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   BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78   

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BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78 (https://dejure.org/1980,166)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1980 - 2 C 37.78 (https://dejure.org/1980,166)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1980 - 2 C 37.78 (https://dejure.org/1980,166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; LBG Bln § 29; NTVO Bln F. 1978 § 5

  • Wolters Kluwer

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten - Lohnsteuerhilfeverein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 60, 254
  • BStBl II 1980, 625
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74

    Genehmigung einer Nebentätigkeit - Voraussetzungen der Versagung -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Bei dem gesetzlichen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Leistungen, der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder öffentlicher Interessen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar sind (Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [Buchholz 237.90 § 81 LBG Schleswig-Holstein Nr. 1]).

    Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 [244, 248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 [248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter nur berechtigt, "wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird" (Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Für die Beurteilung dienstlicher Interessen können auch der dem jeweiligen Beamten übertragene Dienstposten oder die einer bestimmten Beamtengruppe übertragenen Aufgaben von Bedeutung sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Sie sind - allerdings nur soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung, nicht aber soweit sie andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug betreffen - im weitesten Sinne zu begreifen (BVerwGE 29, 304 [306]; 35, 201 [205]; Urteile vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Der vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - (a. a. O.) hervorgehobene Gesichtspunkt, daß eine aus unsachlichen, mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden Erwägungen herrührende "Einbuße" an Vertrauen und Ansehen im Rahmen des § 29 LBG unbeachtlich ist, kann deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen.

    Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit steht entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch zu dem bereits wiederholt angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - (a. a. O.) zu einem besonders gelagerten Einzelfall, sondern vielmehr damit im Einklang.

  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der vom Kläger begehrten Genehmigung für die Nebentätigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein sind § 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der seither unveränderten Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 288) - LBG - in Verbindung mit dem seit der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 248) ergänzten § 5 der Berliner Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) - NTVO - (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen vgl. auch BVerwGE 29, 304 [305]; 31, 241 [243]; 41, 227 [230f.]; 52, 1 [3]).

    Aufgrund dieser Regelungen, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. auch BVerwGE 29, 304 [307]; 31, 241 [243]), hat der Beklagte dem Kläger die erforderliche (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 NTVO) beantragte Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit Recht versagt.

    Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 [244, 248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muß der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (BVerwGE 31, 241 [244]; vgl. auch BVerwGE 56, 227 [229]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 [248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Durch die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung soll in Fällen dieser Art von vornherein verhindert werden, daß - wie in § 5 Abs. 2 Nr. 3 NTVO ausdrücklich ausgesprochen - der Beamte in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten gerät (vgl. auch BVerwGE 31, 241 [251]), nach denen er aufgrund des besonderen gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses seine ganze Persönlichkeit in den Dienst seines Amtes zu stellen und auch außerhalb seines amtlichen Pflichtenkreises alles zu vermeiden hat, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte.

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der vom Kläger begehrten Genehmigung für die Nebentätigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein sind § 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der seither unveränderten Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 288) - LBG - in Verbindung mit dem seit der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 248) ergänzten § 5 der Berliner Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) - NTVO - (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen vgl. auch BVerwGE 29, 304 [305]; 31, 241 [243]; 41, 227 [230f.]; 52, 1 [3]).

    Aufgrund dieser Regelungen, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. auch BVerwGE 29, 304 [307]; 31, 241 [243]), hat der Beklagte dem Kläger die erforderliche (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 NTVO) beantragte Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit Recht versagt.

    Sie sind - allerdings nur soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung, nicht aber soweit sie andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug betreffen - im weitesten Sinne zu begreifen (BVerwGE 29, 304 [306]; 35, 201 [205]; Urteile vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 2.69

    Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit - Entscheidung über den Antrag

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 [244, 248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 [248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Sie sind - allerdings nur soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung, nicht aber soweit sie andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug betreffen - im weitesten Sinne zu begreifen (BVerwGE 29, 304 [306]; 35, 201 [205]; Urteile vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

  • BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78

    Kriminalbeamtin - Ausrüstung mit Dienstwaffe

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muß der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (BVerwGE 31, 241 [244]; vgl. auch BVerwGE 56, 227 [229]).
  • BVerwG, 16.03.1972 - II C 12.71

    Vereinbarkeit der Tätigkeit im Aufsichtsrat einer örtlichen Bank bzw. Sparkasse

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Auch wenn die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht ausreicht, so muß doch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit im hohen Maße wahrscheinlich sein (BVerwGE 40, 11).
  • BVerwG, 26.01.1961 - II C 108.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Durch die gleichzeitige Verwendung des Begriffs der "öffentlichen Interessen", die zugleich dienstliche Interessen sind, ist vielmehr von Gesetzes wegen eindeutig klargestellt, daß § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG nicht allein die mit der unmittelbaren Erledigung dienstlicher Aufgaben zusammenhängenden Interessen erfassen will, sondern auch die Interessen, welche durch die Verpflichtung des Beamten gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit (§ 18 LBG) berührt werden (BVerwGE 12, 34 [36]).
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der vom Kläger begehrten Genehmigung für die Nebentätigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein sind § 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der seither unveränderten Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 288) - LBG - in Verbindung mit dem seit der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 248) ergänzten § 5 der Berliner Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) - NTVO - (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen vgl. auch BVerwGE 29, 304 [305]; 31, 241 [243]; 41, 227 [230f.]; 52, 1 [3]).
  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 12.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Sie sind - allerdings nur soweit sie die Interessen der jeweiligen Verwaltung, nicht aber soweit sie andere öffentliche Interessen ohne dienstlichen Bezug betreffen - im weitesten Sinne zu begreifen (BVerwGE 29, 304 [306]; 35, 201 [205]; Urteile vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78
    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der vom Kläger begehrten Genehmigung für die Nebentätigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein sind § 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der seither unveränderten Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 288) - LBG - in Verbindung mit dem seit der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 248) ergänzten § 5 der Berliner Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) - NTVO - (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen vgl. auch BVerwGE 29, 304 [305]; 31, 241 [243]; 41, 227 [230f.]; 52, 1 [3]).
  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 154.73

    Abgrenzung von Versetzung Abordnung und Umsetzung

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auch wenn diese als Eingriffsverwaltung (vgl. bspw. BVerwG 26. Juni 1980 - 2 C 37/78 - BVerwGE 60, 254) hohe Anforderungen an die Integrität und Loyalität der mit der Erhebung und Beitreibung von Steuern befassten Mitarbeiter stellen muss, bedeutet dies nicht, dass es nicht auch in ihrem Bereich Funktionen gäbe, die den Einsatz von Beschäftigten mit einem geringeren Maß an Verfassungstreue zuließen.
  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 357/01

    Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Bestatter

    Berechtigte Interessen des Dienstgebers sind auch beeinträchtigt, wenn sich Nebentätigkeiten seiner Mitarbeiter negativ auf die Wahrnehmung des Dienstgebers in der Öffentlichkeit auswirken (vgl. dazu BVerwG 30. Juni 1983 - 2 C 57.82 - BVerwGE 67, 287; 26. Juni 1980 - 2 C 37.78 - BVerwGE 60, 254).
  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von

    Dieses "Amtswissen" schließt die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie auch kollegiale Kontakte zu anderen Angehörigen der Streitkräfte ein (vgl. BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 8).

    Die oben dargelegten Schutzzwecke der Vorschrift lassen sich kurz gefaßt auf die beiden Nenner bringen, daß sie die Integrität des Dienstes in den Streitkräften wahren (vgl. in diesem Sinne zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten: BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]) und die Streitkräfte (sowie den Haushalt des Bundes) vor den schädlichen Folgen eines Mißbrauchs des Amtswissens mit der Folge eines unlauteren Wettbewerbes (z.B. unter den privaten Anbietern militärischer Bedarfsdeckung) schützen sollen.

    Für die Fallgruppe, bei der es um den Schutz vor den schädlichen Folgen eines Mißbrauchs früheren Amtswissens sowie im Ergebnis vor denen eines unlauteren Wettbewerbs geht, wird dies in Anlehnung an die vom Oberverwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten geschehen können (vgl. BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]; Urteil des Senats vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 -, Buchholz 237.90 § 81 LBG Schl-H Nr. 1 = ZBR 1977, 27; Urteile des 2. Senats vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 57.82 - Buchholz 238.5 § 40 DRiG Nr. 1 und vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 55.80 - Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 3).

    Hier darf der Gesetzgeber etwaigen Gefährdungen "von vornherein" (vgl. BVerwGE 31, 241 [BVerwG 13.02.1969 - II C 119/65]; 60, 254 ), also schon im Vorfeld, begegnen (vgl. Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O., B. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Rdnr. 8, unter Bezugnahme auf BVerfGE 55, 207 ; ebenso BT-Drucks. 10/1319 S. 8 - Begründung A. Allgemeines - so auch schon BT-Drucks. 9/160 S. 5 - Begründung A. Allgemeine Begründung -, dort ebenfalls unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht).

    Insoweit ist es verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen (vgl. auch Arndt in Fürst, GKÖD I, Yk § 20 Rz. 7) und bereits den konkret begründeten Anschein einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Betroffenen oder von sonstigen Interessenten des dienstlichen Handelns zu vermeiden (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 9; vgl. auch BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]).

    Das ist derjenige eines sachlich denkenden Bürgers (vgl. BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn nicht nur eine, sondern eine Bandbreite rechtlich, wirtschaftlich oder technisch aus der Sicht der Streitkräfte und/oder des Bundeshaushaltes möglicher oder vertretbarer (Detail-) Lösungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78]) und wenn der Soldat derart in die Entscheidungsfindung eingebunden gewesen ist, daß seine Bewertung als eine auf seiner allgemeinen oder speziellen Fachkenntnis und Sachkompetenz beruhende im Entscheidungsverfahren jedenfalls mit zu berücksichtigen ist.

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