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   BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78   

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BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78 (https://dejure.org/1980,680)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1980 - 5 C 64.78 (https://dejure.org/1980,680)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1980 - 5 C 64.78 (https://dejure.org/1980,680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung der Altersgrenze - Voraussetzungen der ausnahmsweisen Förderung nach Überschreitung der Altersgrenze - Ausnahme von dem Förderungsausschluss bei Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 35. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 87
  • FamRZ 1981, 100
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78
    Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze von 35 Jahren für erforderlich gehalten, weil nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in erster Linie die Ausbildung junger Menschen gefördert werden soll (vgl. BT-Drucks. VI/1975, Begründung zum Regierungsentwurf eines BAföG, S. 19).

    Während der Regierungsentwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine strikte Altersgrenze von 40 Jahren vorsah (a.a.O. S. 6 und 26), wurde auf eine Empfehlung des Bundesrats die Altersgrenze auf 35 Jahre herabgesetzt und durch Einfügen einer Härteklausel flexibler gestaltet (vgl. a.a.O. S. 46, zu BT-Drucks. VI/1975 S. 2 und zu BT-Drucks. VI/2352 S. 6).

  • BVerfG, 15.09.1980 - 1 BvR 715/80
    Auszug aus BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78
    Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -).
  • Drs-Bund, 17.06.1971 - BT-Drs VI/2352
    Auszug aus BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78
    Während der Regierungsentwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine strikte Altersgrenze von 40 Jahren vorsah (a.a.O. S. 6 und 26), wurde auf eine Empfehlung des Bundesrats die Altersgrenze auf 35 Jahre herabgesetzt und durch Einfügen einer Härteklausel flexibler gestaltet (vgl. a.a.O. S. 46, zu BT-Drucks. VI/1975 S. 2 und zu BT-Drucks. VI/2352 S. 6).
  • BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvL 6/16

    Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von

    Die hier einschlägige, in § 10 Abs. 3 BAföG verankerte Altersgrenze von 30 Jahren wurde in der älteren Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404; ebenso BVerwGE 61, 87 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C 64/80 -, juris, Rn. 20) und Teilen der Literatur (Schieckel, BAföG, Stand 1992, § 10 Rn. 1; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., 2014, § 10 Rn. 5) zwar für verfassungsgemäß erachtet (differenziert zu Altersgrenzen im Fall von Migrantinnen Frings, djbZ 2010, S. 4 ).
  • BVerwG, 24.05.1988 - 5 B 149.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Möglichkeit des

    Ebenso wie unter der Geltung des § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bei einem verspäteten Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der Lage des Einzelfalles noch gerechtfertigt war, wenn der Auszubildende vor dem Erreichen der Altersgrenze ausnahmsweise keine Möglichkeit gehabt hatte, eine seiner Neigung und Eignung entsprechenden Berufsausbildung zu beginnen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 64.78 - <BVerwGE 61, 87/90 = Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1981, 100 = ZfSH 1981, 114 = FEVS Bd. 29, 186>), ist ein Förderungsbewerber auch nach der Neufassung der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - NVwZ 1986, 216>).

    der gesamte Zeitraum bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zu berücksichtigen ist (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]; Beschluß vom 1. März 1982 - BVerwG 5 C 99.80 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 5 S. 2).

    Hatte der Förderungsbewerber - wie hier die Klägerin - in jungen Jahren noch keine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, ist also zu prüfen, ob er in dem Zeitraum, der zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in einer regulären Schulzeit und der Vollendung des 35. Lebensjahres (bzw. des 30. Lebensjahres für die Bewerber, die nicht unter die Übergangsvorschrift des § 66 a Abs. 1 BAföG fallen) liegt, keine Chance hatte, sich um diese Qualifizierung zu bemühen (vgl. BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]).

    Bei der Entwicklung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]) gerade auch die Besonderheiten des sogenannten zweiten Bildungsweges bedacht und insoweit keinen Grund für eine Differenzierung gesehen: Es sei zwar nicht zu verkennen, daß bei denen, die nicht bereits in einer regulären Schulzeit die Zugangsberechtigung zur Hochschule erlangt hätten, im Falle des Hochschulstudiums insofern höhere Anforderungen an eine eigenverantwortliche Ausbildungsplanung gestellt würden, als hier auch die Zeit berücksichtigt werden müßte, die sie für den Erwerb der Zugangsberechtigung zur Hochschule benötigten; diese Benachteiligung werde indes schon dadurch ausgeglichen, daß die Lebensaltersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG großzügig bemessen sei und deshalb auch denjenigen, die den Abschluß der höheren Schule im üblichen Alter zu erreichen keine Chancen gehabt hätten, noch eine ausreichend lange Zeit zur Verfügung stünde, sich um diese Qualifizierung zu bemühen.

  • VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08

    Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden

    Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze von 30 Jahren für erforderlich gehalten, weil nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in erster Linie die Ausbildung junger Menschen gefördert werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1980 - 5 C 64.78 -, BVerwGE 61, 87).

    Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1980 - 5 C 64.78 -, BVerwGE 61, 87).

    Es steht deshalb auch demjenigen, der den Zugang zur erstrebten Ausbildung im üblichen Alter zu erreichen keine Chance hatte, noch eine ausreichend lange Zeit zur Verfügung, sich um diese Qualifizierung zu bemühen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 1980 - 5 C 64.78 -, BVerwGE 61, 87).

  • BVerwG, 28.04.1998 - 5 C 5.97

    Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -; Ausbildungsförderung

    Hatte er in regulärer Schulzeit noch keine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, dann ist zu prüfen, ob er in der Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres keine Chance hatte, diese Qualifizierung zu erlangen (vgl. Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - Buchholz a.a.0. Nr. 13 S. 3> unter Hinweis auf Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 64.78 - ).
  • BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82

    Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze

    Kommt es danach in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG auf die Dauer der nach der zu fördernden Ausbildung noch zu erwartenden Berufstätigkeit nicht mehr an, dann kann auch insoweit der damit korrespondierende Grundsatz, den das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 61, 87 (90) [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78] unter der Geltung der ursprünglichen Fassung des § 10 Abs. 3 BAföG entwickelt hat, keine Geltung mehr beanspruchen.
  • BVerwG, 06.04.1988 - 5 B 152.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Hinderung an

    So wie unter der Geltung des § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bei einem verspäteten Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der Lage des Einzelfalles noch gerechtfertigt war, wenn der Auszubildende vor dem Erreichen der Altersgrenze ausnahmsweise keine Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]), ist ein Förderungsbewerber nach der Neufassung der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - ).

    Wie oben dargelegt worden ist, steht das Berufungsurteil im Einklang mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 16. Oktober 1980 (BVerwGE 61, 87).

  • BVerwG, 01.03.1982 - 5 C 99.80

    Besuch des Abendgymnasiums zum Erwerb der Hochschulreife als Ausbildung -

    Im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 64.78 - (BVerwGE 61, 87) ist für die Anwendung dieses Ausnahmegrundes darauf abgestellt worden, daß für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, der gesamte Zeitraum bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zu berücksichtigen ist.

    Die vom Berufungsgericht gewonnene Auslegung der hier anzuwendenden Vorschrift steht vielmehr im Einklang mit dem vom erkennenden Senat im angeführten Urteil vom 16. Oktober 1930 - BVerwG 5 C 64.78 - niedergelegten Grundsatz, daß die Lage des Einzelfalles ausnahmsweise die Förderung nur dann rechtfertigt, wenn der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn nicht zu vertreten hat, wenn für ihn vor Erreichung der Altersgrenze keine Chance bestanden hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen.

  • BVerwG, 27.06.1989 - 5 B 62.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Ebenso wie unter der Geltung des § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bei einem verspäteten Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung wegen der Lage des Einzelfalles noch gerechtfertigt war, wenn der Auszubildende vor dem Erreichen der Altersgrenze ausnahmsweise keine Möglichkeit gehabt hatte, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 5 C 64.78 - <BVerwGE 61, 87/90 = Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1981, 100 = ZfSH 1981, 114 = FEVS Bd. 29, 186>), ist ein Förderungsbewerber auch nach der Neufassung der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - NVwZ 1986, 216>).

    Zur Anwendung des Ausnahmegrundes "Lage des Einzelfalles" in § 10 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung hat das Bundesverwaltungsgericht auch klargestellt, daß für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, der gesamte Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigen ist (BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]; Beschluß vom 1. März 1982 - BVerwG 5 C 99.80 - ).

  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83

    Allgemeinbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Überschreiten der

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, in welchen Fällen nach § 10 Abs. 3 BAföG a.F. die Lage des Einzelfalles eine Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigte (vgl. BVerwGE 61, 87 ), hat das Berufungsgericht einen Förderungsbewerber an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert angesehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenen, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte.
  • BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89

    Auszubildende - Geburtstermin - Verspäteter Ausbildungsbeginn -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Förderungsbewerber im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - mit Hinweis auf BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]).
  • VG Göttingen, 08.11.2007 - 2 A 112/07

    Kein Anspruch auf Studiendarlehen bei Überschreitung der Altersgrenze von 35

  • VG Stuttgart, 29.11.2016 - 11 K 3700/16

    Ausbildungsförderung nach dem BAföG nach Überschreiten der Altersgrenze

  • BVerwG, 26.03.1982 - 5 CB 22.81

    Versagung des rechtlichen Gehörs als Grund einer zulassungsfreien Revision bei

  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 198.94

    Erfordernis einer lückenlosen Kette von Hinderungsgründen - Hinderung eines

  • BVerwG, 15.05.1981 - 5 CB 25.81

    Geltung des Anwaltszwanges für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Beurteilung von

  • VG München, 09.01.2014 - M 15 K 12.4609

    Ausbildungsförderung; Überschreiten der Altersgrenze; keine Ausnahme von der

  • VG Hamburg, 18.06.2008 - 8 K 2970/07

    Ausbildungsförderung: Ausnahme von der Altersgrenze wegen berufspraktischer

  • VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.2344

    Ausbildungsförderung

  • VG München, 10.02.2011 - M 15 K 09.5979

    Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze; chronische depressive

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