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   BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78   

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https://dejure.org/1981,29
BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78 (https://dejure.org/1981,29)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1981 - 4 C 4.78 (https://dejure.org/1981,29)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 (https://dejure.org/1981,29)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung einer Straße - Betroffenheit des Grundstücks - Planfeststellungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 295
  • NJW 1981, 2137
  • DVBl 1981, 932
  • DÖV 1981, 758
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Diese Frage muß daher von den Tatsachengerichten als außerrechtliche Fachfrage im Wege der Sachverhaltsermittlung - in der Regel unter Hinzuziehung von Sachverständigen - entschieden werden (vgl. z.B. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 5 S. 1 [15] unter Hinweis auf Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [24]).

    Für die Erwägungen zum Abwägungsgebot folgt der bundesrechtliche Bezug aus dem Umstand, daß das Gebot gerechter Abwägung der von einer hoheitlichen Planung berührten rechtlichen Interessen unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung im Rechtsstaatsprinzip wurzelt, in seinem Anwendungsbereich in einer für planerische Entscheidungen spezifischen Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt und in diesem Sinne als "rechtsstaatliches Abwägungsgebot" unmittelbar bundesverfassungsrechtlich gesichert ist (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12 S. 6 [10]; Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 44.72 - in Buchholz 406.21 § 1 BauRegVO Nr. 1 S. 1 [4]; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 5 S. 1 [5]).

    In diesen Fällen eines nur mittelbaren Eingriffs in rechtlich geschützte Belange Dritter (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 5 S. 1 [6]) läßt sich die Grenze zwischen zulässiger Eigentumsbindung und einem sie überschreitenden Eingriff in das Eigentum nicht unmittelbar den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses entnehmen, sondern nur unter Würdigung der durch den Plan jeweils konkret geregelten und betroffenen Verhältnisse bestimmen.

  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Diese Anforderungen führen andererseits aber schon deshalb nicht zu einer unvertretbaren Erschwerung des Planfeststellungsverfahrens, weil es innerhalb der Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Senats dafür zu beachten sind, keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, wenn die Planfeststellungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen für die Abwägung erkennbar erheblichen Umstand nicht in jedem Fall selbst ermittelt, sondern entsprechend dem Vorbringen des Betroffenen mit dem von diesem behaupteten Gewicht für die Abwägung als gegeben unterstellt (vgl. dazu Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34).

    Das müßte schon wegen des sich daraus ergebenden Mangels im Abwägungsvorgang zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe des Klageantrags führen, sofern sich nicht noch aus anderen, in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zum Ausdruck gekommenen Umständen, insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen entnehmen ließe, daß eine den zuvor dargelegten Maßstäben gerecht werdende Abwägung dennoch stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 106 [115]).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Diese Frage muß daher von den Tatsachengerichten als außerrechtliche Fachfrage im Wege der Sachverhaltsermittlung - in der Regel unter Hinzuziehung von Sachverständigen - entschieden werden (vgl. z.B. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 5 S. 1 [15] unter Hinweis auf Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [24]).

    Diese Frage ist für die Fälle zu bejahen, in denen der Betroffene im Planfeststellungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellt (bzw. mit der Verpflichtungsklage eine entsprechende Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt [im Sinne des Urteils vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [337]]).

  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 87/78

    Enteignung eines Teilgrundstücks

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Es liegt auf der Hand, daß damit die - vornehmlich eigentumsrechtliche - Frage aufgeworfen ist, ob die den Klägern verbleibenden Grundstücksteile noch in angemessenem Umfang gemäß ihrer bisherigen, durch ihre Qualität als Wohn- und Gartengrundstücke geprägten Bestimmung genutzt werden können (vgl. zum - von der Eigentumsgarantie umfaßten - Schutz des Wohnens Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [33]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1973 - III ZR 159/71 - in DÖV 1974 S. 530 sowie Urteil vom 8. November 1979 - III ZR 87/78 - in BGHZ 76, 1 [5 f.]).

    Daß eine im Sinne dieser Regelung angemessene Nutzung der Restgrundstücke der Kläger ausgeschlossen ist, wenn ihr Wohnhaus im Gefolge der Grundstücksteilinanspruchnahme nicht mehr in zumutbarer Weise bewohnt werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 8. November 1979 - III ZR 87/78 in BGHZ 76, 1).

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Aus ihr folgt vielmehr auch, daß mit zunehmender Schwere der Einwirkungen auf das Eigentum dessen grundrechtliche Gewährleistung für die planerischen Festsetzungen letzten Endes die Grenze aufzeigt, jenseits derer die Einwirkungen über die durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckte (entschädigungslose) Eigentumsbindung hinausgehen und von enteignender Qualität sein können (vgl. - auch für das Folgende - Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [154 f.]).

    Mit diesen Fällen sind jedoch, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [154 f.] - dort im Zusammenhang mit dem Bauleitplanungsrecht - näher dargelegt hat, die planerischen Festsetzungen, die möglicherweise zu im Ergebnis enteignend wirkenden Eingriffen führen, keineswegs abschließend erfaßt.

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Maßgebend für die bundesrechtliche Prüfung sind insoweit die Vorschriften der §§ 41 ff. des zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Planfeststellung bereits in Kraft getretenen und deshalb auf sie anwendbaren Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - über den Lärmschutz an öffentlichen Straßen und Schienenwegen (vgl. zum zeitlichen Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15).

    Es liegt auf der Hand, daß damit die - vornehmlich eigentumsrechtliche - Frage aufgeworfen ist, ob die den Klägern verbleibenden Grundstücksteile noch in angemessenem Umfang gemäß ihrer bisherigen, durch ihre Qualität als Wohn- und Gartengrundstücke geprägten Bestimmung genutzt werden können (vgl. zum - von der Eigentumsgarantie umfaßten - Schutz des Wohnens Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [33]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1973 - III ZR 159/71 - in DÖV 1974 S. 530 sowie Urteil vom 8. November 1979 - III ZR 87/78 - in BGHZ 76, 1 [5 f.]).

  • BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Dann aber entspricht es dem für jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - in BVerwGE 57, 297 [300]), daß die Frage, ob der Eingriff durch eine Geldentschädigung wegen der Wertminderung oder nur durch eine zu entschädigende Inanspruchnahme der gesamten Grundstücksflächen wirksam kompensiert werden kann, nicht offenbleiben darf, sondern durch die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bzw. über den Antrag des Betroffenen auf Übernahme der beeinträchtigten Grundstücksfläche bzw. auf Ausdehnung einer Teilenteignung im Planfeststellungsbeschluß geklärt werden muß, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt, daß ein in der Abwägung nach Maßgabe der zuvor erwähnten Grundsätze als enteignend nur unterstellter Schaden im Enteignungs- und im Entschädigungsverfahren in der Tat als ein Schaden von solcher Wirkung festgestellt wird.
  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 89.75

    Störungen durch Hundezucht - Schäferhundezucht - Aufklärungspflicht des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Insoweit fehlt es aber an einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den von den Klägern anders errechneten Lärmwerten und einer im Hinblick darauf tragfähigen Begründung für die Maßgeblichkeit der Vornorm DIN 18005. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsurteil auch wegen Verletzung der dem Berufungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht aufgehoben werden müssen (vgl. dazu Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 89.75 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130 S. 37 [39 f.]).
  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 8.76

    Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beseitigung von Grundstückszufahrten

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Vielmehr gilt für das Eigentum nicht anders als für andere abwägungserhebliche Belange, daß es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann (vgl. Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in BVerwGE 58, 154 [156 f.]; Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58 und 59.76 - in BVerwGE 58, 281 [284 f.]).
  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78
    Für die Erwägungen zum Abwägungsgebot folgt der bundesrechtliche Bezug aus dem Umstand, daß das Gebot gerechter Abwägung der von einer hoheitlichen Planung berührten rechtlichen Interessen unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung im Rechtsstaatsprinzip wurzelt, in seinem Anwendungsbereich in einer für planerische Entscheidungen spezifischen Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt und in diesem Sinne als "rechtsstaatliches Abwägungsgebot" unmittelbar bundesverfassungsrechtlich gesichert ist (vgl. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12 S. 6 [10]; Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 44.72 - in Buchholz 406.21 § 1 BauRegVO Nr. 1 S. 1 [4]; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 5 S. 1 [5]).
  • BGH, 11.10.1973 - III ZR 159/71
  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 14.74

    Nachbarklage gegen einen - nach dem Bebauungsplan - auf "öffentlicher Grünfläche"

  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 58.76

    Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen hinsichtlich der

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 44.72

    Auslegung von Bebauungsplänen; Außenbereichsvorhaben; Sicherung der Erschließung

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (BVerwG, Urteile vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 und vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Es wird lediglich referiert, die Klägerin rechne mit einer Existenzgefährdung, ohne dass dies weiter aufgeklärt oder von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, eine Existenzgefährdung zu unterstellen, Gebrauch gemacht wird (hierzu: BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 108 ff., vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 und vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 9 VR 16.02 - juris Rn. 5 f.).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [305]; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 [260]; Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295 [298]; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., BVerwGE 87, 332 [383].
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