Rechtsprechung
   BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,397
BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78 (https://dejure.org/1979,397)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1979 - 5 C 3.78 (https://dejure.org/1979,397)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1979 - 5 C 3.78 (https://dejure.org/1979,397)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,397) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 4, § 5 Abs. 2, 3, §§ 6, 16

Papierfundstellen

  • BVerwGE 59, 1
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92

    BAföG - Ausbildungsförderungsanspruch Deutscher im Ausland - Voraussetzungen

    Wie der beschließende Senat bereits in seinem auch in der Beschwerde genannten Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - klargestellt hat, wird nach § 4 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich für die Ausbildung im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, also dann geleistet, wenn der Auszubildende eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte besucht.

    Die Ausbildung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte wird dagegen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAföG gefördert (BVerwGE 59, 1 ).

    Mithin wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 BAföG regelmäßig nur dann geleistet, wenn der Auszubildende den weitaus überwiegenden Teil seiner Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes durchführt (vgl. ebenfalls schon BVerwGE 59, 1 ).

    § 6 Satz 1 BAföG dient im übrigen, wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, der Vermeidung von Härten (BVerwGE 59, 1 ).

    Angesichts dieser Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen bedurfte es, gründend auf der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland auch für diesen Personenkreis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6), einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden kann (s. BVerwGE 59, 1 ).

    Auch dies ist bereits dem schon wiederholt zitierten Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 zu entnehmen (vgl. BVerwGE 59, 1 ).

  • BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 89.92

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für Deutsche mit

    Wie der beschließende Senat bereits in seinem auch in der Beschwerde genannten Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - klargestellt hat, wird nach § 4 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich für die Ausbildung im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, also dann geleistet, wenn der Auszubildende eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte besucht.

    Die Ausbildung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte wird dagegen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAföG gefördert (BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

    Mithin wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 BAföG regelmäßig nur dann geleistet, wenn der Auszubildende den weitaus überwiegenden Teil seiner Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes durchführt (vgl. ebenfalls schon BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

    § 6 Satz 1 BAföG dient im übrigen, wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, der Vermeidung von Härten (BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

    Angesichts dieser Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen bedurfte es, gründend auf der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland auch für diesen Personenkreis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6), einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden kann (s. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

    Auch dies ist bereits dem schon wiederholt zitierten Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 zu entnehmen (vgl. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78]).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04

    Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht

    § 4 BAföG formuliert als Grundsatz, dass Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland geleistet wird, wenn also die Ausbildungsstätte ihren Sitz im Inland hat, ohne dass es auf den Wohnsitz des Auszubildenden ankommt (BVerwG, Urt. v. 18.10.1979 - 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 ).

    Das wirft die Frage auf, ob diese Garantie eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG in dem Sinne gebietet, dass Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hinsichtlich der Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland und eine Ergänzungsausbildung analog § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Inland nicht anders behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Inland (a. A. für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EG noch BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, a. a. O.; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205), oder ob die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform ist, weil sie in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit dieser Regelung verfolgt wird (vgl. EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 36; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 10.07.1992, a. a. O. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG).

    Dies sind nur Umstände, die in der Person des Auszubildenden, seiner Familie oder der Ausbildung selbst begründet sind und einen Aufenthalt außerhalb des ausländischen Wohnsitzes zu Ausbildungszwecken als eine Härte erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, a. a. O. 4).

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (Urteile vom 5. Dezember 2000 a.a.O. und vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 ).
  • BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11

    Ausbildung im Ausland; Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz im Inland; ständiger

    Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG können sich auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 ).

    Eine in den engen persönlichen oder familiären Beziehungen begründete Unzumutbarkeit ist zu bejahen, wenn die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden ihrerseits behindert oder gebrechlich sind und seiner Anwesenheit zur Betreuung bedürfen (Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 = Buchholz 436.36 § 6 BAföG Nr. 1 S. 3 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1995 - 7 S 1039/94

    Ausbildungsförderung: Auslandssemester

    Ob solche Umstände gegeben sind, unterliegt in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (BVerwGE 59, 1, 2).

    Denn unabhängig von einer möglicherweise EG-Recht verletzenden Benachteiligung bei der Förderung durch einen ausländischen Staat ist jedem dort ständig wohnhaften Deutschen die Möglichkeit eröffnet, seine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes durchzuführen und hierfür uneingeschränkt nach Maßgabe des BAföG Ausbildungsförderung zu erhalten (BVerwGE 59, 1, 4f.; Beschl. v. 10.7.1992, NVwZ 1992, 1205).

    Entsprechend dem dargelegten Zweck der Vorschrift sind mit der herrschenden Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände des Einzelfalls i.S.d. § 6 Satz 1 BAföG zu stellen, die hier nicht erfüllt sind (vgl. dazu BVerwGE 59, 1, 3; OVG Münster, Urt. v. 19.2.1992, FamRZ 1993, 495; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.10.1992, FamRZ 1993, 1131).

  • BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Hochschule;

    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - für die Annahme der Förderlichkeit der Auslandsausbildung lediglich verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (vgl. BVerwGE 59, 1 unter Hinweis auf Tz. 5.2.5 BAföGVwV).
  • BVerwG, 27.05.1999 - 5 C 23.98

    Ausbildungsförderung für Kinder von Auslandsdeutschen; Schülerförderung für

    Die Entscheidung der Klägerin für den Erwerb der allgemeinen deutschen Hochschulreife ist zudem aus der Sicht des auf Ausbildungsförderung angewiesenen Auszubildenden nahezu zwingend, weil jedenfalls für den Besuch von Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG) Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet wird, wenn die Ausbildung an einer Hochschule im Inland stattfindet (vgl. §§ 4, 6 BAföG und BVerwGE 59, 1 ).
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 12.92

    Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten (auf BAföG bezogen)

    Diese Auffassung stimmt mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. vor allem Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - und Beschluß vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - sowie auch BVerwGE 59, 1 ; 62, 174 ).
  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 BV 10.781

    Ausbildungsförderung

    Ausnahmen dazu regelt - neben § 5 BAföG (siehe oben) - § 6 BAföG für Härtefälle bei einer Ausbildung im Ausland, wenn das im Einzelfall besondere Umstände rechtfertigen, weil deutsche Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, Ausbildungsförderung beim Besuch einer Ausbildungsstätte im Inland uneingeschränkt zuteil wird (vgl. BVerwG vom 18.10.1979 BVerwGE 59, 1).

    Dabei ist aufgrund des Zusammenhanges und der Zielsetzung der Regelungen - anders als das Verwaltungsgericht meint - eine enge Auslegung hinsichtlich der erforderlichen besonderen Umstände des Einzelfalles angezeigt und zwar dahin, dass dem Auszubildenden der Besuch der Ausbildungsstätte im Inland entweder nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG vom 18.10.1979 a.a.O.; vgl. auch BayVGH vom 15.4.1993 Az. 12 CE 93.476).

  • OVG Bremen, 19.02.2008 - 2 B 286/07

    Auslandsstudium

  • BVerwG, 09.05.1985 - 5 C 48.82

    Ausbildungsförderung - Altersgrenze - Absehen - Persönliche Verhältnisse -

  • VG Karlsruhe, 15.11.2006 - 10 K 615/06

    Zur Ausbildungsförderung für ein Studium ohne Inlandsbezug, hier: Madrid.

  • VG Mainz, 20.06.2013 - 1 K 217/13

    Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland

  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 66/85

    Ausbildungsausfallzeit - Hochschulausbildung im Ausland - Inländische Ausbildung

  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 11.92

    Förderung der Ausbildung zum Klassenlehrer an Waldorfschulen - Anforderungen an

  • BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80

    Ausbildung an einer ausländischen Ausbildungsstätte wegen Mangels an

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1998 - 7 S 1633/96

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer allgemeinbildenden Schule in

  • OVG Saarland, 30.01.2012 - 3 B 430/11

    Ausbildungsförderung gemäß § 6 BAföG für das Studium eines deutschen

  • BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 83.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674

    § 6 Satz 1 BAföG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden,

  • VG Augsburg, 23.02.2010 - Au 3 K 09.1515

    Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz; besondere Umstände des Einzelfalls

  • BVerwG, 08.07.1986 - 5 B 48.86

    Ausbildungssemester an einer österreichischen Universität - Aufnahme als

  • BVerwG, 17.11.1980 - 5 B 45.80

    Einordnung eines von Ausländern im Ausland durchgeführten Studiums unter das

  • BVerwG, 26.08.1994 - 11 C 8.94

    Förderung einer Ausbildung im Ausland

  • OVG Niedersachsen, 08.10.1992 - 10 M 2418/92

    Ausbildungsförderung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht