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   BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81   

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BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81 (https://dejure.org/1983,311)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1983 - 8 C 150.81 (https://dejure.org/1983,311)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1983 - 8 C 150.81 (https://dejure.org/1983,311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung - Anforderungen an das Vorliegen eigengewerblich genutzter bebauter Grundstücke - Anforderungen an den Erlass eines Einheitswertbescheides - Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 123
  • MDR 1984, 340
  • NVwZ 1984, 309
  • DVBl 1983, 910
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81
    Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG davon ausgegangen, daß bei bebauten (ebenso wie bei unbebauten) Grundstücken stets der Teil der Grundsteuer entrichtet werden soll, der auf den Grund und Boden entfällt, und er hat pauschalierend unterstellt, daß bei bebauten Grundstücken ein Fünftel der entstehenden Grundsteuer dem entspricht, was die Besteuerung allein des Grund und Bodens ausmacht (vgl. dazu, BT-Drucks. VI/3418 S. 95).

    Wenn und soweit eine Wertfortschreibung und in der Folge eine Grundsteuerreduzierung möglich ist, soll der Steuerpflichtige gehindert sein, "ersatzweise das gleiche Ergebnis über einen Grundsteuererlaß" zu erzielen (vgl. BT-Drucks. VI/3418 S. 96).

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81
    Für eine solche Gesetzesauslegung ist maßgebend der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (BVerfG, u.a.Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 - BVerfGE 1, 299 [312] undBeschluß vom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 - BVerfGE 10, 234 [244]).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81
    Für eine solche Gesetzesauslegung ist maßgebend der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (BVerfG, u.a.Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 - BVerfGE 1, 299 [312] undBeschluß vom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 - BVerfGE 10, 234 [244]).
  • BFH, 24.10.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

    Mit seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das FG auch nicht auf die Entscheidung des BVerwG vom 15. April 1983 8 C 150/81 (BVerwGE 67, 123) berufen.
  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13

    Grundsteuer; Grundstück; Mietvertrag; Grundsteuererlass; Ertragsminderung;

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss an Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18).

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 = Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 20 S. 9).

    Deshalb ist für die Entscheidung über den Erlass der Grundsteuer für diesen Zeitraum alles unerheblich, was sich auf die frühere Nutzung bezieht, also, aus welchen Gründen seinerzeit die eigengewerbliche Nutzung endgültig aufgegeben worden ist und ob die Klägerin die Betriebseinstellung zu vertreten hat (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - a.a.O. S. 127 bzw. S. 9 f. und vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18).

  • BFH, 13.09.2006 - II R 5/05

    Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG bei strukturell bedingten

    Mit seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das FG auch nicht auf die Entscheidung des BVerwG vom 15. April 1983 8 C 150.81 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1984, 309) berufen.

    Nur in bestimmten Ausnahmefällen sei eine wesentliche Ertragsminderung als derart belastend anzusehen, dass die Erhebung der ungeminderten Grundsteuer für den Steuerpflichtigen nicht mehr zumutbar sei (so BVerwG-Urteil in NVwZ 1984, 309, 310).

  • VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05

    Grundsteuer

    Ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 150/81 - (BVerwGE 67, 123 folgende) ist die Grundsteuer ihrem Wesen nach eine ertragsunabhängige Objektsteuer, d.h. auf die Einziehung der Grundsteuer hat es grundsätzlich keinen Einfluss, ob das Steuerobjekt einen Ertrag abwirft oder nicht.
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81

    Umfang eines Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung -

    Ein bebautes Grundstück verliert die Eigenschaft, "eigengewerblich genutzt" i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 2 zu sein, erst, wenn der endige, dem der auf dem Grundstück ausgeübte Betrieb bei der Festsetzung des Einheitswerts zugerechnet worden ist, jegliche seinem - im übrigen anderswo angesiedelten - Gewerbebetrieb zuzurechnende Tätigkeiten auf diesem Grundstück vollständig und auf Dauer aufgibt (So auch, BVerwG, 15.04.1983, 8 C 150/81).

    § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG bezieht sich - soweit hier von Interesse - auf die "eigengewerblich genutzten" bebauten Grundstücke und macht mit diesem Wortlaut deutlich, daß insoweit abzustellen ist auf ein tatsächliches Moment (" ge nutzt"), d.h. auf die faktische Ausübung einer eigengewerblichen Tätigkeit auf dem Grundstück (vgl.Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 6).

    Denn das Merkmal "nicht zu vertreten hat" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist, so hat der erkennende Senat im einzelnen im Urteil vom heutigen Tage (- BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 8 f. -) dargelegt, dahin auszulegen, daß ein Grundsteuerpflichtiger eine Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, wenn sie - wie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts anzunehmen ist - auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflußbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.

    Geht die durch einen Grundsteuererlaß erreichbare Grundsteuerentlastung - wie hier - über die durch eine Fortschreibung des Einheitswerts mögliche hinaus, so wird der Grundsteuererlaß für die "überschießende" Entlastung durch § 33 Abs. 5 GrStG nicht versperrt, insoweit kann vielmehr noch ein Erlaßanspruch entstehen (vgl.Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - Urteilsabdruck S. 10 f.).

  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.).

  • BFH, 24.10.2007 - II R 4/05

    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Sachwertverfahren

    Mit Urteil vom 15. April 1983 8 C 150/81 (BVerwGE 67, 123, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1984, 309) verlange das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aber vom Grundeigentümer, zumindest den geringstmöglichen Ertrag zu erzielen, um den Interessen des Steuergläubigers Rechnung zu tragen.

    Mit seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das FG auch nicht auf die Entscheidung des BVerwG in BVerwGE 67, 123 berufen.

  • BVerwG, 06.09.1984 - 8 C 60.83

    Verpflichtung zu einem prozentualen Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsausfalls

    Endet die eigengewerbliche Nutzung eines Grundstücks beispielsweise infolge einer Betriebsverlegung, ist für die Beantwortung der Frage, ob dessen Eigentümer eine im folgenden Jahr (Erlaßzeitraum) mangels Vermietung oder Verpachtung eintretende wesentliche Ertragsminderung i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten hat, darauf abzustellen, ob er es zu vertreten hat, daß das Grundstück im Erlaßzeitraum nicht zu einem marktgerechten Mietzins vermietet oder verpachtet worden ist (im Anschluß an Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123).

    Diese von der Beklagten beanstandete "Zäsur" ergibt sich - wie der erkennende Senat im Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - (BVerwGE 67, 123 ) entschieden hat - "aus der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG, nach der 'maßgebend für die Entscheidung über den Erlaß ... die Verhältnisse des Erlaßzeitraums' sind.

    Geht dagegen die durch einen Grundsteuererlaß erreichbare Grundsteuerentlastung - wie hier - über die durch eine Fortschreibung des Einheitswerts mögliche hinaus, wird der Grundsteuererlaß für die "überschießende" Entlastung durch § 33 Abs. 5 GrStG nicht versperrt; insoweit kann ein Erlaßanspruch noch entstehen (vgl. im einzelnen Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - a.a.O., S. 128 f.).

  • FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 270/17

    Grundsteuer: Erlass von Grundsteuer, Nutzungsuntersagung

    b) Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BFH-Urteil vom 17.12.2014 II R 41/12 BStBl II 2015, 663; BVerwG-Urteile vom 15.04.1983 8 C 150/81 BVerwGE 67, 123; vom 25.06.2008 9 C 8.07, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28; Beschluss vom 22.01.2014 9 B 56.13 - juris).

    Von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber kann keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt hat oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (BVerwG-Urteil vom 15.04.1983 8 C 150/81, BVerwGE 67, 123).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 3.13

    Gewährung des Erlasses der Grundsteuer für ein Gewerbegrundstück wegen Minderung

  • VGH Bayern, 31.03.2005 - 4 B 01.1818

    Grundsteuer, Erlass, Ertragsminderung, Vetretenmüssen, Umbau, Leerstand,

  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 2.13

    Anspruch auf Erlass von Grundsteuern für das Kalenderjahr 2006; Vertreten einer

  • VG Oldenburg, 16.12.2010 - 2 A 1149/10

    Billigkeitserlass; Erlass; Ertragsminderung; Grundsteuer; Rohertrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2013 - 14 A 1471/13

    Vertretenmüssen einer Ertragsminderung durch den Grundsteuerschuldner

  • OVG Sachsen, 12.06.2014 - 3 A 674/12

    Nichtvertretenmüssen einer Ertragsminderung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2006 - 2 S 1002/05

    Grundsteuererlass bei nicht vermietetem, spezifisch ausgestattetem Gewerbeobjekt

  • VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02

    Grundsteuererlass; Leerstandszeiten

  • BFH, 24.10.2007 - II R 6/05

    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Ertragswertverfahren

  • VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19

    Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 2 S 1729/10

    Zum Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des Rohertrags

  • VG Stuttgart, 18.11.2002 - 10 K 81/00

    Grundsteuererlass bei vorübergehender konjunktureller Mietpreisschwankung

  • FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Teilerlasses der Grundsteuer mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 9 B 5.17

    Versagung eines Grundsteuererlasses wegen Leerstands eines Wohnblocks

  • VG Minden, 31.03.2004 - 11 K 1426/02

    Leerstände von Mietwohnungen führen allein nicht zu Grundsteuererlass

  • VG Gelsenkirchen, 21.12.2006 - 5 K 5651/02

    Grundsteuererlass, struktureller Leerstand, atypische Umstände, Modernisierung,

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 2 S 2658/03

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das einen

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2001 - 13 L 2862/00

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei schwankenden Mieteinnahmen im

  • VG Dresden, 21.09.2000 - 7 K 3047/97

    Antrag auf Wertfortschreibung nach § 22 Bewertungsgesetz (BewG); Wertminderung

  • VG Münster, 14.10.2014 - 9 K 388/12

    Kein Anspruch auf Grundsteuererlass, wenn Steuerschuldner die Minderung des

  • BVerwG, 03.03.2010 - 9 B 77.09

    Divergenzrüge wegen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87

    Grundsteuererlaß - Wesentliche Ertragsminderung - Ausnutzung eines Grundstücks -

  • OVG Sachsen, 12.06.2014 - 3 A 673/12

    Parallelentscheidung zu 3 A 674/12 - Urteil vom 12. Juni 2014,

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 10.144

    Grundsteuererlass

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2007 - 5 K 1301/02

    Grundsteuererlass, struktureller Leerstand, atypische Umstände, Modernisierung,

  • VG Weimar, 12.07.2006 - 6 K 279/05

    Kommunale Steuern; Grundsteuererlass auch in Fällen des Leerstandes aus

  • VG Arnsberg, 26.04.2006 - 5 L 242/06

    Grundsteuer muss gezahlt werden

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 2 S 2568/03

    Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist bei der Erörterung

  • VG Frankfurt/Main, 22.01.2002 - 10 E 2024/98

    Ertragsminderung wegen Leerstands bezugsfertiger Gebäude - Kein Steuererlass bei

  • VG Meiningen, 04.03.2004 - 8 K 582/00

    Kommunale Steuern; Grundsteuer; Grundsteuererlass; Antragsfrist; Vertreten müssen

  • VG Dresden, 06.08.1999 - 7 K 2974/97

    Teilweiser Erlaß der Grundsteuer bei bebauten Grundstücken; Anspruch auf Erlaß

  • VG Köln, 07.05.2013 - 17 K 3935/12
  • VG Köln, 31.05.2007 - 20 K 557/06

    Erlass der Grundsteuer wegen Schwierigkeiten bei der Vermarktung des Grundstücks;

  • VG München, 18.06.2009 - M 10 K 09.1205

    Vertretenmüssen; Vermietungsbemühungen

  • VG Köln, 04.05.2006 - 20 K 1353/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines

  • OVG Niedersachsen, 16.01.1991 - 13 A 94/88

    Grundsteuer: Erlaß-Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG (eigengewerbliche

  • VG Meiningen, 23.02.2006 - 8 K 314/03

    Kommunale Steuern; Zu den Voraussetzungen unter denen der Grundsteuerschuldner

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