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   BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73   

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BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1979,478)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1979 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1979,478)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1979 - VII C 8.73 (https://dejure.org/1979,478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den Richtlinien für die Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen geregelten Sexualerziehung mit Art. 6 GG und Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sexualerziehung - Konform mit Grundgesetz und Menschenrechtskonvention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 57, 360
  • NJW 1979, 1616
  • MDR 1979, 1047
  • DÖV 1979, 761
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Diese Richtlinien gliedern sich in Vorbemerkungen, in denen die Ziele der Sexualerziehung dargelegt werden, in Teil I, der den vollen Wortlaut der am 3. Oktober 1968 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen "Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen" wiedergibt, und in Teil II, der Angaben zum Lehrstoff für die einzelnen Klassenstufen und Schularten sowie Hinweise zur Didaktik und Methodik der Sexualerziehung in der Schule enthält (vgl. die auszugsweise Wiedergabe der Richtlinien in BVerfGE 47, 46 [49-54]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [80 ff.]) in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Senats entschieden, daß die zur Prüfung vorgelegten hamburgischen Rechtsvorschriften insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig seien, als diese Vorschriften die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg der Schulbehörde überließen.

    Dies ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [78-83]) geklärt.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [82 f.]) - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 15. November 1974 (BVerfGE 47, 194 [199]) - darlegt, bedeutet der Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Entscheidungen im Schulwesen nicht, daß sämtliche Modalitäten der Sexualerziehung, wie sie in den hamburgischen Richtlinien vom Jahre 1970 niedergelegt sind, in einem förmlichen Gesetz zu regeln wären.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 ausführt, gehört zwar die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 47, 46 [69 ff.]).

    Die Eltern können die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung verlangen; die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziele unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (BVerfGE 47, 46 [75 ff.]).

    Die Eltern haben auch einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden (BVerfGE 47, 46 [76]).

    Es wird eine Lebensführung angestrebt, in der Sexualität als wesentlicher Bestandteil menschlichen Daseins anerkannt und bejaht wird (vgl. BVerfGE 47, 46 [68]; Richtlinien-Abdruck S. 4-6, 9-10).

    Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Schule einen "pädagogisch legitimen Auftrag zur geschlechtlichen Erziehung der Kinder" im Sinne eines "wichtigen Bestandteils der Gesamterziehung des jungen Menschen" zu (vgl. BVerfGE 47, 46 [72]).

    Dies schließt die Befürwortung oder Ablehnung eines bestimmten Sexualverhaltens durch den Lehrer aus (vgl. BVerfGE 47, 46 [77]), ein Gesichtspunkt, der in den hamburgischen Richtlinien mit anderen Worten dahin umschrieben wird, daß es "über Probleme der menschlichen Sexualität in einer öffentlichen Schule keine Fixierung von Meinungen und Urteilen über mögliche Entscheidungen gibt" (Richtlinien-Abdruck S. 5).

    Das Bundesverfassungsgericht hat angesichts der in den KMK-Empfehlungen und den hamburgischen Richtlinien umfassend angestrebten geschlechtlichen Erziehung als Grenze markiert, "daß die Schule sich nicht anmaßen darf, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen, weil sonst möglicherweise der Gesamterziehungsplan der Eltern unterlaufen würde" (BVerfGE 47, 46 [75]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß schon bei der reinen Wissensvermittlung die pädagogisch richtige Darbietung und die Eignung des verwendeten Materials für den pädagogischen Zweck, gemessen an Alter und Reifegrad der Kinder, problematisch sein könne, weil die Gefahr bestehe, daßüber die reine Wissensvermittlung in die Persönlichkeitsbildung des Kindes eingegriffen werde; dem könne durch eindeutige Richtlinien mit klarer Stoff- und Themenbegrenzung vorgebeugt werden (vgl. BVerfGE 47, 46 [69]).

    Das Bundesverfassungsgericht fordert für die bloße Wissensvermittlung, die Belehrungen sollten erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Schüler informiert habe (BVerfGE 47, 46 [75]).

    Damit ist nur gesagt, daß die Eltern bei der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung kein Mitbestimmungsrecht haben (vgl. BVerfGE 47, 46 [76]).

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Durch Beschluß vom 15. November 1974 (BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73]) hat der Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 28 des hamburgischen Schulgesetzes vom 9. Dezember 1966 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des hamburgischen Schulverfassungsgesetzes vom 12. April 1973 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als diese Vorschriften die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg vom Jahre 1970 der Schulbehörde überließen.

    Eine Übergangslösung derart, daß für eine angemessene Übergangszeit von dem Erfordernis der gesetzlichen Regelung der schulischen Sexualerziehung abgesehen wurde, war nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [200 f.]).

    Diese nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Rechtsänderung ist in dem anhängigen Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [196]).

    Die nähere Festlegung der "Feinlernziele", die Bestimmung der Lehr- und Stoffpläne zur Konkretisierung der in den Grundzügen durch Gesetz und ergänzend gegebenenfalls durch Rechtsverordnung festgelegten Erziehungsziele und die Einzelheiten der Unterrichtsmethoden können bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung durch Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) der Schulbehörde geregelt werden (vgl. auch BVerwGE 47, 194 [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8.73] [199]).

  • EGMR, 07.12.1976 - 5095/71

    KJELDSEN, BUSK MADSEN AND PEDERSEN v. DENMARK

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aus Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls in seinem die Sexualerziehung in den dänischen Volksschulen betreffenden Urteil vom 7. Dezember 1976 das Verbot abgeleitet, bei der Sexualerziehung in der Schule "eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte" (vgl. EUGRZ 1976, 478 [485]).
  • OVG Hamburg, 03.01.1973 - Bf III 5/72
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Januar 1973 (DÖV 1973, 574 [OVG Hamburg 03.01.1973 - Bf. III 5/72] - MDR 1973, 787) die Klage als unbegründet ab: Das hamburgische Landesrecht biete für die Einführung der Sexualerziehung eine ausreichende Rechtsgrundlage.
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73
    Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Januar 1973 (DÖV 1973, 574 [OVG Hamburg 03.01.1973 - Bf. III 5/72] - MDR 1973, 787) die Klage als unbegründet ab: Das hamburgische Landesrecht biete für die Einführung der Sexualerziehung eine ausreichende Rechtsgrundlage.
  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

    Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O. S. 76 f.; BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 BVerwG 7 C 8.73 BVerwGE 57, 360 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 64 S. 79 f., Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O.).

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass zwar die altersgemäße Vermittlung des notwendigen sexualkundlichen Sachwissens schon frühzeitig erfolgen kann, dies aber nicht dazu führen darf, dass sich Zeitpunkt und Intensität schulischer Sexualerziehung nach dem fortgeschrittenen Reifegrad einiger weniger Schüler richten, sondern auf die Alters- und Reifesituation aller Schüler einer Klasse angemessen Rücksicht genommen werden muss (BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 a.a.O. S. 369 bzw. S. 83 f.).

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Schule mit der Verbreitung einer "Sexualideologie in emanzipatorischer Richtung" die ihr von der Verfassung gezogenen Grenzen in der Tat überschreiten würde (BVerwG, Urteil vom 22. März 1979 a.a.O. S. 366).

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 11 ZB 21.1777

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren: Keine Klagebefugnis bezüglich der

    Er hat bereits nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Konfrontation mit den Ampelpärchen die vom Elternrecht umfasste individuelle Sexualerziehung seiner Tochter (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 8.73 - BVerwGE 57, 360 = juris Rn. 31) angesichts deren Alters- und Reifesituation beeinträchtigt.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, daß das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerwGE 47, 201 [203] - Fünftagewoche; 56, 155 [157] - Nichtversetzung; 57, 360 [363] - Sexualkunde).
  • VGH Bayern, 08.12.1980 - 7.B 1810/79
    Die Klage ist somit keine Verpflichtungs-, sondern eine auf ein Unterlassen gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwGE 31, 301; 57, 360; Senatsurt. v. 25.06.1979 Nr. 89 VII 75, ferner Eyermann-Fröhler, VwGO 8.Aufl., RdNr. 23 u. 25 zu § 42).

    Der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, den entsprechenden Erziehungsauftrag durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu umschreiben und die Erziehungsziele in den Grundzügen (Groblernziele) festzulegen, nämlich ob die Sexualerziehung als fächerübergreifendes Unterrichtsprinzip oder als besonderes Unterrichtsfach mit etwaigen Wahl- und Befreiungsmöglichkeiten durchgeführt werden soll, daß das Gebot der Zurückhaltung und Toleranz sowie der Offenheit für die im Sexualbereich möglichen Wertungen sowie das Verbot der Indoktrinierung der Schüler zu beachten ist und ferner die Eltern hinreichend und rechtzeitig zu informieren sind (vgl. BVerwGE 57, 360/363 f.).

    Die nähere Festlegung der Feinlernziele, wie die Bestimmung des Unterrichtsstoffs im einzelnen, und der Unterrichtsmethoden (vgl. Art. 4 a Abs. 4 EUG), konnte der Gesetzgeber den durch das Kultusministerium zu erlassenden Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) überlassen (vgl. BVerwGE 57, 360/364).

    Als solche müssen sie nicht nur der gesetzlichen Regelung entsprechen, sondern auch wie diese selbst den Anforderungen genügen, die Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV an die Sexualerziehung in der Schule stellen (BVerwGE 57, 360/365 .

    Außerdem können die Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte einleiten (vgl. BVerfGE 47, 46/77; BVerwGE 57, 360/370).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aus Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls zur MRK in einer die Sexualkundeerziehung in den dänischen Volksschulen betreffenden Entscheidung vom 17.12.1976 das Verbot abgeleitet, bei der Sexualerziehung in der Schule eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte (vgl. EUGRZ 1976, 478/485 ; BVerwGE 57, 360/372 .

  • BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95

    Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen,

    Danach müssen die grundlegenden Bildungs- und Erziehungsziele im Schulwesen gesetzlich festgelegt sein (BVerfGE 41, 251, 265; 47, 46, 83; BVerwGE 47, 194; 57, 360).
  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

    Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nicht dargetan, dass der Sexualkundeunterricht, insbesondere der der Grundschule, die gebotenen "Zurückhaltung und Toleranz" verletzen oder das "natürliche Schamgefühl der Kinder" missachten (aaO, S. 77) würde (vgl. dazu BVerwGE 57, 360).

    Denn auch insoweit liegt ebenfalls lediglich ein Verbot der Indoktrinierung vor (BVerwGE 57, 360/372), das hier nicht verletzt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85

    Schulunterricht zum Thema "Friedenssicherung und Bundeswehr"

    Vielmehr geht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie darum, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu beschreiben (vgl. BVerfGE 47, 46, 82 f. ; BVerwGE 57, 360, 363).

    Vorbehaltlich der materiellen Rechtmäßigkeit durften die näheren Einzelheiten der fraglichen Unterrichtserteilung vielmehr der auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 SchulG erlassenen Verwaltungsvorschrift überlassen werden (zu Richtlinien beim Sexualkundeunterricht vgl. BVerwGE 57, 360, 364 .

    In einem solchen Falle obliegt es den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, einzugreifen und dafür zu sorgen, daß die rechtlich gebotenen Schranken beachtet werden; außerdem können die Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte, etwa eine Klage auf Unterlassung des konkret erteilten Unterrichts, einleiten (vgl. BVerwGE 57, 360, 370 .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - 19 A 2705/06

    Befreiung eines Schülers von der Teilnahme an der schulischen Sexualerziehung in

    BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, juris, Rn. 90, 99; BVerwG, Urteil vom 22.3.1979 - VII C 8.73 -, BVerwGE 57, 360, juris, Rn. 28.
  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    Der Vor­rang des Elternrechts verpflichtet den Staat nicht, für die schulische Familien- und Sexualer­ziehung die Möglichkeit einer Befreiung durch Gesetz vorzusehen oder im Einzelfall kraft Verfassungsrechts zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 46/78 ff.; BVerwGE 57, 360/363 f.; BayVGH BayVBl 1981, 430/431).
  • BVerwG, 16.07.1982 - 7 B 190.81

    Abgabenordnung - Auslegung - Revision - Schulbuchgenehmigung - Widerruf

    Diese Frage ist allerdings in der bisherigen Rspr. zum Gesetzesvorbehalt im Schulwesen (vgl. BVerfGE 47, 46 und BVerwGE 57, 360 betr. Sexualerziehung; zuletzt BVerfGE 58, 257 betr. Versetzung/Entlassung eines Schülers und Urteil des Senats vom 13.01.1982 7 C 95.80 betr. Pflichtfremdsprache in Bremer Orientierungsstufe [DÖV 1982, 362 = NJW 1982, 1410 = JZ 1982, 245]) noch nicht eindeutig geklärt.

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 22.03.1979 zur Sexualerziehung (BVerwGE 57, 360 [364]) ausgesprochen, daß die Bestimmungen der Lehr- und Stoffpläne zur Konkretisierung der in den Grundzügen durch Gesetz und ergänzend ggf. durch RechtsVO festgelegten Erziehungsziele und die Einzelheiten der Unterrichtsmethoden bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung durch Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) der Schulbehörde geregelt werden können.

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 72.82

    Ausbildungsvertrag - Berufsausbildungsverhältnisse - Anrechnungsverordnung -

  • BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80

    Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht -

  • OVG Sachsen, 28.10.1997 - 2 S 610/97

    Neuregelung der deutschen Rechtschreibung; staatliche Regelungskompetenz;

  • VG Kassel, 15.11.2012 - 1 L 941/12

    Rechtsschutzgewärung durch den Dienstherren

  • OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97

    Rechtschreibreform; Vorbehalt des Gesetzes; Unzulässigkeit eines Vorziehens der

  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 170.80

    Staatlicher Erziehungsauftrag - Erziehung zum Sozialverhalten - Unterschiedliche

  • VG Düsseldorf, 23.11.2004 - 2 K 6217/02

    Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III

  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80

    Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der

  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 171.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der

  • VG Bayreuth, 12.11.2010 - B 5 K 09.73

    Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern - Erfordernis einer normativen Regelung

  • VGH Bayern, 21.06.1982 - 7 N 81 A.62
  • BVerwG, 12.02.1982 - 7 B 152.81

    Befreiung von schulpflichtigen Kindern von der fächerübergreifenden

  • BVerwG, 15.04.1981 - 7 B 96.81

    Schulische Sexualerziehung in Bayern - Verletzung des elterlichen

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