Versetzung eines Schwerbehinderten in den einstweiligen Ruhestand

    So geht der Hinweis fehl, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der für eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Vorschrift nur dann Raum sei, wenn klar erkennbar sei, daß dieser den Sinn und Zweck des Gesetzes unrichtig wiedergebe (u.a. Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG 6 C 5.70 - [BVerwGE 40, 78 [81]; nicht BVerwGE 1973]; BVerwGE 54, 134 [138]; der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 1961 bzw. 6. Juli 1961 ist an der angeführten Fundstelle DVBl. 1961, 823 nicht abgedruckt; gemeint ist offensichtlich der Beschluß vom 6. Juli 1961 - BVerwG 3 C 346.59 - [DVBl. 1961, 853]).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 5 C 61.78

    Kinderzuschuß - Vater eines Auszubildenden - Sozialversicherungsrente -

    Infolgedessen braucht ein in der Person eines auszubildenden Kindes bestehender sozialhilferechtlich relevanter Bedarf dann nicht aus Mitteln der Sozialhilfe befriedigt zu werden, wenn er durch eine Leistung der kinderzuschußberechtigten Person gerade in Ansehung der Gewährung des Kinderzuschusses befriedigt wird (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 23. Juni 1977 - BVerwG 5 C 45.76 - FEVS 26, 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1986 - 8 A 1571/85

    Unterhalt; Notwendige Aufwendung; Kosten; Kind; Klassenfahrt

    Die sozialhilferechtliche Ausbildungshilfe nach den §§ 31 ff. BSHG a. F. erfaßte nämlich den Besuch einer Volksschule (im früheren Sinne) nicht (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 23.06.1977 - 5 C 45.76 -, FEVS 26, 45 ff. [50]; Knopp/Fichtner, BSHG, 3. Aufl. 1974, § 33 Rdnr. 7 m. w. N. auf die damalige Rechtslage).
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