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   BVerwG, 25.10.1978 - VIII C 55.75   

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https://dejure.org/1978,929
BVerwG, 25.10.1978 - VIII C 55.75 (https://dejure.org/1978,929)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1978 - VIII C 55.75 (https://dejure.org/1978,929)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1978 - VIII C 55.75 (https://dejure.org/1978,929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung öffentlicher Mittel - Errichtung von Familienheimen - Gesetzliche Vorrangregelungen - Kinderreiche Familien - Prioritätserwägungen - Förderungsprogramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 354
  • NJW 1979, 666
  • ZMR 1979, 377
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 06.06.1991 - 3 C 46.86

    Innere und Äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - Bestandskraft einer vor

    Die gleiche Wertung liegt einer Entscheidung des 8. Senats (Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 55.75 - Buchholz 454.4 § 26 Nr. 1) zugrunde, wonach die Behörde einen Mangel des Antragsformulars, das eine bestimmte Angabe nicht vorsah, gegen sich gelten lassen mußte und nicht etwa den Beteiligten auf seine fehlenden Angaben verweisen konnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2002 - 11 S 659/02

    Zuständigkeitswechsel im Widerspruchsverfahren; unbefristete Aufenthaltserlaubnis

    Sie kann nicht stattdessen den Kläger nachträglich auf seine fehlenden Angaben verweisen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 55.75 -, BVerwGE 56, 354).
  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

    Die von ihr zur Begründung der Divergenz allein herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 55.75 - BVerwGE 56, 354) verhält sich, gerade auch soweit sie den Mangel eines Antragsformulars erwähnt, zur Frage der Verletzung der "Rangfolgebestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG" im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Förderung von Familienheimen.
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 21.87

    Familienheime - Eigengenutzte Eigentumswohnungen - Wohnungsbau - Bewilligung

    Während die raumbezogenen Förderungsschwerpunkte (Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf und in Sanierungsgebieten sowie in Entwicklungsbereichen) - zumindest in erster Linie - für die Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten Landesbehörden in Flächenstaaten maßgebend sind, begründen die sachlichen und personenbezogenen Förderungsschwerpunkte (Familienheime, eigengenutzte Eigentumswohnungen, Wohnungsbau für kinderreiche Familien und die sonstigen in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 II. WoBauG bezeichneten Personen) zugleich zwingende gesetzliche Förderungsvorränge (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 55.75 - BVerwGE 56, 354 [BVerwG 25.10.1978 - 8 C 55/75]; Pergande, a.a.O. § 26 Anm. 1 ).

    Wird ein vorrangig zu berücksichtigender Antrag übergangen oder nicht seinem Rang entsprechend bedient, ist der Antragsteller in seinen Rechten verletzt; er kann gegen den die Förderung seines Bauvorhabens gänzlich oder teilweise ablehnenden Bescheid Verpflichtungsklage (Neubescheidungsklage) erheben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978, a.a.O. S. 357 ff.; Pergande, a.a.O. § 26 Anm. 1 ).

  • BVerwG, 23.04.1980 - 8 C 23.79

    Anspruch auf Förderung aus einem Sonderprogramm zur Modernisierung und

    Es kann dabei offenbleiben, ob im vorliegenden Fall nur ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung in Betracht zu ziehen ist, wie das Oberverwaltungsgericht meint, oder ein unmittelbarer Anspruch, wie er dem Verpflichtungsantrag zugrunde liegt, auf Förderung aus dem genannten Sonderprogramm, weil der Kläger bei der gebotenen Gleichbehandlung alle Bedingungen für eine solche Förderung erfüllt hätte (vgl. BVerwGE 56, 354 [361]; 57, 290).
  • VG Hannover, 09.02.2011 - 5 A 2522/09

    Rücknahme einer Häftlingsbescheinigung und der darauf beruhenden Gewährung von

    Diesen Mangel in dem Antragsformular muss der Beklagte gegen sich gelten lassen (BVerwG, U. v. 25.10.1978 - VIII C 55.75 -, Buchholz 454.4, § 26 II. WoBauG Nr. 1, juris).
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