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   BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81   

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BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81 (https://dejure.org/1983,46)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 (https://dejure.org/1983,46)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1983 - 5 C 112.81 (https://dejure.org/1983,46)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter - Unterhaltsansprüche - Vater - Intimsphäre - Privatsphäre - Konfliktlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 163
  • NJW 1983, 2954
  • NVwZ 1984, 42 (Ls.)
  • FamRZ 1983, 903
  • DVBl 1983, 1244
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Hierzu rechnet die Verwirklichung von Forderungen, die dem Hilfesuchenden zustehen - unter der Voraussetzung, daß sie in angemessener Zeit durchzusetzen sind, weil es für die Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage und für die Behebung der Notlage auf "bereite Mittel" ankommt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidungen in BVerwGE 21, 208 [211]; 38, 307 [308]; 41, 115 [116/117] und 55, 148 [152]).

    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, daß der Hilfesuchende die Beweislast (im materiellen Sinne) für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit trägt (BVerwGE 21, 208 [212/213]; 23, 255 [258]; Beschluß vom 8. Februar 1973 - BVerwG 5 B 2.73 - BVerwGE 45, 131 [132]).

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 783/81

    Bestellung eines Pflegers für ein nichteheliches Kind

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Es fällt nicht in die Kompetenz der Verwaltungsgerichte zu beurteilen, ob der Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 23. März 1976 und seine Weigerung, diesen Beschluß aufzuheben (Verfügung vom 7. März 1978), angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1981 (BGHZ 82, 173; ZfSH 1982, 285) richtig sind.
  • BVerwG, 08.02.1973 - V B 2.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, daß der Hilfesuchende die Beweislast (im materiellen Sinne) für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit trägt (BVerwGE 21, 208 [212/213]; 23, 255 [258]; Beschluß vom 8. Februar 1973 - BVerwG 5 B 2.73 - BVerwGE 45, 131 [132]).
  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, daß der Hilfesuchende die Beweislast (im materiellen Sinne) für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit trägt (BVerwGE 21, 208 [212/213]; 23, 255 [258]; Beschluß vom 8. Februar 1973 - BVerwG 5 B 2.73 - BVerwGE 45, 131 [132]).
  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 27.73

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, daß der Hilfesuchende die Beweislast (im materiellen Sinne) für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit trägt (BVerwGE 21, 208 [212/213]; 23, 255 [258]; Beschluß vom 8. Februar 1973 - BVerwG 5 B 2.73 - BVerwGE 45, 131 [132]).
  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Der Hinweis dabei auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1970 (BVerfGE 27, 344) ist insofern von Bedeutung, als in ihm unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgebots der Widerstreit zwischen der Verpflichtung, staatliche Maßnahmen hinnehmen zu müssen, und der Wahrung des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung zu lösen versucht worden ist.
  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Auch auf die im Rechtsstreit wiederholt angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1958 - III ZR 121/57 - (DÖV 1959, 946 = MDR 1959, 110 = FamRZ 1959, 16) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1970 (BVerwGE 36, 53) kann die Ansicht nicht gestützt werden, die Mutter eines nichtehelichen Kindes brauche überhaupt keine Erklärungen dazu abzugeben, wer der Vater sei, ob sie ihn überhaupt kenne oder aus welchem Grund sie ihn nicht in Anspruch nehmen wolle.
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Zu dem die Glaubensfreiheit und die ungestörte Religionsausübung gewährleistenden Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Februar 1982 (BVerwGE 65, 52) ausgeführt, daß sich dieser Verfassungsnorm kein Gebot dahin gehend entnehmen lasse, die Gemeinschaft müsse dem Einzelnen die Mittel zur Verfügung stellen, damit er in die Lage versetzt werde, sich zu bekennen.
  • BGH, 20.10.1958 - III ZR 121/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Auch auf die im Rechtsstreit wiederholt angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1958 - III ZR 121/57 - (DÖV 1959, 946 = MDR 1959, 110 = FamRZ 1959, 16) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1970 (BVerwGE 36, 53) kann die Ansicht nicht gestützt werden, die Mutter eines nichtehelichen Kindes brauche überhaupt keine Erklärungen dazu abzugeben, wer der Vater sei, ob sie ihn überhaupt kenne oder aus welchem Grund sie ihn nicht in Anspruch nehmen wolle.
  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81
    Dem Träger der Sozialhilfe wächst ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG nur zu, wenn er sich nicht entgegenhalten lassen muß, er habe die Hilfe von vornherein nicht zu leisten brauchen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 14. Januar 1982 (BVerwGE 64, 318 [320]; FEVS 31, 265; NDV 1982, 238; ZfS 1982, 148; ZfSH 1982, 188)).
  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 42.79

    Untersuchungsgefangener - Anspruch auf Sozialhilfe - Krankenhilfe - Zahnärztliche

  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 2.71

    Zuschuss zu den Kosten einer Heilkur als vorbeugende Gesundheitshilfe oder

  • OVG Berlin, 18.06.1981 - 6 B 1.80
  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R

    Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens

    Dass der Beklagte die Feststellung der Kostenersatzpflicht nur dem Grunde nach geltend macht, macht den Bescheid nicht formell rechtswidrig (Bundesverwaltungsgericht vom 5.5.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163, 165 - juris RdNr 9; vgl aber BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 50/18 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 4, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen zur ausschließlich isolierten Feststellung der Sozialwidrigkeit im Anwendungsbereich des § 34 SGB II wegen möglicherweise konkurrierender wesentlicher Ursachen bei zeitabschnittsweiser Bewilligung von Leistungen) .

    Dies stellt die Rechtmäßigkeit des Bescheids jedoch ebenfalls nicht in Frage, denn die angestrebte Feststellung der Kostenersatzpflicht dem Grunde nach hat angesichts der fortdauernden Hilfebedürftigkeit der H auch noch im Zeitpunkt der endgültigen Feststellung (bezifferter Leistungsbescheid) Bedeutung (BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163, 165 - juris RdNr 9) .

    Einem Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz wegen von ihm aufgewendeter Kosten für die geleistete Hilfe bei Krankheit (§ 48 Satz 1 iVm § 52 SGB XII) durch Ausstellen sog "Kostengarantiescheine" steht bereits entgegen, dass Kostenersatz nur dann verlangt werden kann, wenn die Hilfe rechtmäßig erbracht worden ist (vgl BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163 RdNr 10) .

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

    Verfahrensrechtlich regelt § 34 SGB II in Abs. 3 mit der Wendung "der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich" (Satz 2 Halbsatz 2) lediglich Teilaspekte der Durchsetzung von Ersatzansprüchen, nämlich die Ermächtigung zum Erlass von Leistungsbescheiden und ihre fristhemmende Wirkung für die Erlöschensregelung des Satz 1. Weitere Vorgaben zum Verfahren lässt sie ansonsten nicht erkennen; insbesondere ist ihr - jedenfalls dem Wortlaut nach - bereits nicht zu entnehmen, ob anstelle eines Leistungsbescheids ebenso Leistungsklage erhoben werden könnte (zu dem Meinungsstreit nach geltendem Recht vgl nur Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34 RdNr 93, Stand April 2016; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 34 RdNr 57 mit Fn 85, Stand 31.7.2017; zur früheren Rechtslage nach § 92a Abs. 3 BSHG vgl BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 - BVerwGE 67, 163, 165: Leistungsbescheid ein Mittel, um Erlöschen zu verhindern) .

    Damit ist das Verfahrensrecht des § 34 SGB II nahezu wortgleich der Vorläuferregelung des § 92a BSHG nachgebildet, der das BVerwG keine ausschließende Wirkung für eine eigenständige Feststellung zum Grund des Ersatzanspruchs entnommen hatte (BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 - BVerwGE 67, 163, 165 zu § 92a Abs. 3 BSHG) .

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz

    Soweit er auf einen möglichen Abzweigungsantrag Bezug nimmt, will der Beklagte die Klägerin indessen auf einen offensichtlich nicht durchsetzbaren Anspruch verweisen (vgl dazu nur W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, aaO, § 2 RdNr 8 mwN zur Rechtsprechung des BVerwG, "bereite Mittel"; ebenso Brühl, aaO, § 2 RdNr 14 ff; s nur BVerwGE 21, 208, 212; 67, 163, 166).
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