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   BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.78   

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https://dejure.org/1978,223
BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.78 (https://dejure.org/1978,223)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1978 - 7 C 6.78 (https://dejure.org/1978,223)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1978 - 7 C 6.78 (https://dejure.org/1978,223)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Sondernutzungserlaubnis für Parteiwerbung außerhalb des Wahlkampfs

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freie Meinungsäußerung - Politische Parteien - Verfassungsmäßiger Rang - Wahlvorbereitung - Sondernutzungserlaubnis - Aufstellung parteieigener Plakatständer - Innerstädtischer Verkehrsraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 56
  • NJW 1978, 1937
  • DÖV 1978, 889
 
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Wird zitiert von ... (41)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Unterläßt die Beklagte eine solche Abwägung, indem sie sich ohne weitere Begründung auf ihren Beschluß vom 20. Dezember 1984 und den darin festgelegten generellen Ausschluß von Großveranstaltungen beruft, oder verkennt sie die Interessengewichtung, indem sie ohne Prüfung im Einzelfall pauschal auf Störungen ihres Universitätsbetriebs abstellt oder eine etwaige Monopolstellung unberücksichtigt läßt, so wird sie der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 69, 315 (345 ff.)), nicht gerecht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 a.a.O.; ferner Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwGE 56, 56 (59) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] - und vom 13. Dezember 1974 - BVerwGE 47, 280 (283 f.) [BVerwG 13.12.1974 - VII C 42/72]).
  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 21.98

    Anspruch auf Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines

    Materielle Berechtigungen von Ortsverbänden politischer Parteien sind dem öffentlichen Recht auch sonst nicht fremd; so kann einem solchen Verband etwa ein Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung einer Gemeinde oder auf Genehmigung der Wahlsichtwerbung zustehen (vgl. BVerwGE 32, 333; 56, 56).
  • VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730

    CSU-Bezirksverband als Antragsteller; Aufstellen von Plakatständern mit

    Darüber hinaus wäre der Antragsteller jedenfalls als Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, da er nach §§ 19 ff. Satzung der CSU einen nichtrechtsfähigen Verein i.S.d. § 54 Satz 1 BGB mit körperschaftlicher Verfassung bildet (vgl. VG München v. 26.5.2006 Az. M 22 E 06.1484 für einen CSU-Ortsverband), der seine körperschaftliche Verfassung aus der Satzung der Gesamtpartei ableitet (das genügt, vgl. OLG Bamberg v. 8.7.1981 NJW 1982, 895 [OLG Bamberg 08.07.1981 - 3 U 53/81]), und dem vorliegend auch selbst ein Recht gegenüber der Antragsgegnerin zustehen kann, als organisatorischer Träger der am 29. Oktober 2007 geplanten Veranstaltung Plakate aufzustellen, mit denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird (vgl. BVerwG v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] ).

    Einem derartigen Erlaubnisvorbehalt für die Straßensichtwerbung durch Parteien, die über den rein kommunikativen Verkehr hinaus geht, stehen auch Art. 5 Abs. 1, 21 GG, § 1 PartG nicht entgegen, da die Benutzung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch umfasst ist (BVerwG v. 13.12.1974 BVerwGE 47, 280 [BVerwG 13.12.1974 - BVerwG VII C 42.72]; v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] und BVerwGE 56, 63 [BVerwG 07.06.1978 - BVerwG 7 C 5.78] ), sofern - wie hier - nichts Abweichendes in einer Satzung nach Art. 22a BayStrWG bestimmt ist (vgl. BayVGH v. 20.1.2004 Az. 8 N 02.3211 ).

    Es ist auch einsichtig, dass das Recht der politischen Parteien, ihre Tätigkeit werbewirksam zu erfüllen, zwischen den Wahlen weniger vordringlich ist als im Wahlkampf (BVerwG v. 7.6.1978 BVerwGE 56, 56 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] ).

    Behördliche Maßnahmen, die zum Schutze der Rechte anderer auch die Mittel parteipolitischer Werbung begrenzen, sind jedenfalls außerhalb der Wahlkampfzeiten so lange verfassungsrechtlich unbedenklich, als dadurch die Freiheit der Meinungsäußerung und politischen Selbstdarstellung der Parteien in ihrem Kernbereich unberührt bleibt und die Parteien den gedanklichen Inhalt ihrer Werbung mit Hilfe anderer, weniger beeinträchtigender Mittel der Äußerung verbreiten können und unter Beachtung des Parteienprivilegs anderweitige, für ihre Selbstdarstellung notwendige und angemessene Werbetätigkeiten sichergestellt sind (BVerwG v. 7.6.1978 aaO.; ebenso OVG Berlin v. 7.1.2002 NVwZ 2002, 489).

    Auch die in § 2 PlakatierungsV angelegte Unterscheidung zwischen dem Anbringen von Anschlägen (Plakaten) vor Wahlen (Abs. 1) und vor (sonstigen) politischen Veranstaltungen (Abs. 2) begegnet mit Blick auf die zitierte, hinsichtlich Wahlkampfzeiten und außerhalb von Wahlkämpfen liegenden Zeiträumen differenzierende Rechtsprechung des BVerwG (v. 7.6.1978 aaO.) keinen Bedenken.

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