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   BVerwG, 24.10.1980 - IV C 81.77   

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https://dejure.org/1980,183
BVerwG, 24.10.1980 - IV C 81.77 (https://dejure.org/1980,183)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1980 - IV C 81.77 (https://dejure.org/1980,183)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1980 - IV C 81.77 (https://dejure.org/1980,183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten an einem ehemals zu einem landwirtschaftlichen Gehöft gehörenden Wohnhaus - Instandsetzung als eine "wesentliche" Änderung - Heranziehung der Grundsätze des Bestandsschutzes - Auslegung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 112
  • NJW 1981, 2140
  • DVBl 1981, 397
  • DÖV 1981, 339
  • BauR 1981, 180
  • BauR 1982, 340
  • ZfBR 1981, 90
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
    Bei ihnen greift Art. 14 Abs. 1 GG nicht ein (vgl.Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - BVerwGE 47, 185 [188 f.]).

    Dies wird das Berufungsgericht noch zu untersuchen haben, wenngleich grundsätzlich seine Meinung zutrifft, die Umwandlung eines bisher privilegierten Vorhabens in ein nicht-privilegiert es Vorhaben könne zum Entstehen einer Splittersiedlung führen; denn die Änderung der privilegierten in eine nicht-privilegierte Nutzung (und die darin liegende Funktionsänderung) ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Errichtung eines nichtprivilegierten Vorhabens (vgl. dazuBeschluß vom 2. November 1967 - BVerwG IV B 159.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 54 S. 190, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - BVerwGE 47, 185 [192 f.] undBeschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG IV B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 12).

  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
    Zu diesem Bestandsschutz kommt es, weil derjenige, der ein Vorhaben zwar formell baurechtswidrig, jedoch materiell baurechtgemäß ausführt, damit materiell sein Eigentumsrecht ausübt und dies die bauliche Anlage dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt (vgl. etwaUrteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13 S. 11 [15]).

    Der Eigentümer muß sich vielmehr mit der schwächeren Position begnügen, daß gegen die bestandsgeschützte Anlage (wenn sich nicht inzwischen wesentliche Umstände, wie z.B. die räumliche Gesamtsituation, geändert haben) nicht mit einer Beseitigungsanordnung eingeschritten werden darf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.02.1977 - 4 C 9.75

    Beiladung der Gemeinde im Verwaltungsstreitverfahren wegen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
    In diesem Sinne hat der erkennende Senat auch in anderen Rechtsbereichen bei der Auslegung des Begriffs der "wesentlichen Änderung" auf die jeweils in Rede stehenden Schutzgüter und auf die Frage abgehoben, ob diese Schutzgüter in rechtserheblicher Weise berührt werden können (vgl. zum Immissionsschutzrecht das Urteil des Senatsvom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 9.75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2 S. 1 [6]).
  • BVerwG, 02.11.1967 - IV B 159.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
    Dies wird das Berufungsgericht noch zu untersuchen haben, wenngleich grundsätzlich seine Meinung zutrifft, die Umwandlung eines bisher privilegierten Vorhabens in ein nicht-privilegiert es Vorhaben könne zum Entstehen einer Splittersiedlung führen; denn die Änderung der privilegierten in eine nicht-privilegierte Nutzung (und die darin liegende Funktionsänderung) ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Errichtung eines nichtprivilegierten Vorhabens (vgl. dazuBeschluß vom 2. November 1967 - BVerwG IV B 159.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 54 S. 190, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - BVerwGE 47, 185 [192 f.] undBeschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG IV B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 12).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
    Die Abgrenzung zwischen solchen Reparaturen, die vom Bestandsschutz gedeckt sind, und Instandsetzungsmaßnahmen, die ihn, weil sie einer Neuerrichtung gleichkommen, überschreiten, hat nach den Kriterien zu erfolgen, die der Senat in seinemUrteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126 zum Ausdruck gebracht hat: Vom Bestandsschutz gedeckte Reparaturen liegen nur vor, wenn die "Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk" gewahrt bleibt.
  • BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft durch ein Bauvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
    Dies wird das Berufungsgericht noch zu untersuchen haben, wenngleich grundsätzlich seine Meinung zutrifft, die Umwandlung eines bisher privilegierten Vorhabens in ein nicht-privilegiert es Vorhaben könne zum Entstehen einer Splittersiedlung führen; denn die Änderung der privilegierten in eine nicht-privilegierte Nutzung (und die darin liegende Funktionsänderung) ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Errichtung eines nichtprivilegierten Vorhabens (vgl. dazuBeschluß vom 2. November 1967 - BVerwG IV B 159.66 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 54 S. 190, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - BVerwGE 47, 185 [192 f.] undBeschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG IV B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 12).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75

    Planfeststellung für Baggersee

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
    Deswegen gibt es bei § 35 Abs. 4 BBauG 1979 kein den Fällen des zwar formell baurechtswidrigen, jedoch materiell baurechtmäßigen (und deshalb durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten) Handelns vergleichbares Auseinandergehen von materieller und formeller Baurechtmäßigkeit (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage im Wasserrecht das Urteil des Senatsvom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 71.75 - Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3).
  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Der Bestandsschutz berechtigt nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen (vgl.Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 75.71 - BVerwGE 47, 126;Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 ;Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 23;Beschluß vom 20. März 1981 - BVerwG 4 B 195.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 181).

    Der Arbeitsaufwand für Instandsetzungsmaßnahmen als Merkmal zur Beantwortung der Frage, ob die Identität des ursprünglichen Gebäudes gewahrt bleibt, umfaßt nur solche Maßnahmen, die "zur Erhaltung des Gebäudes wahrhaft erforderlich" sind und bemißt sich nach den Kosten dieser Maßnahmen (vgl.Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 81.77 - a.a.O. S. 138).

  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Denn damit würde man dem weitgehend anerkannten praktischen Bedürfnis dafür, den Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung zugänglich zu machen (vgl. Ulmer, ZHR 146 [1982], 555 und NJW 1984, 1496; Esch, NJW 1981, 2222, 2225, 2226 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77]; Bommert BB 1984 S. 178; Rowedder a.a.O. S. 447, 448, 456; zweifelnd allerdings D. Weber a.a.O. S. 860), ein zu geringes Gewicht beimessen.
  • VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12

    Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht

    Im Hinblick auf Bestands- oder Nutzungsänderungen kann eine bauliche Anlage daher keinen Bestandsschutz genießen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.1974 - 4 C 32.71 -, BVerwGE 47, 185, und vom 24.10.1980 - 4 C 81.77 -, BVerwGE 61, 112; Beschluss vom 09.09.2002 - 4 B 52.02 -, BauR 2003, 1021; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Sauter, LBO, § 65 RdNr. 14d).
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