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   BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81   

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BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81 (https://dejure.org/1982,87)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1982 - 2 C 46.81 (https://dejure.org/1982,87)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 (https://dejure.org/1982,87)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei dauernder Anstaltsunterbringung - Wesen der Beihilfe und Gewährungsvoraussetzungen - Verhältnis der Fürsorgepflicht zur Alimentationspflicht - Festsetzung der Höhe einer Beihilfe - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 333
  • NVwZ 1982, 627
  • DVBl 1982, 791
  • DÖV 1982, 1033
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71

    Beihilfe - Erhöhung des Bemessungssatzes - Fürsorgepflicht - Finanzielle

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe aber auf einer Rechtsauffassung, die bei der Bestimmung der Grenzen der am Alimentationsgrundsatz zu orientierenden Fürsorgepflicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - [BVerwGE 45, 172 ff.] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]) abweiche.

    Die Überleitung ist - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]; BVerwGE 41, 115 [116]) - rechtswirksam.

    Auch künftige Ansprüche sind überleitungsfähig, weil sich die Wirkung der Überleitung auf die Zukunft bezieht (Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits zitierten Urteil vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) unter Zusammenfassung der Rechtsprechung das Verhältnis der Dienst- und Versorgungsbezüge einerseits und der Beihilfe andererseits wie folgt umschrieben:.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.];Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl.Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.

    In diesem Fall kann der Beihilfeberechtigte erwarten, daß er in dem Umfang zusätzliche Beihilfe erhält, wie er sie bei einer ihm möglichen Versicherung im Rahmen der Nr. 13 Abs. 6 BhV hätte erhalten können (vgl. dazu auchUrteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

    Diese Erwägung bezog sich nur auf die besonderen Umstände des damals zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 1976 (a.a.O.) dargelegt worden ist; sie ist keinesfalls als Grundsatz auf andere Fälle einer dauernden Anstaltsunterbringung zu übertragen.

    Das Recht auf Gebührenfreiheit nach § 188 VwGO steht dem Kläger nicht zu (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 -).

  • BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73

    Unmittelbare Ableitung eines Beihilfeanspruchs - Subsidiarität der Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Fall geboten, die Beihilfe für die Jahre 1975 und 1976 zumindest so weit zu erhöhen, daß dem Beigeladenen Versorgungsbezüge in einer Höhe verblieben wären, die es ihm gestattet hätten, auch seine persönlichen Bedürfnisse im vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 45, 172) umschriebenen Maßstab zu befriedigen.

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe aber auf einer Rechtsauffassung, die bei der Bestimmung der Grenzen der am Alimentationsgrundsatz zu orientierenden Fürsorgepflicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - [BVerwGE 45, 172 ff.] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]) abweiche.

    Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung.

    Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [181]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinerEntscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein.

    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderen ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Sie werden aus besonderem Anlaß und zu einem bestimmten Zweck erbracht und sollen den Beamten und den Versorgungsempfänger in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- und Todesfall freistellen, die nicht von der Besoldung bzw. der Versorgung gedeckt sind (BVerwGE 19, 48 [54]; 22, 160 [164 f.]).

    Diese Bestimmung berücksichtigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 160 [162 f., 170]) die Tatsache, daß ein dauernd zur Pflege untergebrachter unheilbar Kranker in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - keinen privaten Hausstand neben seinem Anstaltsaufenthalt fortführt.

    Deshalb ist es grundsätzlich unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen (BVerwGE 22, 160 [162 f.];Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Im Urteil des 6. Senats vom 18. Juni 1980 (BVerwGE 60, 212 ff. [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [217 f.]) ist weiter ausgeführt:.

    Der erkennende Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, daß auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht allenfalls dann zurückgegriffen werden könne, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (in gleicher Weise auch das Urteil des 6. Senats vom 18. Juni 1980 [BVerwGE 60, 212 ff., 220 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]]).

    Es ist auch grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, bei hinreichender Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften unter Berücksichtigung anderer beamtenrechtlicher Grundsätze (etwa des Alimentationsprinzips) zu von den Beihilfevorschriften abweichenden Ergebnissen zu gelangen (vgl. insoweit BVerwGE 60, 212 ff. [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [214 f.]).

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Eine Beihilferegelung stellt keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern soll diese nur ergänzen (Urteile vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] undvom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - vgl. auchBeschluß vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 2 B 50.75 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 59]).

    Dementsprechend finden sie ihre Rechtsgrundlage nicht in der Alimentierungspflicht des Dienstherrn, sondern - ihrem Leistungszweck entsprechend - in dessen Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 51, 193 [199 f.] mit weiteren Nachweisen; 57, 336 [337 f.]).

    Die Beihilfe ist keine Alimentierung im eigentlichen Sinn, sondern soll und kann die durch das Besoldungs- und Versorgungsrecht vorgegebene und der Gesetzesbindung unterliegende Alimentation nur in Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergänzen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und BVerwGE 51, 193 [199 f.]).

  • BVerwG, 23.09.1971 - II C 15.70

    Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Eine Beihilferegelung stellt keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern soll diese nur ergänzen (Urteile vom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] undvom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 187.73 - vgl. auchBeschluß vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 2 B 50.75 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 59]).

    Die Beihilfe ist keine Alimentierung im eigentlichen Sinn, sondern soll und kann die durch das Besoldungs- und Versorgungsrecht vorgegebene und der Gesetzesbindung unterliegende Alimentation nur in Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergänzen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. September 1971 - BVerwG 2 C 15.70 - [Buchholz 238.925 BhV Hessen Nr. 2] und BVerwGE 51, 193 [199 f.]).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    In dem dieses Urteil bestätigenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - (NJW 1981, 1998 f.) wird ebenfalls festgestellt, daß das gegenwärtige System der Beihilfegewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und nicht aus der zu diesen Grundsätzen zählenden Alimentationspflicht hergeleitet werden kann; die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder konkretisierten die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten für den Fall von Krankheiten, Geburt und Tod in dessen Familie.

    Dem Kläger steht ein Beihilfeanspruch in der Höhe zu, wie er sich aus der Anwendung der Beihilfevorschriften ergibt, wobei es nicht rechtsstaatswidrig ist, daß es sich vorliegend lediglich um Verwaltungsvorschriften und nicht um eine Rechtsverordnung handelt (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - [a.a.O.] undvom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - [ZBR 1978, 37]).

  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Die Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BVerwGE 36, 53 [55]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Maßstab für die Gewährung von Beihilfen ist die am Alimentationsgrundsatz insoweit (lediglich) zu orientierende Fürsorgepflicht (BVerwGE 36, 53 [57]; 37, 57 [58]).

  • BVerwG, 26.01.1978 - 2 C 48.75

    Beihilfeanspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienhilfe - Bestimmung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Ferner läßt sich, worauf der erkennende Senatim Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 48.75 - (Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 5) hingewiesen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen.
  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 140.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81
    Das ergibt sich aus folgendem: Unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles (vgl.Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 140.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [a.a.O.]) sieht das zuletzt genannte Urteil die innere Legitimation für die Anerkennung eines besonderen Ausnahmefalles in den Fällen der vorliegenden Art gerade auch in dem Umstand, daß die Beihilfeberechtigten an einer dauernden Erkrankung leiden, für die sie wegen der Art der Erkrankung keine Selbstvorsorge treffen konnten, und daß daher eine Erhöhung nach Nr. 13 Abs. 6 BhV ausscheidet.
  • BVerwG, 10.12.1975 - 2 B 50.75

    Anforderungen an die Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache -

  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 12.08.1977 - 2 BvR 1063/76
  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 48.69
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

  • BVerwG, 04.04.1975 - VI B 65.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 46.72

    Umfang der Rechte einer Krankenversicherung

  • BVerwG, 10.08.1971 - VI C 136.67
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1447/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten; Voraussetzungen der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81 -, juris, Rn. 33, unter Verweis auf die Fortführung seiner Rechtsprechung zum Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls durch Urteile vom 16. Dezember 1976 - 6 C 24.71 - und vom 28. November 1963 - 8 C 140.63 - vgl. auch Urteil des Senats vom 27. März 1973 - 1 A 478/72 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1999 - 6 A 5362/98 -, juris, Rn. 15; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Band I, LBS, Stand: April 2009, B I § 12 Anm. 10.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81 -, juris, Rn. 33; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - 6 C 24.71 -.

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 (juris, Rn. 17), vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 (juris, Rn. 21, 22), vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81 - juris, Rn. 28 f. -, ferner etwa Senatsurteile vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, und vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81 -, juris, Rn. 28 f., und vom 18. Juni 1980 - 6 C 19/79 -, juris, Rn. 22 ff.

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Insbesondere ist die Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch Beihilfevorschriften konkretisiert (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212 , vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - BVerwGE 64, 333 und vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12 S. 3).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

    Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann danach allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 19.79 - [BVerwGE 60, 212, 220]; vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [BVerwGE 64, 333, 343 = Buchholz 237.1 Art. 86 Nr. 7]).

    Im übrigen gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, daß der berücksichtigungsfähige körperlich oder geistig kranke Angehörige im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [aaO.]; vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - [BVerwGE 80, 328, 333 f.]; Beschluß vom 28. März 1995 - BVerwG 2 B 145.94 -, nicht veröffentlicht).

    Insoweit handelt es sich nicht um "mindere" Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 2 C 46.81 - [aaO.]; vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36. und 37.81 - [Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1]; vom 27. Oktober 1988 - BVerwG 2 C 62.86 - [aaO.]).

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