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   BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76   

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BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76 (https://dejure.org/1977,215)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1977 - 5 C 68.76 (https://dejure.org/1977,215)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 (https://dejure.org/1977,215)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung - Bedarfssatz für Unterkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG §§ 1, 12, 13

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 54
  • DÖV 1978, 452
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12

    Ausbildungsförderung; "Wohnen bei den Eltern" iSv § 13 Abs. 2 Nr. 1 BaföG bei

    Die typisierende Betrachtung darf allerdings nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, wohnt ein Auszubildender "bei seinen Eltern" i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wenn er mit diesen - bzw., was ausreichend ist, mit einem Elternteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14) - in einem Haushalt räumlich zusammenlebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 13.4.1978, a.a.O., juris Rn. 15).

    Denn in einem solchen Fall ist typischerweise davon auszugehen, dass mit dem Zusammenleben für den Auszubildenden erhebliche Ersparnisse im Hinblick auf die Unterkunftskosten und sonstige Annehmlichkeiten von zum Teil ebenfalls geldwerten Charakter verbunden sind, auf die der Auszubildende deshalb angewiesen ist, weil er regelmäßig noch nicht auf eigenen Füßen stehen kann und sich "in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet" (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 11 f.).

    Namentlich kommt es nicht darauf an, dass die Eltern eine (wirtschaftlich) dominierende Stellung einnehmen, dass sie dem Auszubildenden gegenüber unterhaltspflichtig sind bzw. diesem Unterhalt leisten oder dass sie (Haupt-) Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 10 ff.).

    Ebenfalls ist es rechtlich unerheblich, ob das Zusammenleben die Merkmale eines traditionellen Familienverbandes aufweist oder ob es sich bei den Eltern und dem Auszubildenden um gleichberechtigte, voneinander unabhängige (Wohn-) Partner handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 14).

    Ohne Belang ist überdies, ob der Auszubildende ein eigenes - schuldrechtliches oder dingliches - Nutzungsrecht an der gemeinsam genutzten Wohnung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 17) und ob und ggf. welche rechtsgeschäftlichen Abreden insoweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10).

    Diese typische Annahme bildet das das bloße Zusammenwohnen weiter qualifizierende Merkmal, das es rechtfertigt, in § 13 Abs. 2 BAföG unterschiedliche Unterkunftspauschalen abhängig davon vorzusehen, ob der Auszubildende "bei seinen Eltern" wohnt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 13.4.1978, juris Rn. 15).

    Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe den für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen Ämtern die Aufgabe zuweisen wollen, bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG die näheren Umstände des Zusammenlebens zwischen einem Auszubildenden und seinen Eltern zu untersuchen und förderungsrechtlich zu bewerten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 14).

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende

    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im Ergebnis offengelassen, aber ausdrücklich erwogen, ob eine solche Ausnahmekonstellation anzunehmen ist für den Fall einer Studentin mit eigener Wohnung, die darin ihre (betreuungsbedürftige) Mutter aufnimmt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 5).

    Bei der Festlegung, warum den Auszubildenden, die bei den Eltern wohnen, nur die niedrigere Unterkunftskostenpauschale des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zuzubilligen ist, hat sich der Gesetzgeber von bestimmten Zwecksetzungen leiten lassen: Erstens von dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis, nämlich der Erwägung, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen, die der Auszubildende für die Unterkunft zu bestreiten hat, erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden und typischerweise geringer ausfallen als bei Auszubildenden, die außerhalb des Elternhauses wohnen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 ).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 5 C 16.99

    Bei den Eltern wohnen i. S. v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern

    Zu dieser Vorgängerbestimmung und zu den den Bedarf für Schüler bzw. Studierende betreffenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, daß der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff "bei seinen Eltern wohnt" in Hinblick auf seine wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - ; Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - ).

    Die durch die Präposition "bei" geprägte Formulierung erfaßt danach das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern bzw. einem Elternteil in einem Haushalt, wobei auf das tatsächliche Erscheinungsbild abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 1977, a.a.O. S. 56 bzw. S. 2; Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 5 C 54.76 - ).

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen deshalb grundsätzlich in Kauf genommen werden (s. etwa BVerfGE 17, 1 ; 63, 119 ; BVerwGE 55, 54 ).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auch wenn der Auszubildende ein eigenes dingliches (erbrechtliches) Nutzungsrecht an der mit seinen Eltern oder u.U. mit einem Elternteil gemeinsam bewohnten Wohnung hat, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ihm nur der niedrigere Bedarfssatz für die Unterkunft zu gewähren ist, der einem bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden zusteht (Bestätigung des für die Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteils vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - und Fortentwicklung dieser Rechtsprechung für den Fall gemeinsamen Bewohnens eines Zweifamilienhauses durch Eltern und Kinder als Miterben).

    Mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen", von dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen die Nrn. 1 und 2 des § 13 Abs. 2 BAföG die Höhe der Unterkunftspauschale abhängig machen, hat sich der erkennende Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - befaßt.

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß die streitigen Begriffe, soweit sie in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 68 Abs. 2 BAföG enthalten sind, im Hinblick auf ihre wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen sind (vgl. BVerwGE 55, 54 ; Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - ).

    Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 ), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 ) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 ) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt.

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85

    Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung

    Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen dabei grundsätzlich in Kauf genommen werden (siehe etwa BVerfGE 17, 1 ; 63, 119 ; BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum -

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]; 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

    Im Bereich der neuzeitlichen Massenverwaltung - hierzu muß die Ausbildungsförderung inzwischen gerechnet werden - kann nämlich im Interesse der Praktikabilität auf die gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung kaum noch verzichtet werden (vgl. dazu BVerfGE 17, 1 [23] und das für den Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 -).
  • VGH Hessen, 20.09.1988 - 9 UE 1627/85

    Zur Frage des Mietzuschusses bei Wohngemeinschaft bzw Untermiete

    Auf derartige typisierende Regelungen kann im Bereich neuzeitlicher Massenverwaltung, wie der Ausbildungsförderung, aus Gründen der Praktikabilität kaum mehr verzichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1977, BVerwGE 55, 54 (60), und vom 18. Januar 1979, 5 C 51.77, FEVS 27, 309).

    In diesem Sinne versteht der erkennende Senat auch die einschlägigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. November 1977, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.07.1981 - 5 C 90.79

    Ausbildungsförderung bei Wohnen bei den Eltern - Bewohnen einer abgeschlossenen

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 71.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Vollzugsrahmen

  • BVerwG, 09.04.1981 - 5 C 62.79

    Eigener Unterkunftsbedarf - Dauernd getrennt lebender Ehegatte - Pauschaler

  • BFH, 05.02.1988 - III R 21/87

    Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung für ein Kind geschiedener

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 73.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Keine Erreichbarkeit einer entsprechend

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 77.85

    Zur Frage, ob der Besuch einer Fachoberschule nach dem

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 80.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Erreichbarkeit einer entsprechend

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 86.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Schüler - Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 72.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Keine Erreichbarkeit einer entsprechend

  • BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 208.99

    Verschulden im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages bei Einreichung der

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 85.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Leistung von Ausbildungsförderung für

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 79.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Erreichbarkeit einer entsprechend

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 75.85

    Zur Frage, ob der Besuch einer Fachoberschule nach dem

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 83.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Leistung von Ausbildungsförderung für

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 60.78

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 87.87

    Presseerzeugnis - Zulassung zum Postzeitungsdienst - Schriftbild -

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 78.85

    Frage, ob der Besuch einer Fachschulklasse nach dem

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 81.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Keine Erreichbarkeit einer entsprechend

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 82.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Leistung von Ausbildungsförderung für

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 69.76

    Anspruch eines Studierenden auf einen höheren Bedarfssatz für seine Unterkunft -

  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 76.84

    Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungesetz (BAföG) für Schüler

  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 34.81

    Berechnung des Gegenstandswerts

  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 51.77
  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 21.76

    Rückforderung und Nichtzahlung von Leistungen nach den

  • BVerwG, 22.11.1982 - 5 B 62.82

    Anforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.04.1990 - 4 L 164/90

    Kosten für die Unterkunft; Einkommensgrenze; Aufwendungen für die Heizung

  • BVerwG, 07.06.1979 - 5 B 34.79
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 55.76

    Bedarfssatz für die Unterkunft - Berücksichtigung des Wohnens in der elterlichen

  • VG Augsburg, 27.09.2011 - Au 3 K 10.1350

    "Auslands-BAföG"

  • VG Augsburg, 23.09.2011 - Au 3 K 10.1594

    "Auslands-BAföG"

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