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   BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79   

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https://dejure.org/1982,145
BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79 (https://dejure.org/1982,145)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1982 - 1 C 114.79 (https://dejure.org/1982,145)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114.79 (https://dejure.org/1982,145)
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§ 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis, Einstellung des Anlaßstrafverfahrens steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erkennungsdienst - Kriminalpolizei - Aufbewahrung - Unterlagen - Lichtbilder - Fingerabdrücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 202
  • NJW 1983, 1338
  • MDR 1983, 607
  • DÖV 1983, 381
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79
    Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59]; 26, 169) [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]handele es sich bei einer Klage der vorliegenden Art nicht um eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, nämlich um die Anfechtung einer andauernden belastenden Maßnahme.

    Diese Vorschrift regelt nicht nur die Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen; aus ihr ergeben sich gleichzeitig auch die Grenzen für die Berechtigung der Behörde, einmal aufgenommene Unterlagen aufzubewahren (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [170]).

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [170]).

    Entsprechend dieser gesetzlichen Zweckbestimmung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81 b 2. Alternative StPO bemißt sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]; 26, 169 [171 f.]).

    Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen oder die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [171]).

  • BVerwG, 25.10.1960 - I C 63.59

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, Strafvermerke in der Meldekartei

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79
    Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59]; 26, 169) [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]handele es sich bei einer Klage der vorliegenden Art nicht um eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, nämlich um die Anfechtung einer andauernden belastenden Maßnahme.

    Entsprechend dieser gesetzlichen Zweckbestimmung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81 b 2. Alternative StPO bemißt sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]; 26, 169 [171 f.]).

  • VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 1404/17

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme; Zeitpunkt für die Beurteilung

    Dies ist der Fall, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Kläger auf ähnliche oder andere Weise erneut einer Straftat verdächtigt werden könnte und die angefertigten Unterlagen die infolgedessen eingeleiteten Ermittlungen fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114/79 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 17. November 2001 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).

    Dazu zählen insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger im anlassgebenden Verfahren zur Last gelegten Tat, seine Persönlichkeit sowie die Berücksichtigung des Zeitraums in dem der Kläger nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114/79 -, juris, Rn. 29).

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 114.79 - BVerwGE 66, 202 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 32) diene die Erhebung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81b Alt. 2 StPO nicht der Aufklärung eines konkreten Strafverfahrens, sondern - ähnlich wie die Bildaufzeichnung nach § 8 Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 HmbPolDVG - der vorsorgenden Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Strafaufklärung.
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    a) Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (vgl. BVerwG, DÖV 1973, S. 752 f. zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen; BVerwGE 66, 202 zur Aufbewahrung nach Verfahrenseinstellung; ebenso BVerwG, DÖV 1990, S. 117; Bäumler, Polizeiliche Informationsverarbeitung, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Rn. 547 f. und 673 f.).
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