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   BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78   

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BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78 (https://dejure.org/1980,178)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1980 - 2 C 27.78 (https://dejure.org/1980,178)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1980 - 2 C 27.78 (https://dejure.org/1980,178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung - Parteimitgliedschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 194
  • NJW 1981, 1392
  • DVBl 1981, 460
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334; BVerwGE 47, 330; 47, 365; 52, 313 [321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]).

    Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll (BVerfGE 39, 334 [347 f.] 5 BVerwGE 55, 232 [237]).

    Der Beamte muß hiernach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen (BVerfGE 39, 334 [348]), z.B. als Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. BAG; Urteile vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - [NJW 1976, 1708 = ZBR 1976, 306] und vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - [DÖD 1980, 183]).

    Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, daß der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfGE 39, 334 [348]), und daß er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift.

    Jene mangelnde Gewähr reicht aber aus, die begehrte Einstellung eines Beamtenbewerbers abzulehnen (BVerfGE 39, 334 [350, 352]; BVerwGE 10, 213 [215]).

    Es ist auch zu beachten, daß sich der umschriebene Inhalt der Treuepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung deckt (BVerfGE 39, 334 [350]; vgl. auch Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 2 B 71.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 7]).

    "Zweifel an der Verfassungstreue" hat dabei nur den Sinn, daß der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, daß der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [333/340]; 47, 365 [375/377]).

    Diese liegen erst vor, wenn der Beamtenbewerber Anlaß zu der ernsten Besorgnis gibt, daß er aus seiner politischen Überzeugung auch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehen wird (vgl. BVerfGE 39, 334 [351]).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (vgl. BVerfGE 39, 334 [354 f.]).

    Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 52, 313 [336]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Angesichts des zwingenden Charakters der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG getroffenen Regelung und der Notwendigkeit einer intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenschaft für die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist der Dienstherr verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären (BVerfGE 39, 334 [352]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 b).

    Dabei hat er den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der ihm unter anderem verbietet, sich vor Übernahme eines Beamtenbewerbers in den Vorbereitungsdienst zu dessen Lasten systematisch Berichterstattungen nach entsprechenden Erhebungen von anderen (Staatsschutz-)Behörden zutragen zu lassen (BVerfGE 39, 334 [356 f.]).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]; Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Denn "die Dinge liegen insofern im Grunde nicht anders als in den Fällen, in denen der Dienstvorgesetzte über die sonstige Eignung oder Befähigung oder Leistung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hat" (BVerfGE 39, 334 [353]).

    Nach dem Grundsatz, den die Verwaltungsgerichte für die Fälle entwickelt haben, in denen eine Beurteilung (Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilung, Bewährung eines Probebeamten usw.) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerfGE 39, 334 [354]; vgl. u.a. zur Überprüfung dienstlicher Beurteilungen: BVerwGE 21, 127 [129 f.]; Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [DÖD 1980, 206], zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Zu diesen tatsächlichen Grundlagen zählen unter anderem mündliche und schriftliche Äußerungen des Beamtenbewerbers, die Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten, die Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppen, Vereinigungen oder politischen Parteien (BVerfGE 39, 334 [353, 359]), die Programme und Zielsetzungen politischer Parteien (BVerfGE 47, 330 [360]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]) sowie Organisationen.

    Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [353]) im Einklang.

    Erforderlich ist eine sachgerechte Gewichtung der einzelnen Beurteilungselemente: "Verhaltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest entspringen und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind" (BVerfGE 39, 334 [356]), weit zurückliegenden oder einmaligen Vorgängen (z.B. aktive Teilnahme an einer Demonstration, Unterzeichnung einer Resolution oder eines Wahlaufrufs mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen) darf der Dienstherr nur ein erheblich geringeres Gewicht beimessen als etwa einer über Jahre hinweg bis in die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit aufrechterhaltenen aktiven Beteiligung an mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Bestrebungen (vgl. auch Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 d).

    Die Regelungen über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit sowie das Verbot politischer Parteien und die Regelungen über die Verfassungstreuepflicht der Beamten stehen jedoch in einem jeweils anderen rechtlichen Zusammenhang (BVerfGE 39, 334 [357 ff.]; vgl. auch BVerfGE 40, 287 [293]).

    Mit der Verfassungsordnung unvereinbare Ziele in diesem Sinne sind beispielsweise die Anwendung des Mittels der Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder die Diktatur des Proletariats (BVerfGE 39, 334 [360]), ebenso etwa eine Wiederherstellung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, das gleichfalls sämtliche genannten Prinzipien mißachtet hat, oder sonstige Formen einer Diktatur, gleichgültig ob sie links- oder rechtsextrem geprägt sind.

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Es komme auch nicht darauf an, jeden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der von der NPD verfolgten Ziele zu entkräften; denn bereits die Unerweislichkeit der Verfassungsfeindlichkeit dieser Ziele müsse zu Lasten des Beklagten gehen (BVerwGE 47, 330 [339]).

    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334; BVerwGE 47, 330; 47, 365; 52, 313 [321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]).

    Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, daß er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und daß er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt (BVerwGE 47, 330 [338]).

    Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] im Anschluß an BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muß es sein (BVerwGE 47, 330 [335]).

    "Zweifel an der Verfassungstreue" hat dabei nur den Sinn, daß der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, daß der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [333/340]; 47, 365 [375/377]).

    Sie müssen begründet sein (BVerwGE 47, 330 [338]).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 G 5.78 - [a.a.O.]).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Ihm obliegt es in erster Linie - möglicherweise nur ihm bekannte - Umstände, darzutun, die für die Beurteilung seiner Verfassungstreue von Bedeutung sein können, d.h. die festgestellten Beurteilungselemente und die darauf gestützte Eignungsprognose des Dienstherrn in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [338]; 47, 365 [375]; BAG, Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 794/78 - [NJW 1981, 75]).

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]; Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [330/339]; Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

    Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Tatsachengerichte die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen - wie in anderen Fällen auch - unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Wurdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [361]), zu überprüfen.

    Kann die Richtigkeit des dem Urteil des Dienstherrn zugrundeliegenden, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüfbaren Sachverhalts nicht festgestellt werden, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, "daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft" (BVerwGE 18, 168 [171]; 47, 330 [339]).

    Der im Strafrecht und im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" ist mangels Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände hier nicht anwendbar (BVerwGE 47, 330 [339] sowie Beschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.]).

    In der Vergangenheit liegende Tatumstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens noch von Bedeutung sein können und mithin nicht überholt sind (BVerwGE 47, 330 [340]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 d).

    Die Regelungen unterscheiden sich aber - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [348 f.]; vgl. auch BVerwGE 52, 313 [327]) ausgeführt hat - "in der Funktion, in den Voraussetzungen - die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, dürfen nach Art. 33 GG höher sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen Parteien stellen will - und in ihrer Tragweite".

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334; BVerwGE 47, 330; 47, 365; 52, 313 [321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]).

    Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewißheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. BVerwGE 52, 313 [335]).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 G 5.78 - [a.a.O.]).

    Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 52, 313 [336]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]; Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Die Regelungen unterscheiden sich aber - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [348 f.]; vgl. auch BVerwGE 52, 313 [327]) ausgeführt hat - "in der Funktion, in den Voraussetzungen - die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, dürfen nach Art. 33 GG höher sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen Parteien stellen will - und in ihrer Tragweite".

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Es müsse eine Absicht der Partei festgestellt werden, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sei; das Verhalten der Anhänger müsse gegebenenfalls Ausdruck eines plan vollen, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Vorgehens der Partei sein (BVerfGE 5, 85 [141 ff.]).

    Dieser Stil sei letztlich unvereinbar mit dem für den inneren Bestand der Demokratie unerläßlichen Bekenntnis zum Grundsatz der Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit für alle verfassungsgemäßen politischen und sozialen Kräfte (BVerfGE 5, 85 [317 f.]).

    Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] im Anschluß an BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    Deshalb gilt deren Umschreibung, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Parteiverbotsverfahren gegeben hat (BVerfGE 2, 1 [12 f.]; 5, 85 [140 ff.]), auch im Hinblick auf den Gegenstand der Verfassungstreuepflicht der Beamten und die hierauf bezogene Eignungsprognose des Dienstherrn bei einem Beamtenbewerber.

    Gehört ein Beamtenbewerber einer politischen Partei an, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt, so bedarf es für eine Bewertung dieses Umstandes im Rahmen der beamtenrechtlichen Eignungsbeurteilung deshalb keiner Feststellung, daß die Partei diese Ziele mit aktiv kämpferischer, aggressiver Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung und mit der Absicht planvoller Beeinträchtigung und Beseitigung dieser Ordnung verfolgt und daß sie damit die materiellen Verbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG im Sinne der zu dieser Verfassungsvorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt (BVerfGE 5, 85 [141 ff.]).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Vielmehr entspreche die hiernach geregelte innere Ordnung den demokratischen Grundsätzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 1 [40]) dargelegt habe.

    Zu Recht habe seinerzeit das Bundesverfassungsgericht erst aus diesen zusätzlichen Merkmalen bei der SRP den Schluß auf eine verfassungswidrige Grundeinstellung dieser Partei gezogen (BVerfGE 2, 1 [49]).

    Schließlich sei aus der Fülle der Merkmale, aus denen das Bundesverfassungsgericht nach seiner abschließenden Zusammenfassung (BVerfGE 2, 1 [68 ff.]) auf die Verfassungswidrigkeit der SRP geschlossen habe, nur ein kleiner Teil bei der NPD hervorgetreten, ohne daß weitere Merkmale bei dieser Partei neu festzustellen gewesen seien.

    Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] im Anschluß an BVerfGE 2, 1 [13]; 5, 85 [140]).

    Deshalb gilt deren Umschreibung, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Parteiverbotsverfahren gegeben hat (BVerfGE 2, 1 [12 f.]; 5, 85 [140 ff.]), auch im Hinblick auf den Gegenstand der Verfassungstreuepflicht der Beamten und die hierauf bezogene Eignungsprognose des Dienstherrn bei einem Beamtenbewerber.

  • BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 33.76

    Träger der freien Jugendhilfe - Grundsätze der freiheitlichen Demokratie -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll (BVerfGE 39, 334 [347 f.] 5 BVerwGE 55, 232 [237]).

    Das gilt nach BVerwGE 55, 232 (239/240) aber auch, "wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewußt entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und bestimmter relevanter Gruppen (Parteien), so daß der Eindruck entstehen muß, diese allenthalben bestehenden 'Mißstände' hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich".

    Auch wer die dargestellten Grenzen einer sachlichen Kritik an Erscheinungen des Staates überschreitet, muß es sich gefallen lassen, daß an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gezweifelt werden kann (BVerwGE 55, 232 [240]).

    Zu diesen ist auch eine von den Verwaltungsgerichten feststellbare, vom äußeren Eindruck des Verhaltens abweichende, entscheidungserhebliche verfassungskonforme subjektive Einstellung des Bewerbers zu rechnen, der - wie ausgeführt - in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. u.a. auch BVerwGE 55, 232 [240]).

  • BVerwG, 29.10.1979 - 2 CB 30.77

    Notwendige Beiladung einer politischen Partei mit verfassungsfeindlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Beurteilungselemente können dabei auch weitere politische Aktivitäten in einer Partei oder anderen Organisationen mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen sein, etwa die Kandidatur im Bundestagswahlkampf für eine solche Partei oder auf anderer Ebene für deren Unterorganisationen (Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -) sowie die Herausgabe und Verteilung von Flugblättern mit eindeutig der Verfassungsordnung widerstreitendem Inhalt (vgl. u.a. Beschluß vom 21. Juli 1976 - BVerwG 6 B 1.76 - [ZBR 1976, 312]).

    Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 52, 313 [336]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [330/339]; Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

  • BGH, 29.06.1979 - III ZR 112/78

    Amtspflicht - Verletzung - Übernahme in Beamtenverhältnis - Bewerber - Ermittlung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334; BVerwGE 47, 330; 47, 365; 52, 313 [321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [DÖD 1980, 60]).

    Angesichts des zwingenden Charakters der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG getroffenen Regelung und der Notwendigkeit einer intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenschaft für die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist der Dienstherr verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären (BVerfGE 39, 334 [352]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 b).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Zu diesen tatsächlichen Grundlagen zählen unter anderem mündliche und schriftliche Äußerungen des Beamtenbewerbers, die Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten, die Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppen, Vereinigungen oder politischen Parteien (BVerfGE 39, 334 [353, 359]), die Programme und Zielsetzungen politischer Parteien (BVerfGE 47, 330 [360]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]) sowie Organisationen.

  • BVerwG, 11.03.1980 - 2 B 50.79

    Übernahme in ein Beamtenverhältnis - Zweifel an der Verfassungstreue - Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Beurteilungselemente können dabei auch weitere politische Aktivitäten in einer Partei oder anderen Organisationen mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen sein, etwa die Kandidatur im Bundestagswahlkampf für eine solche Partei oder auf anderer Ebene für deren Unterorganisationen (Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -) sowie die Herausgabe und Verteilung von Flugblättern mit eindeutig der Verfassungsordnung widerstreitendem Inhalt (vgl. u.a. Beschluß vom 21. Juli 1976 - BVerwG 6 B 1.76 - [ZBR 1976, 312]).

    Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 52, 313 [336]; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

  • BVerwG, 11.10.1979 - 2 B 92.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78
    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [353]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]; Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Der im Strafrecht und im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" ist mangels Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände hier nicht anwendbar (BVerwGE 47, 330 [339] sowie Beschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.]).

    Die Darlegungen, es gebe keine "'Beweislast' weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet", betreffen nicht die tatsächlichen Grundlagen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Persönlichkeitsprognose, sondern diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 1979, 201] sowie Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

  • BVerwG, 26.03.1975 - II C 11.74

    Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung;

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78

    Mitgliedschaft eines Beamten in einer verfassungsfeindlichen Partei -

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 5.78

    Anspruch eines Beamten auf Entfernung einer Mitteilung über seine

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 1.79

    Beurteilungsermächtigung eines Ausschusses zur Entscheidung über die

  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 848/77

    Bewerberin - Einstellende Behörde - Angestellte Kunsterzieherin - Städtischer

  • BVerwG, 21.07.1976 - 6 B 1.76

    Entlassung eines Sanitätsoffizier-Anwärters auf Grund mangelnder Eignung -

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1976 - IV 911/74
  • BVerwG, 01.11.1979 - 2 B 69.79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung durch Beschluss

  • BVerwG, 28.12.1979 - 2 B 72.79

    Rüge der Verletzung der Hinweispflicht und Erörterungspflicht des vorsitzenden

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 604/78

    Beamtenrecht - Verfassungstreue - Verfassungsfeindliche Organisation -

  • BVerwG, 05.12.1977 - 6 CB 41.77

    Freiwillige Mitgliedschaft in der DKP in Kenntnis ihres Programms und ihres

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 63.66

    Ist ein ehebrechender Offizier für die Bundeswehr tragbar?

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

  • BVerwG, 30.08.1963 - VI C 178.61
  • BVerwG, 10.03.1960 - II C 51.56

    Verweigerung des Gehorsams - Verletzung dienstlicher Pflichten

  • BVerwG, 07.01.1980 - 2 B 75.79

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels

  • BAG, 19.03.1980 - 5 AZR 794/78

    Beamtenrecht - Verfassungstreue - Schulbehörde - Lehrereinstellung - Bewerbung -

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

  • BVerwG, 26.01.1978 - 3 C 83.76

    Zulässig der Revision - Ordnungsgemäße Einlegung - Begründung der Revision -

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 103.67

    Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung - Berechnung des

  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

  • GemSOGB, 16.03.1976 - GmS-OGB 1/75

    Zulässigkeit einer Sprungrevision; Erfordernis einer Zustimmung (Einwilligung)

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 19.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.01.1977 - III B 60.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 59.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.02.1961 - VI C 44.61

    Anforderungen an den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts - Aussicht der

  • BAG, 14.07.1965 - 1 AZR 343/64

    Kompetenzbereich - Schuldhafte Überschreitung - Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • BVerwG, 11.04.1975 - VI B 73.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Aufstellung von

  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 219.60

    Parteivernehmung als subsidiäres Beweismittel - Bemessungsgrundlagen des

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

  • BVerwG, 03.02.1977 - 2 B 71.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 31.05.1978 - 2 B 30.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 14.02.1974 - II B 41.73

    Bezeichnung eines Mangels in der Sachaufklärung - Mitwirkungspflicht des Klägers

  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 15.71

    Glaubhaftmachung der Schuldenfreiheit eines durch Vertreibung verlorengegangenen

  • BVerwG, 09.11.1962 - VI C 41.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

    Solche Ziele sind die Anwendung von Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder die Diktatur des Proletariats (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) aber auch die Wiederherstellung des Nationalsozialistischen Unrechtsregimes, das gleichfalls sämtliche Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grunderdnung mißachtet hat (BVerwGE 61, 194 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (a.a.O. S. 360) klargestellt und entspricht fester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 61, 194; 76, 157 [BVerwG 25.04.1984 - 1 D 74/83]; BAGE 33, 43).

    Sie sind, wie ihre häufige wort- oder zumindest sinngleiche Wiederholung auch in anderem Kontext zeigt, symptomatisch für die wahre Zielsetzung der NPD als Ganzes und als Ausdruck eines Teils ihrer politischen Haltung (vgl. hierzu auch BVerwGE 61, 194 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78], Urteil vom 20. Mai 1983, a.a.O.) und tragen, was auch das Bundesdisziplinargericht in Auswertung des von ihm herangezogenen Quellenmaterials zutreffend angenommen hat, die rechtliche Wertung, daß die NPD Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grunderdnung nicht zu vereinbaren sind.

    In dieser Wertung der politischen Zielsetzung der NPD befindet sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 2. Revisionssenats (BVerwGE 61, 194 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78]) und des 2. Wehrdienstsenats des erkennenden Gerichts (Urteil vom 20. Mai 1983, a.a.O.; ebenso Bayer.VGH, Urteil vom 1. August 1984 - Nr. 16 B 83 A. 3252 -).

    Ständig wird das bereits durch den Nationalsozialismus berüchtigte Wort "System" gebraucht, um in offenkundig verächtlicher Weise den politischen Wirkungsbereich teils der an der Regierung beteiligten, teils der im Deutschen Bundestag insgesamt vertretenen Parteien zu kennzeichnen (BVerwGE 61, 194).

    Diese Äußerungen können zwar nicht schon als Übernahme nationalsozialistischer Zielvorstellungen gewertet werden, jedoch läßt die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus Rückschlüsse auf die Einschätzung des sonstigen politischen Verhaltens der Partei zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1978 - IV 539/77 - <DÖV 1978, 522>; BVerwGE 61, 194 [BVerwG 28.11.1980 - 2 C 27/78]).

    Seit Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 (BVerwGE 61, 194 und 200) ist auch in der Rechtsprechung klargestellt, daß die NPD Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 27.78 -, juris Rn. 543.
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Dabei bedarf es nicht der Klärung, ob die Klägerin mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt (vgl. dazu auch Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 27.78 - BVerwGE 61, 194 ).
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