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   BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76   

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https://dejure.org/1978,273
BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76 (https://dejure.org/1978,273)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.1978 - 5 C 54.76 (https://dejure.org/1978,273)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 (https://dejure.org/1978,273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen - Weitergewährung einer Ausbildungsförderung bei Überschreitung einer Förderungshöchsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 325
  • FamRZ 1979, 181
  • DÖV 1978, 660
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76
    Auch wenn der Auszubildende ein eigenes dingliches (erbrechtliches) Nutzungsrecht an der mit seinen Eltern oder u.U. mit einem Elternteil gemeinsam bewohnten Wohnung hat, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ihm nur der niedrigere Bedarfssatz für die Unterkunft zu gewähren ist, der einem bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden zusteht (Bestätigung des für die Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteils vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - und Fortentwicklung dieser Rechtsprechung für den Fall gemeinsamen Bewohnens eines Zweifamilienhauses durch Eltern und Kinder als Miterben).

    Mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen", von dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen die Nrn. 1 und 2 des § 13 Abs. 2 BAföG die Höhe der Unterkunftspauschale abhängig machen, hat sich der erkennende Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - befaßt.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76
    Weder der Gleichheitssatz noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes können eine davon abweichende Entscheidung rechtfertigen (BVerwGE 34, 278 [BVerwG 10.12.1969 - BVerwG VIII C 104.69] [282]).
  • BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende

    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern, eine bestimmte Form der Wohnnutzung und des Zusammenlebens (etwa in Form eines traditionellen Familienverbandes) oder ein nachweislich gemeinsames Wirtschaften ist nicht erforderlich (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 und vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 , vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51).
  • OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12

    Ausbildungsförderung; "Wohnen bei den Eltern" iSv § 13 Abs. 2 Nr. 1 BaföG bei

    Die typisierende Betrachtung darf allerdings nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, wohnt ein Auszubildender "bei seinen Eltern" i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wenn er mit diesen - bzw., was ausreichend ist, mit einem Elternteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14) - in einem Haushalt räumlich zusammenlebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 13.4.1978, a.a.O., juris Rn. 15).

    Ohne Belang ist überdies, ob der Auszubildende ein eigenes - schuldrechtliches oder dingliches - Nutzungsrecht an der gemeinsam genutzten Wohnung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 17) und ob und ggf. welche rechtsgeschäftlichen Abreden insoweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10).

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