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   BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82   

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BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82 (https://dejure.org/1982,362)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1982 - 5 C 9.82 (https://dejure.org/1982,362)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - 5 C 9.82 (https://dejure.org/1982,362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Interesse der Beteiligten; Teilnehmergemeinschaft; Umstellung in ein Unternehmensverfahren; Unternehmensverfahren; Zahlungsempfängerin

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets - Gebietskarte - Flurbereinigungsbeschluss - Öffentliche Bekanntmachung - Unternehmensflurbereinigung - Teilnehmergemeinschaft - Gestaltungsauftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 224
  • DÖV 1983, 605
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.04.1978 - 5 B 65.76

    Öffentliche Bekanntmachung eines Flurbereinigungsbeschlusses - Auslage des

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82
    Diese Art der Benachrichtigung der Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar (Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 5 B 65.76 - [Buchholz 424.01 § 6 FlurbG Nr. 1] und die dort angeführte Rechtspr.).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 5 B 25.79

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung - Annahme einer Enteignung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82
    Denn die Anordnung bzw. die Durchführung des Verfahrens in einem begrenzten Bereich des Flurbereinigungsgebietes unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG ist auch dann zulässig, wenn der Unternehmensträger außerhalb der zu errichtenden Anlagen für die benötigten Grundstücke ausreichend Flächen erworben hat (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - [RdL 1981, 93]).
  • BVerwG, 21.12.1978 - 5 B 31.77

    Anordnungen der Flurbereinigungsbehörde - Öffentliche Bekanntmachung - Allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82
    Nach § 110 Satz 1 FlurbG erfolgen die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen "nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften." Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, was unter "Verfügung" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist (Beschluß vom 21. Dezember 1978 - BVerwG 5 B 31.77 - [Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 2] und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67

    Rechtsanspruch einer Gemeinde oder anderer Verfahrensbeteiligter auf Einholung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82
    Denn die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist in seinen auf die Planung bezogenen Elementen bereits und ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten (Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 55.67 - [RzF 87 I S. 21 = DVBl. 1971, 186] mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 17.08.1967 - IV B 139.66

    Anordnung der Flurbereinigung im Rahmen eines Autobahnprojektes

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82
    Ein einheitliches, zur Verfolgung der Zielsetzungen nach §§ 1, 37 FlurbG einerseits und §§ 87 ff. FlurbG andererseits angeordnetes Verfahren ist deswegen zulässig, weil die aus dem Zweck der Verfahren sich ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde sich gegenseitig nicht ausschließen, sondern bei der doppelten Zielsetzung eines einheitlich durchgeführten Verfahrens um die Befugnisse nach § 88 FlurbG erweitert sind (Beschluß vom 17. August 1967 - BVerwG 4 B 139.66 - [Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 1]).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 (307 f.) [BVerwG 03.10.1974 - I WB 1/74]; 66, 39 (44) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; 66, 233 (236) [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; 74, 115 (120) [BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82]; 75, 1 (9) [BVerwG 19.08.1986 - 1 C 7/85]), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen.
  • OVG Brandenburg, 17.09.2003 - 8 D 35/01

    Flurbereinigungsrecht, Unternehmensflurbereinigung, Einleitungsvoraussetzungen,

    Die zum entscheidenden Teil des Beschlusses im Sinne des § 6 Abs. 2 FlurbG gehörende Feststellung des Verfahrensgebietes (vgl. dazu BVerwGE 66, 224, 226) musste nicht durch eine Gebietskarte (die dem Anordnungsbeschluss hier nur in unmaßstäblicher Form beigefügt war), sondern konnte durch eine Flurstücksliste erfolgen, die hier Bestandteil des Verwaltungsaktes gewesen ist.

    Die Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG ist auch dann zulässig, wenn der Unternehmensträger - was hier noch nicht einmal feststeht - außerhalb der für das Unternehmen benötigten Flächen ausreichend (Tausch-)Flächen erworben hat (BVerwGE 66, 224, 232; Kastner, DVBl. 1987, 73, 76; Quadflieg, FlurbG § 87, Nr. 1.5).

    Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der mangels besonderer Regelungen in den §§ 87-89 FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwGE 82, 205, 207; BVerwGE 66, 224, 230), ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

    Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung des angegriffenen Anordnungsbeschlusses und des Widerspruchsbescheids in erster Linie dazu dienen soll, die für das Unternehmen benötigten Flächen im Nationalpark bereitzustellen, den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen verursachten Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu mindern, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, dass sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224, 230 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9 S. 6).

    Außerdem ist der Unternehmensträger darauf angewiesen, dass ihm im Flurbereinigungsverfahren ganz bestimmte für das Unternehmen benötigte Flächen zugewiesen werden, worauf er in einem Regelflurbereinigungsverfahren keinen Anspruch hätte (vgl. zum Ganzen BVerwGE 66, 224, 232).

  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 C 6.04

    Flurbereinigungsverfahren; Bodenordnungsverfahren; Zusammenführung von Gebäude-

    Unter Hinweis auf diese wechselbezüglichen Vorschriften hat die Rechtsprechung ein sog. kombiniertes Verfahren von Regel- und Unternehmensflurbereinigung zur Verfolgung der Zielsetzungen sowohl der §§ 1, 37 als auch der §§ 87 ff. FlurbG für zulässig gehalten, sofern für jede der beiden Verfahrensarten die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 - BVerwGE 66, 224 ; ferner Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 13.83 - RdL 1983, 321).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es in der erwähnten Entscheidung zur Zulässigkeit der Kombination von Regel- und Unternehmensflurbereinigung schon genügen lassen, dass die aus dem Zweck der beiden Verfahren sich ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern infolge der doppelten Zielsetzung des kombinierten Verfahrens um die Befugnisse des weiteren Verfahrens erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, a.a.O., S. 230).

    Jedenfalls kann diesen Unterschieden dadurch Rechnung getragen werden, dass - wie von den diese Verfahrensweise befürwortenden Ländern auch stets betont wird - eine kombinierte Durchführung der beiden Verfahren unter der Prämisse steht, dass die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen eines jeden Verfahrens eingehalten werden (so schon BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, a.a.O., zur Kombination von Regel- und Unternehmensflurbereinigung).

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87

    Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsverfahren - Landverlust -

    Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der - nur insoweit kann der Voriristanz zugestimmt werden - mangels besonderer Regelungen in den §§ 87-89 FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]), ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

    Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung zu dem angegriffenen Flurbereinigungsbeschluß auch dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, daß sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Senatsbeschluß vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - ).

    Nicht die Besitzstandskarte, wie geltend gemacht worden ist, sondern die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets erstellte Gebietskarte gehört nach der Rechtsprechung des Senats zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses, der nach § 6 Abs. 2 FlurbG öffentlich bekanntzumachen ist (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]).

    Mit der - hier nicht in Zweifel gezogenen - ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses selbst ist deshalb auch die Gebietsfeststellung als Bestandteil des entscheidenden Inhalts dieses Beschlusses ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] sowie Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 - RdL 1983, 69/70>).

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87

    Gebietsabgrenzung für die Unternehmensflurbereinigung - Übernahme der Kosten für

    Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der - nur insoweit kann der Vorinstanz zugestimmt werden - mangels besonderer Regelungen in den §§ 87-89 FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]), ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

    Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung zu dem angegriffenen Flurbereinigungsbeschluß auch dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, daß sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Senatsbeschluß vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - ).

    Der Kläger mißversteht denn auch das von ihm angeführte Senatsurteil vom 28. Oktober 1982, wenn er annimmt, in ihm seien die vorgenannten Gesichtspunkte als Kriterien für die Ermessensausübung der oberen Flurbereinigungsbehörde angesehen worden (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]).

    Nicht die Besitzstandskarte, wie geltend gemacht worden ist, sondern die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets erstellte Gebietskarte gehört nach der Rechtsprechung des Senats zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses, der nach § 6 Abs. 2 FlurbG öffentlich bekanntzumachen ist (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]).

    Mit der - hier nicht in Zweifel gezogenen - ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses selbst ist deshalb auch die Gebietsfeststellung als Bestandteil des entscheidenden Inhalts dieses Beschlusses ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] sowie Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 - RdL 1983, 69/70).

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Denn die aus dem Zweck der Verfahren sich ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde schließen sich gegenseitig nicht aus, werden vielmehr bei der doppelten Zielsetzung eines einheitlich durchgeführten Verfahrens um die Befugnisse nach § 88 FlurbG erweitert (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 13.83 - <RdL 1983, 321/322>).
  • BVerwG, 21.10.2009 - 9 C 9.08

    Flurbereinigungsverfahren; Unternehmensflurbereinigung; Fristunterbrechung;

    Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 - BVerwGE 66, 224 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen möglichst vollkommen erreichen lassen (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 und vom 28. Oktober 1982 a.a.O. S. 230 f.).

  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 C 7.04

    Anforderungen an die Berechtigung einer Flurneuordnungsbehörde, in einem en;

    Unter Hinweis auf diese wechselbezüglichen Vorschriften hat die Rechtsprechung ein sog. kombiniertes Verfahren von Regel- und Unternehmensflurbereinigung zur Verfolgung der Zielsetzungen sowohl der §§ 1, 37 als auch der §§ 87 ff. FlurbG für zulässig gehalten, sofern für jede der beiden Verfahrensarten die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 BVerwG 5 C 9.82 BVerwGE 66, 224 ; ferner Urteil vom 23. Juni 1983 BVerwG 5 C 13.83 RdL 1983, 321).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es in der erwähnten Entscheidung zur Zulässigkeit der Kombination von Regel- und Unternehmensflurbereinigung schon genügen lassen, dass die aus dem Zweck der beiden Verfahren sich ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern infolge der doppelten Zielsetzung des kombinierten Verfahrens um die Befugnisse des weiteren Verfahrens erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, a.a.O., S. 230).

    Jedenfalls kann diesen Unterschieden dadurch Rechnung getragen werden, dass wie von den diese Verfahrensweise befürwortenden Ländern auch stets betont wird eine kombinierte Durchführung der beiden Verfahren unter der Prämisse steht, dass die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen eines jeden Verfahrens eingehalten werden (so schon BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, a.a.O., zur Kombination von Regel- und Unternehmensflurbereinigung).

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

    Diese ist dabei jedoch lediglich Zahlungsempfängerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des einzelnen zu Entschädigenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO § 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, § 88 Rn. 112; vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO Nr. 1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2008 - 9 C 11309/07

    Unternehmerflurbereinigung; Versuch des freihändigen Landerwerbs; Anordnung der

    Ein Interesse der Beteiligten an der Unternehmensflurbereinigung wird nicht vorausgesetzt, weil es in der Regel nicht im Interesse der Mehrheit der Teilnehmer liegt, durch Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG Flächen aufzubringen, die sonst nur von den Eigentümern der unmittelbar von dem Unternehmen benötigten Flächen abgegeben werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, BVerwGE 66, 224 [233]).

    Die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist für das geplante Unternehmen bereits im Planfeststellungsverfahren vorgenommen worden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, BVerwGE 66, 224 [232]).

    Dies bedeutet bei der Unternehmensflurbereinigung, dass die Abgrenzung an dem Zweck der Verteilung des Landverlustes und der Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auszurichten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, BVerwGE 66, 224 [230]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2008 - 9 C 11309/07

    Flurbereinigung

  • BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einleitung einer

  • BVerwG, 27.05.1986 - 5 B 56.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

  • BVerwG, 27.05.1986 - 5 B 57.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Durchführung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 7 S 3362/11

    Gleichzeitige Regelflurbereinigung und Unternehmensflurbereinigung

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83

    Aufklärung - Vorhaben - Grundstückseigentümer - Verfahren -

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2020 - 15 KF 28/17

    Abfindung, wertgleiche; Bestandteil, wesentlicher; Bewertung; Bodenbestandteil;

  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 46.81

    Anforderungen an die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2009 - 15 MF 17/09

    Privatnützigkeit; Regelflurbereinigung; Umgehungsstraße;

  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 B 19.01

    Wertgleiche Landabfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) -

  • OVG Thüringen, 04.11.2003 - 7 F 320/02

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Verhältnis des Flurbereinigungsverfahrens nach dem

  • BVerwG, 25.10.1984 - 5 B 107.84

    Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung -

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2018 - 15 KF 12/16

    Abgrenzung; allgemeine Landeskultur; Anhörung; Anordnung; Begründung;

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2015 - 15 KF 6/13

    Abfindung; Abfindungsdefizit; Bauerwartungsland; Enteignung;

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 2.81

    Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke "in großem Umfang" bei einer

  • BVerwG, 20.09.2019 - 9 B 50.18

    Ersatzbekanntmachung einer Gebietskarte durch Auslegung der Gemeinde; Anordnung

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 13.83

    Anfechtbarkeit der Anordnung einer Flurbereinigung - Notwendigkeit subjektiver

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 - 8 R 1/20

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung

  • BVerwG, 11.07.2014 - 9 B 58.13

    Anforderungen an einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht i.R.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 - 8 K 5/15

    Eintritt der Ausschlusswirkung gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG

  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 13 AS 13.420

    Straßenbebauungsplan; Unternehmensflurbereinigung; Aufklärungsversammlung;

  • BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89

    Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung - Gewährung einer angemessenen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 8 K 7/16

    Landabzug bzw- -abfindung und Unternehmensflurbereinigung

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2013 - 15 KF 12/08

    Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG bei

  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 13 AS 13.406

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Flurbereinigungsbeschluss; Form der

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2013 - 15 KF 1/11

    Anspruch eines Teilnehmers auf eine wertgleiche Abfindung in Land bei einer

  • OVG Brandenburg, 17.04.2003 - 8 D 18/00

    Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2016 - 8 K 2/15

    Abgrenzung des Verfahrensgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung

  • BVerwG, 08.01.1986 - 5 B 76.83

    Erneute öffentliche Bekanntmachung einer Gebietskarte im

  • BVerwG, 25.07.1985 - 5 B 97.84

    Klage gegen die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens - Bekanntgabe eines

  • BVerwG, 25.07.1985 - 5 B 98.84

    Klage gegen die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens - Bekanntgabe eines

  • BVerwG, 20.02.1984 - 5 CB 14.82

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2012 - 70 A 5.09

    Unternehmensflurbereinigung; Bau einer Ortsumgehungsstraße; Anordnungsbeschluss

  • BVerwG, 22.08.1983 - 5 CB 43.81

    Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdeschrift bei der Rüge eines

  • BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80

    Fehlende Begründung der Entscheidungsgründe - Ablehnung eines Härteausgleichs für

  • OVG Sachsen, 06.02.2015 - F 7 C 24/12

    Unternehmensflurbereinigung, Enteignung Straße, Landbedarf, Verfahrensgebiet,

  • BVerwG, 19.09.1994 - 11 B 99.94
  • VGH Bayern, 09.10.2001 - 13 A 99.2145
  • BVerwG, 22.08.1983 - 5 ER 243.81

    Rechtsmittel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.02.1998 - C 8 S 2.97
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1961 - 5 S 218/59
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