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   BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80   

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BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80 (https://dejure.org/1981,319)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1981 - 8 C 72.80 (https://dejure.org/1981,319)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1981 - 8 C 72.80 (https://dejure.org/1981,319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldhafte Verletzung - Fehlbelegungsverbot - Hauseigentümer - Pflicht des Verfügungsberechtigten - Belastung mit Geldleistungen - Übergang auf den Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 105
  • DVBl 1982, 78
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Das verbietet der Ausgleichszweck der Geldleistung (vgl. zuletzt das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -).

    Die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die Eheleute A. ist ein durch Handeln der Erblasserin (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -) bewirkter Bindungsverstoß.

    Sie zielt auf den Schadensausgleich im Einzelfall, dessen Verschuldensmaßstab an der Person des schadenstiftenden Verfügungsberechtigten ausgerichtet ist (vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -).

    Diese Vorschrift sah anstelle der jetzt vorgesehenen Geldleistung unter ähnlichen Voraussetzungen die Erhebung von bürgerlich-rechtlichen sogenannten Strafzinsen vor, die als bürgerlich-rechtliche Maßnahme den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterlag (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -).

    Die Pflichtigkeit, die der schuldhafte Verstoß gegen das Fehlbelegungsverbot begründet, bezweckt, den Fehlbelegungsschaden auszugleichen (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -).

    Die Geldleistung dient ebenso wie die Pflichtigkeit dem Schadensausgleich (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -).

    Da auch gegen die Höhe von 1, 50 DM je qm Wohnfläche nichts einzuwenden ist (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 -), läßt sich aus dem Ermessensgebrauch für eine abschließende Entscheidung nichts herleiten.

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 34.63

    Vererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensentscheidung mit Blick auf

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Die erbrechtlichen Vorschriften sind in diesen Fällen entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, MDR 1971, 553; BVerwGE 15, 234; 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]; zum Meinungsstand Feine, DVBl. 1980, 941).

    Umgekehrt ist die Bindung an die Person des Erblassers (vgl. BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]) geprägt durch Umstände, die auf die Person des Erblassers weisen (vgl. dazu Knöpfle, in Festgabe für Maunz, 1971, S. 225 f.).

    Es ist anerkannt, daß solche unfertigen Rechtslagen auf den Erben übergehen können (vgl. BGHZ 32, 367 [369] einerseits; BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]; 37, 314 [BVerwG 10.03.1971 - VIII C 210/67]andererseits).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 112.71

    Ausübung des Wohnungsbesetzungsrechts durch die Wohnungsfürsorgebehörde zugunsten

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Die Festlegung dieser Beseitigungspflichten im Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 diente dazu, Zweifel über den Umfang der durch das Wohnungsbindungsgesetz begründeten Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten auszuräumen (vgl. dazu BVerwGE 41, 106).

    Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Senats im Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 112.71 - (BVerwGE 41, 106) zugrunde.

  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht dahin, daß der Übergang auf Erbrecht beruhen kann, soweit nicht öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in Betracht kommen oder sich aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Abweichendes herleiten läßt (vgl. BVerwGE 3, 208 [210]; 10, 16 [17]; 15, 234 [238]; 25, 23 [26]; 35, 48 [49]; 37, 314 [316]; Urteil vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 12.73 - [Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 38] und vom 9. September 1976 - BVerwG 3 C 74.74 - [Buchholz 427.3 § 247 LAG Nr. 4]).

    Es ist anerkannt, daß solche unfertigen Rechtslagen auf den Erben übergehen können (vgl. BGHZ 32, 367 [369] einerseits; BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]; 37, 314 [BVerwG 10.03.1971 - VIII C 210/67]andererseits).

  • BVerwG, 09.01.1963 - V C 74.62

    Haftung der Erben nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein dem Erblasser

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht dahin, daß der Übergang auf Erbrecht beruhen kann, soweit nicht öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in Betracht kommen oder sich aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Abweichendes herleiten läßt (vgl. BVerwGE 3, 208 [210]; 10, 16 [17]; 15, 234 [238]; 25, 23 [26]; 35, 48 [49]; 37, 314 [316]; Urteil vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 12.73 - [Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 38] und vom 9. September 1976 - BVerwG 3 C 74.74 - [Buchholz 427.3 § 247 LAG Nr. 4]).

    Die erbrechtlichen Vorschriften sind in diesen Fällen entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, MDR 1971, 553; BVerwGE 15, 234; 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]; zum Meinungsstand Feine, DVBl. 1980, 941).

  • BVerwG, 19.03.1956 - V C 265.54
    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht dahin, daß der Übergang auf Erbrecht beruhen kann, soweit nicht öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in Betracht kommen oder sich aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Abweichendes herleiten läßt (vgl. BVerwGE 3, 208 [210]; 10, 16 [17]; 15, 234 [238]; 25, 23 [26]; 35, 48 [49]; 37, 314 [316]; Urteil vom 28. Oktober 1975 - BVerwG 3 C 12.73 - [Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 38] und vom 9. September 1976 - BVerwG 3 C 74.74 - [Buchholz 427.3 § 247 LAG Nr. 4]).

    Das drängt zur entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften auf die Gesamtrechtsnachfolge in die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten aus der Wohnungsbindung (vgl. ähnlich BVerwGE 3, 208 [210]).

  • BVerwG, 10.03.1971 - VIII C 210.67

    Wirkungen einer Verlegung des ständigen Aufenthalts eines Wehrpflichtigen auf

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Es ist anerkannt, daß solche unfertigen Rechtslagen auf den Erben übergehen können (vgl. BGHZ 32, 367 [369] einerseits; BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]; 37, 314 [BVerwG 10.03.1971 - VIII C 210/67]andererseits).
  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58

    Vorausabtretung durch Erblasser

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Es ist anerkannt, daß solche unfertigen Rechtslagen auf den Erben übergehen können (vgl. BGHZ 32, 367 [369] einerseits; BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]; 37, 314 [BVerwG 10.03.1971 - VIII C 210/67]andererseits).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 8 C 69.78

    Sanktionen bei Belassung nichtberechtigter Personen in Sozialwohnungen -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Anderes ist auch dem Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 1) nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 25.08.1976 - 8 C 11.75
    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80
    Auch die Überlassung einer anderen im selben Hause liegenden Wohnung zum Gebrauch ist Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 64.79 - [Buchholz 454.32 § 4 WoBindG 1974 Nr. 1]; ähnlich auch Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 11.75 - [Buchholz 454.31 § 5 WoBindG Nr. 2]).
  • BVerwG, 04.02.1970 - V C 79.69

    Vererblichkeit, Kriegsopferfürsorge

  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 64.79

    Erfordernis einer neuen Wohnrechtsbescheinigung bei der "Umsetzung" von Mietern

  • BGH, 13.01.1977 - III ZR 168/74

    Darlehensvertrag eines Wohnungsbauunternehmens - Überlassung eines öffentlich

  • BVerwG, 09.09.1976 - III C 74.74

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Hausgrundstück - Zahlung einer

  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 38.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.10.1975 - III C 12.73
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R

    Krankenversicherung - berechtigtes Interesse - Zustimmung - Krankenkasse - auf

    Der Rechtsgedanke des § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften über die Vererblichkeit entsprechend herangezogen werden (vgl zB Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl 2004, § 1922 RdNr 12, 49 mwN; BGH NJW 1978, 2091, 2092; BVerwGE 64, 105, 108).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Die Übergangsfähigkeit sachlich bestimmter Pflichtigkeiten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese noch nicht durch Erlass eines Bescheides zu einer konkreten Verpflichtung erstarkt sind (Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 zu § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes vom 31. Januar 1974 ).

    Höchstpersönlich ist aber nur eine Rechtsbeziehung, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lässt und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpft (Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 ).

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26.19

    Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Kenntnisnahme des vollständigen Inhalts

    Die Bindung nachfolgender Eigentümer und Besitzer ergibt sich aus den Grundsätzen der Rechtsnachfolge (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 S. 139 f.; vom 18. September 1981 - 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 und vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 20).

    Sie müssen die durch den Verwaltungsakt auferlegten grundstücksbezogenen Pflichten erfüllen, auch wenn sie bei Erwerb des Eigentums oder Besitzes keine Kenntnis von der Existenz des Verwaltungsakts hatten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 - 4 C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114; vom 18. September 1981 - 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 und vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 20).

  • BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86

    Muß der Grundstückskäufer ein Mietverhältnis wegen Fehlbelegung kündigen?

    Die durch eine schuldhafte Verletzung des Fehlbelegungsverbots (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG) begründete Geldleistungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 25 Abs. 1 WoBindG geht allein in entsprechender Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (vgl. Urteile vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 4 S. 18 und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 11.85 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 8 S. 1 ).

    Ein Wohnungsbindungsverstoß durch Unterlassen steht grundsätzlich einem solchen durch Handeln gleich (vgl. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ).

    Rechtserheblich ist ein Unterlassen freilich nur dann, wenn den Unterlassenden eine Rechtspflicht zum Handeln trifft, die Kläger also verpflichtet waren, den von ihrem Voreigentümer geschaffenen rechtswidrigen Belegungszustand der Wohnungen zu beenden (vgl. Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24).

    Eine derartige Handlungspflicht hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1981 (a.a.O. S. 21) verneint.

    Die in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 18. September 1981 (a.a.O. S. 24) stehende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Wohnungsbindungsgesetz begründe "keine über die ausdrücklich vorgeschriebenen (vgl. §§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 4, 12 Abs. 4 WoBindG) hinausgehenden Pflichten zur Verstoßbeseitigung", verfehlt im Ansatz die richtige Fragestellung.

    Freilich verstößt der Erwerber einer bindungswidrig belegten Wohnung nur dann rechtserheblich in der Begehungsform des Belassens gegen die gesetzliche Wohnungsbindung, wenn die Beendigung des Fehlbelegungszustandes erforderlich ist, der Erwerber die Beendigung bewirken kann und ihm dies zuzumuten ist (vgl. Urteile vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43).

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 6.85

    Wohnungsbindung - Gesetzesverstöße - Geldleistungen

    Der "Zweck" dieser Ermächtigung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ergibt sich, was die "Höhe" der geforderten Leistung, also die Leistungsbemessung anlangt, wesentlich aus der Funktion, die das Gesetz den in § 25 WoBindG vorgesehenen Geldleistungen zumißt, und diese Funktion richtet sich - wie im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats das Berufungsgericht und die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend annehmen, und wie es auch Nr. 25.11 Satz 1 VV-WoBindG besagt - auf "Schadensausgleich" (s. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 6, 8 f. und 12 ff. sowie vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 ).

    Diese Vorschrift greift nur für den Fall ein, daß die Billigkeitsgründe stark genug sind, einen vollen Verzicht auf die Heranziehung zu rechtfertigen; "sollen nicht geltend gemacht werden" bedeutet in § 25 Abs. 3 Satz 1 WoBindG "sollen überhaupt nicht geltend gemacht werden" (Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112 f.).

    Da nun nicht einzusehen ist, daß einschlägige Billigkeitsgründe, was immer zu ihnen gehören mag, nur dann sollen ergiebig sein können, wenn sie die Angemessenheit einer Heranziehung schlechthin ausschließen, jedoch vollauf versagen sollen, wenn sie so stark nicht sind, muß gefolgert werden, daß Billigkeitsgründe von gleicher Beschaffenheit, aber minderer Kraft unmittelbar bei der Leistungsbemessung zu beachten sind (ebenso Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112 f.).

    Eigen ist ihnen ferner zweitens, daß sie doch immerhin "für die Wohnungsbindung und deren Zwecke erheblich" sein müssen (urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112), also nicht nur Gründe persönlicher Unbilligkeit sein dürfen.

  • BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 39.13

    Bestandskraft eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechts,

    Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen, während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolgefähigkeit auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1981 - 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 und vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 19 f., 28).
  • BVerwG, 10.01.2012 - 7 C 6.11

    Deponie; bestandskräftige Rekultivierungsanordnung; Gesamtrechtsnachfolge;

    Auch das hat der Senat in dem Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn 24 f.) bereits - hinsichtlich konkretisierter Ordnungspflichten in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung (Martens, a.a.O. S. 301; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 12 Rn. 168 m.w.N.) - entschieden (vgl. auch Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4).
  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 11.85

    Erhebung von Geldleistungen wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die

    Daß ein schuldhafter Verstoß (allein) des Beauftragten gegen das Fehlbelegungsverbot in § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG dem Verfügungsberechtigten nicht zuzurechnen ist, hat der Senat überdies in dem Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4 S. 14 ) klargestellt.

    Die durch eine schuldhafte Verletzung des Fehlbelegungsverbots begründete Geldleistungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 25 Abs. 1 WoBindG geht nur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (vgl. Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 19).

    Sofern sie jedoch - wie sie behauptet - bis dahin keine Kenntnis von dem Verstoß ihres Ehemannes gegen das Fehlbelegungsverbot gehabt haben sollte, dürfte ihr ein rechtserhebliches Unterlassen schon deshalb nicht zur Last fallen, weil sie die Fehlbelegung kaum früher als geschehen hätte beenden können (vgl. Urteile vom 18. September 1981, a.a.O. S. 26, und vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43).

    Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Erhebung von Geldleistungen sei gegenüber der Klägerin unbillig im Sinne des § 25 Abs. 3 WoBindG (vgl. zu den Voraussetzungen der Unbilligkeit: Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 3 S. 1 und vom 18. September 1981, a.a.O. S. 22 f.).

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85

    Ermessensausübung und Ermessensfehlgebrauch - Fehlbelegung von Sozialwohnungen -

    Eine solche Festsetzung "steht sowohl in Richtung auf das 'Ob' als auch auf die Höhe im Ermessen der Behörde" (Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 3 S. 1 . Der "Zweck" dieser Ermächtigung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ergibt sich, was die "Höhe" der geforderten Leistung, also die Leistungsbemessung anlangt, wesentlich aus der Funktion, die das Gesetz den in § 25 WoBindG vorgesehenen Geldleistungen zumißt, und diese Funktion richtet sich - wie im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats das Berufungsgericht und die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend annehmen, und wie es auch Nr. 25.11 Satz 1 VV-WoBindG besagt - auf "Schadensausgleich" (s. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 6, 8 f. und 12 ff. sowie vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <107 [BVerwG 18.09.1981 - 8 C 72/80] und 111>).

    Diese Vorschrift greift nur für den Fall ein, daß die Billigkeitsgründe stark genug sind, einen vollen Verzicht auf die Heranziehung zu rechtfertigen; "sollen nicht geltend gemacht werden" bedeutet in § 25 Abs. 3 Satz 1 WoBindG "sollen überhaupt nicht geltend gemacht werden" (urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112 f.).

    Da nun nicht einzusehen ist, daß einschlägige Biliigkeitsgründe, was immer zu ihnen gehören mag, nur dann sollen ergiebig sein können, wenn sie die Angemessenheit einer Heranziehung schlechthin ausschließen, jedoch vollauf versagen sollen, wenn sie so stark nicht sind, muß gefolgert werden, daß Billigkeitsgründe von gleicher Beschaffenheit, aber minderer Kraft unmittelbar bei der Leistungsbemessung zu beachten sind (ebenso Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112 f.).

    Eigen ist ihnen ferner zweitens, daß sie doch immerhin für die Wohnungsbindung und deren Zwecke erheblich" sein müssen (Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112), also nicht nur Gründe persönlicher Unbilligkeit sein dürfen.

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 63.85

    Behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Gewährung von Geldleistungen

    Der "Zweck" dieser Ermächtigung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ergibt sich, was die "Höhe" der geforderten Leistung, also die Leistungsbemessung anlangt, wesentlich aus der Funktion, die das Gesetz den in § 25 WoBindG vorgesehenen Geldleistungen zumißt, und diese Funktion richtet sich - wie im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats das Berufungsgericht und die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend annehmen, und wie es auch Nr. 25.11 Satz 1 VV-WoBindG besagt - auf "Schadensausgleich" (s. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 6, 8 f. und 12 ff. sowie vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <107 [BVerwG 18.09.1981 - 8 C 72/80] und 111>).

    Diese Vorschrift greift nur für den Fall ein, daß die Billigkeitsgründe stark genug sind, einen vollen Verzicht auf die Heranziehung zu rechtfertigen; "sollen nicht geltend gemacht werden" bedeutet in § 25 Abs. 3 Satz 1 WoBindG "sollen überhaupt nicht geltend gemacht werden" (Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112 f.).

    Da nun nicht einzusehen ist, daß einschlägige Billigkeitsgründe, was immer zu ihnen gehören mag, nur dann sollen ergiebig sein können, wenn sie die Angemessenheit einer Heranziehung schlechthin ausschließen, jedoch vollauf versagen sollen, wenn sie so stark nicht sind, muß gefolgert werden, daß Billigkeitsgründe von gleicher Beschaffenheit, aber minderer Kraft unmittelbar bei der Leistungsbemessung zu beachten sind (ebenso Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112 f.).

    Eigen ist ihnen ferner zweitens, daß sie doch immerhin "für die Wohnungsbindung und deren Zwecke erheblich" sein müssen (Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112), also nicht nur Gründe persönlicher Unbilligkeit sein dürfen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 2661/11

    Übertragbarkeit eines telekommunikationsrechtlichen Wegerechts als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18

    Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

  • VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 K 330/20

    Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen

  • BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Eigentumswohnung - Verfügungsberechtigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 20 A 2640/94

    Ordnungspflicht des Gesamtrechtsnachfolger; abstrakte Polizeipflicht;

  • BFH, 22.12.1983 - V R 35/73

    Vorsteuerabzug - Ausgelagerter Umsatz - Vermietung - Mittelsperson -

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2019 - 6 S 1269/18

    Rechtsnachfolge in Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • BVerwG, 07.09.2018 - 3 B 29.17

    Übertragung rettungsdienstrechtlicher Genehmigung auf eine GmbH bzw. auf

  • BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16

    Unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Hinblick auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 11 B 29.08

    Altlastenfreistellung; Freistellungsbescheid; Freistellungszweck;

  • VGH Bayern, 06.02.2004 - 22 CS 98.2925

    Zur zeitlichen Dimension der Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers

  • VG Berlin, 26.07.2011 - 23 K 167.10

    Geldleistungen wegen ungenehmigten Leerstandes und Verstoßes gegen

  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 111.84

    Wohnungsbindung - Bauherrenprivileg - Selbstnutzung

  • SG Berlin, 08.01.2018 - S 81 KR 1905/12

    Krankenversicherung - Auskunftsanspruch des GKV-Spitzenverbandes nach § 129 Abs

  • VG Regensburg, 16.06.2010 - RN 3 K 09.1382

    Fortbestand einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Umwandlung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1998 - 14 A 1321/96
  • BVerwG, 19.05.1992 - 3 B 85.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2015 - 14 B 1488/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1996 - 20 A 5988/94
  • BVerwG, 13.08.1999 - 5 B 130.98

    Voraussetzung für die Festsetzung einer Geldleistung gemäß § 25 Abs. 1 WoBindG

  • BVerwG, 17.08.1995 - 8 B 122.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 18.07.1990 - 8 B 32.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Berlin, 21.03.2018 - 8 K 62.16

    Erhebung von Geldleistungen für die Fehlbelegung einer Wohnung

  • SG Dortmund, 30.11.1984 - S 12 (8) KR 172/81

    Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Anspruch

  • VG Düsseldorf, 08.03.2021 - 14 K 222/19
  • VG Berlin, 21.07.2016 - 8 K 81.16

    Verpflichtung zur Geldzahlung wegen Vermietung einer öffentlich geförderten

  • VG Berlin, 20.09.2016 - 8 K 51.16
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