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   BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79   

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BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79 (https://dejure.org/1979,756)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1979 - 5 C 12.79 (https://dejure.org/1979,756)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1979 - 5 C 12.79 (https://dejure.org/1979,756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Fortführung eines Handwerksbetriebes - Voraussetzungen für die Eintragungspflichtigkeit eines handwerklichen Nebenbetriebes - Überschreitung der Unerheblichkeitsgrenze bei einem erzielten Handwerksumsatz - Rechtsnatur einer Gewerbeuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HwO § 3 Abs. 2, § 16 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 59, 5
  • BVerwGE 59, 6
  • DVBl 1980, 638
  • DVBl 1980, 639
  • DÖV 1980, 647
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79
    Zur Rechtsnatur der Gewerbeuntersagung hat aber das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der sich nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern von dem Betroffenen für die Dauer seiner Wirksamkeit die Unterlassung der Gewerbeausübung verlangt (Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 2.66 - [Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 23], BVerwGE 28, 202 [205]; Urteil vom 13. März 1973 a.a.O.).

    Der Betroffene kann dann zwar nicht die Aufhebung der Untersagungsverfügung mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Erlasses ("ex tunc") verlangen, wohl aber, daß die Behörde nicht durch Aufrechterhaltung der Untersagung die Fortführung des Betriebes auch weiterhin hindert;(vgl. auch hierzu BVerwGE 28, 202 [205]).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß aus Gründen der Prozeßökonomie bei Anfechtung eines solchen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung jedenfalls auf Verlangen des Klägers auch geprüft werden muß, ob der Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung einer etwa eingetretenen neuen Sachlage, so wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt, aufrechterhalten werden kann (vgl. u.a. BVerwGE 22, 16 [19]; Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 2.66 - [a.a.O.]; BVerwGE 28, 202 [205]; Urteil vom 13. März 1973 - a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79
    Die Untersagung der Fortführung eines Handwerksbetriebes erschöpft sich weder in einer mit dem Erlaß des Verwaltungsaktes eintretenden einmaligen Gestaltung der Rechtslage, wie etwa bei der Entziehung einer Erlaubnis (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - [Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 23]; Beschluß vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 B 36.68 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 31]), noch sind ihre Wirkungen zeitlich begrenzt.

    Zur Rechtsnatur der Gewerbeuntersagung hat aber das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der sich nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern von dem Betroffenen für die Dauer seiner Wirksamkeit die Unterlassung der Gewerbeausübung verlangt (Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 2.66 - [Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 23], BVerwGE 28, 202 [205]; Urteil vom 13. März 1973 a.a.O.).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß aus Gründen der Prozeßökonomie bei Anfechtung eines solchen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung jedenfalls auf Verlangen des Klägers auch geprüft werden muß, ob der Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung einer etwa eingetretenen neuen Sachlage, so wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt, aufrechterhalten werden kann (vgl. u.a. BVerwGE 22, 16 [19]; Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 2.66 - [a.a.O.]; BVerwGE 28, 202 [205]; Urteil vom 13. März 1973 - a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 2.66

    Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung - Berechtigung der Befürchtung einer

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79
    Zur Rechtsnatur der Gewerbeuntersagung hat aber das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der sich nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern von dem Betroffenen für die Dauer seiner Wirksamkeit die Unterlassung der Gewerbeausübung verlangt (Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 2.66 - [Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 23], BVerwGE 28, 202 [205]; Urteil vom 13. März 1973 a.a.O.).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß aus Gründen der Prozeßökonomie bei Anfechtung eines solchen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung jedenfalls auf Verlangen des Klägers auch geprüft werden muß, ob der Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung einer etwa eingetretenen neuen Sachlage, so wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt, aufrechterhalten werden kann (vgl. u.a. BVerwGE 22, 16 [19]; Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 2.66 - [a.a.O.]; BVerwGE 28, 202 [205]; Urteil vom 13. März 1973 - a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß aus Gründen der Prozeßökonomie bei Anfechtung eines solchen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung jedenfalls auf Verlangen des Klägers auch geprüft werden muß, ob der Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung einer etwa eingetretenen neuen Sachlage, so wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt, aufrechterhalten werden kann (vgl. u.a. BVerwGE 22, 16 [19]; Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 2.66 - [a.a.O.]; BVerwGE 28, 202 [205]; Urteil vom 13. März 1973 - a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 26.06.1970 - VII B 36.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 12.79
    Die Untersagung der Fortführung eines Handwerksbetriebes erschöpft sich weder in einer mit dem Erlaß des Verwaltungsaktes eintretenden einmaligen Gestaltung der Rechtslage, wie etwa bei der Entziehung einer Erlaubnis (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - [Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 23]; Beschluß vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 B 36.68 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 31]), noch sind ihre Wirkungen zeitlich begrenzt.
  • VGH Bayern, 31.05.2010 - 12 B 09.2484

    Wohnungsbauförderungs- und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung,

    Die Nutzungsuntersagung ist ein Verwaltungsakt auch mit Verbot, die Nutzung später erneut aufzunehmen und beinhaltet mithin eine in die Zukunft ausgerichtete Wirkung (dazu etwa BVerwG vom 18.10.1979 BVerwGE 59, 5; VG München a.a.O.).
  • VGH Hessen, 30.01.2014 - 23 C 2254/12

    Ursprünglich fehlerhafte Bekanntmachung einer vorläufigen Anordnung

    Es handelt sich also um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 - juris und Urteil vom 18. Oktober 1979 - 5 C 12/79 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 1971 - VI 525/71 -, DÖV 1972 S. 428 und BFH, Urteil vom 24. November 1987 - juris).
  • BFH, 24.11.1987 - VII R 138/84

    Ermessensentscheidung - Nachschieben von Gründen - Offenes Zollager - Widerruf

    Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; insbesondere ist der - rechtsgestaltende - Widerruf der Lagerbewilligungen kein Dauerverwaltungsakt (ebenso hinsichtlich der Entziehung einer Erlaubnis Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18. Oktober 1979 5 C 12.79, BVerwGE 59, 5, 7).
  • BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93

    Handwerksbetrieb - Eintragung - Nebenbetrieb - Handwerksrolle

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 3 HwO die wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Einheit des Betriebes insgesamt betont wird (vgl BVerwG Buchholz, 451.45 § 13 HwO Nr. 1) oder der Nebenbetrieb als Betriebsteil bezeichnet wird (BVerwGE 59, 5, 6).
  • BVerwG, 26.11.1982 - 5 B 9.81

    Zweck einer derartigen Mitteilung - Voraussetzungen für die Annahme der

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1979 (BVerwGE 59, 5 [11/12]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.1998 - A 1/4 S 222/97

    Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für Kraftomnibusse; Aufhebungsanspruch

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.1982 - 4 A 852/81

    Rechtswidrige Untersagung der Ausübung eines selbständigen Betriebes des

    Wegen des maßgeblichen Zeitpunkts bei Untersagungsverfügungen nach § 16 Abs. 3 HwO vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1979 - 5 C 12.79 -.Gewerbearchiv (GewArch) 1980, 61.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - 5 N 17.05

    Erledigung eines Verwaltungsaktes zur Regelung der Zweckentfremdung von Wohnraum

    Eine von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1979 (- BVerwG 5 C 12.79 -, Juris).
  • BSG, 10.11.1994 - 12 RK 57/93

    Zuständigkeitsabgrenzung Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) zu Innungskrankenkasse

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung zu § 2 Nr. 3 HwO die wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Einheit des Betriebes insgesamt betont wird (vgl BVerwG Buchholz, 451.45 § 13 HwO Nr. 1) oder der Nebenbetrieb als Betriebsteil bezeichnet wird (BVerwGE 59, 5, 6).
  • OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90

    Beton- und Terrazzoherstellerhandwerk; Berufsbild; Handwerksrecht; Kernbereich;

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denn bei der Untersagungsverfügung des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern von dem Betroffenen auch für die Zukunft die Unterlassung der Betriebsfortsetzung verlangt (BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, GewArch 1980, 61).
  • BVerwG, 07.01.1983 - 7 B 151.82

    Klärung von Fragen des irreversiblen Landesrechts - Voraussetzungen der Aufhebung

  • VG München, 01.03.2013 - M 16 K 12.3504

    Mitteilung der Löschung aus der Handwerksrolle; maßgeblicher

  • OVG Hamburg, 24.06.1999 - 2 E 28/96
  • VG München, 23.03.2009 - M 8 K 08.1765

    Zweckentfremdung; keine Genehmigungspflicht für Umnutzung zu Meditationsräumen

  • VG München, 23.03.2009 - M 8 K 08.1762

    Zweckentfremdung; keine Genehmigungspflicht für Umnutzung zu Meditationsräumen

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