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   BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80   

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BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80 (https://dejure.org/1983,130)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1983 - 5 C 8.80 (https://dejure.org/1983,130)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1983 - 5 C 8.80 (https://dejure.org/1983,130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Zulassungsbeschränkungen - Voraussetzungen - Wichtiger Grund bei Fachrichtungswechsel in ein Studium, zu dem der Auszubildende zunächst nicht zugelassen worden ist - Prüfungsmerkmale sind dabei die Dauer der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG öG (1977) § 1, § 7 Abs. 1, 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 235
  • NVwZ 1984, 794 (Ls.)
  • FamRZ 1984, 516
  • DVBl 1983, 1192
  • DÖV 1984, 206
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Es ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [164]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Kr. 16).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist, im Bereich der Interessen des Auszubildenden solche Umstände berücksichtigt werden können, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen (BVerwGE 50, 161 [164]).

    In einem derartigen Neigungswandel kann ein wichtiger Grund gesehen werden, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen (BVerwGE 50, 161 [167]; 53, 270 [272 f.]).

    In diesem Zusammenhang gewinnt der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz Bedeutung, daß die Anforderungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen sind, von der Dauer des Ausbildungsverhältnisses abhängen (BVerwGE 50, 161 [165]).

    Im Hinblick auf seine Pflicht, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]), ist der Auszubildende ferner gehalten, nach der Ablehnung eines Zulassungsantrages sich weiterhin mit einem Antrag auf Zulassung zu seinem Wunschstudium am Auswahlverfahren zu beteiligen.

    Daß bei der Interessenabwägung im vorliegenden Zusammenhang der dem Auszubildenden zustehende Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung ausschlaggebende Bedeutung hat, steht nicht in Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel müsse an der bisherigen Ausbildung orientiert sein und dürfe nicht allein daran ausgerichtet sein, eine andere Ausbildung aufzunehmen (BVerwGE 50, 161 [166]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).

    Dadurch wird jedoch nicht in Frage gestellt, daß sich der wichtige Grund gleichwohl aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis ergibt (vgl. BVerwGE 50, 161 [166/167]).

    Auch mit Tz. 7.3.9 BAföGVwV 1976 (= Tz. 7.3.13 BAföGVwV 1982 läßt sich in Fällen vorliegender Art ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel generell nicht ablehnen. Nach dieser Bestimmung soll ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht darin gesehen werden können, daß der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Wie schon dargelegt, ist die Entscheidung, ob für einen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund anzuerkennen ist, von einer Zumutbarkeitsprüfung abhängig, die auf einer Interessenabwägung beruht. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dabei nicht einheitlich und für alle zur Prüfung stehenden Fälle nach den gleichen Voraussetzungen beurteilt werden (BVerwGE 50, 161 [165]).

  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. März 1980 - BVervG 5 C 52.78 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15) ausgeführt hat, für einen Fachrichtungswechsel in die andere Ausbildung sei ein wichtiger Grund nicht anzuerkennen, wenn die wahre Neigung des Auszubildenden von Anfang an nicht auf die zunächst aufgenommene Ausbildung, sondern auf die andere Ausbildung gerichtet war, wird an dieser Auffassung für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten.

    Ebenso wie der oben bereits erörterte Grundsatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15) kann sich die Tz. 7.3.11 BAföGVwV 1976 bzw. Tz. 7.3.16 BAföGVwV 1982 nur auf die Fälle beziehen, in denen der Auszubildende der ihm bekannten förderungsrechtlich bedeutsamen Tatsache - hier der Neigung für eine bestimmte Ausbildung - zu Beginn der vorangegangenen Ausbildung hätte Rechnung tragen können.

    In einem derartigen Fall kann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, wenn der Auszubildende alsbald nach Aufnahme des Studiums sich die erforderliche Klarheit verschafft und unverzüglich die entsprechende Konsequenz zieht (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15).

  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Es ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [164]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Kr. 16).

    Daß bei der Interessenabwägung im vorliegenden Zusammenhang der dem Auszubildenden zustehende Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung ausschlaggebende Bedeutung hat, steht nicht in Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel müsse an der bisherigen Ausbildung orientiert sein und dürfe nicht allein daran ausgerichtet sein, eine andere Ausbildung aufzunehmen (BVerwGE 50, 161 [166]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Mit dieser Regelung, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 43, 291 [388]), wird jedoch das öffentliche Interesse nur insoweit berücksichtigt, als die gerechte Verteilung der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Studienplätze gewährleistet sein soll.

    Die Zulassung wird nur dahin modifiziert, daß unter den konkurrierenden Studienbewerbern diejenigen bevorzugt werden, die noch keinen Studienplatz besetzt haben (BVerfGE 43, 291 [389]).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Gleichfalls ist bei der Prüfung, ob ein Auszubildender bereits einen Fachrichtungswechsel vorgenommen hat und deshalb ein Förderungsanspruch nur noch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG bestehen kann, allein ausschlaggebend, ob der Auszubildende früher eine nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung abgebrochen hat (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 -).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht (BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 22.08.1974 - V C 52.73

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld wegen der Notwendigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Der Auszubildende ist zwar im Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung der Ausbildungsförderung grundsätzlich verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom 27. März 1930 - BVerwG 5 C 52.73 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15; Urteil vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.73 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Im Hinblick auf seine Pflicht, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]), ist der Auszubildende ferner gehalten, nach der Ablehnung eines Zulassungsantrages sich weiterhin mit einem Antrag auf Zulassung zu seinem Wunschstudium am Auswahlverfahren zu beteiligen.
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht (BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 12.12.1974 - V C 44.73

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung bzgl. der Heranziehung zur Erstattung von

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
    Der Auszubildende ist zwar im Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung der Ausbildungsförderung grundsätzlich verpflichtet, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom 27. März 1930 - BVerwG 5 C 52.73 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15; Urteil vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.73 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 51.76

    Anspruch auf Ausbildungsförderung - Gründe für einen Fachrichtungswechsel

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - <BVerwGE 67, 235/237, 243 f.>).

    Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 ).

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>).

    In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 ).

    Der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel ist an der bisherigen Ausbildung zu orientieren (BVerwGE 50, 161 ; 67, 235 ).

    In dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (a.a.O. S. 240 f.) hat der Senat die Frage nicht weiter untersucht, ob eine solche Regelung aus besonderen Umständen zu rechtfertigen wäre, die sich aus dem seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahren für die Studienplätze medizinischer Fächer ergeben könnten.

    Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 ; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - FamRZ 1981, 1014/1015>; BVerwGE 67, 235 ).

    Denn es ist nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren (BVerwGE 67, 235 ).

  • BVerwG, 09.10.1987 - 5 B 141.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Grundsätzliche Bedeutung hat die erörterte Frage auch nicht, wenn man berücksichtigt, daß das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]), die sich mit der förderungsrechtlichen Problematik des Parkstudiums befaßt, im Grundsatz gleiche Anforderungen an den Auszubildenden gestellt hat, wie sie in Tz. 7.3.14 BAföGVwV 1982 zum Ausdruck kommen.

    Einmal soll dadurch erkennbar gemacht werden, daß es dem Auszubildenden allein aufgrund der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Wunschstudium zu beginnen (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Als weiteren Grund für die Pflicht des Auszubildenden, sich um die Zulassung zum Wunschstudium fortlaufend zu bewerben, hat das Bundesverwaltungsgericht die Obliegenheit des Auszubildenden angesehen, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Darauf ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (a.a.O.) eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (a.a.O. S. 245/246) anerkannt, daß die Nachteile, die für die öffentlichen Interessen durch ein Parkstudium von kürzerer Dauer eintreten, der Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht entgegenstehen.

    Es entspricht ferner der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn das Berufungsgericht zusätzlich zugunsten des Klägers berücksichtigt hat, daß er für das zweisemestrige Chemiestudium keine Förderungsleistungen in Anspruch genommen hat (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Zur Verpflichtung des Auszubildenden, der ein Parkstudium unternimmt, sich fortlaufend am Auswahlverfahren um einen Studienplatz für sein Wunschstudium zu beteiligen, ist in der Entscheidung vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 (a.a.O.) nichts dazu ausgeführt, ob dies auch für aussichtslose Bewerbungen gilt.

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 119.83

    Beanspruchung von Ausbildungsförderung für ein Studium nach dem Abbruch eines

    Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - <BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]/237, 243 f.>).

    Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - FamRZ 1988, 110/112>).

    In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]).

    Der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel ist an der bisherigen Ausbildung zu orientieren (BVerwGE 50, 161 ; 67, 235 ).

    Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht gefördert worden ist (BVerwGE 55, W ; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - FamRZ 1981, 1014/1015>; BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Denn es ist nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; fernerz.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 33.78 - ; BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Wie der Senat in seinemUrteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235) entschieden hat, kann ein wichtiger Grund auch für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommen, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist.

    Darin liegt ein Unterschied zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 (a.a.O.).

    In jener Entscheidung ist der Senat davon ausgegangen, daß der Auszubildende, der wegen der Erschwernisse durch die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen vor der Zulassung zum Wunschstudium ein Parkstudium betreibt, dieses Studium dann berufsqualifizierend abschließen wird, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Erreicht in dieser Situation der Auszubildende die Zulassung zu seinem Wunschstudium und unternimmt er deshalb einen Fachrichtungswechsel, so sind nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 (a.a.O.) für die Anerkennung eines wichtigen Grundes vor allem folgende Überlegungen von Bedeutung: Bei der anzustellenden Interessenabwägung ist zu Gunsten des Auszubildenden in Rechnung zu stellen, daß § 1 BAföG im Grundsatz einen Anspruch des Auszubildenden auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung anerkennt.

    Die Klägerin hat zwar anders als der Auszubildende, über dessen Fachrichtungswechsel der Senat im Urteil vom 9. Juni 1983 (a.a.O.) zu entscheiden hatte, für das zu berücksichtigende Semester des Parkstudiums Förderungsleistungen erhalten.

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 23.86
    Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - ).

    Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat in seiner Rechtsprechung das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] ).

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - ; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

    In dieser Lage ist es dem Auszubildenden, sofern keine anderen Gründe zu seinen Gunsten sprechen, die mit den Zulassungsbeschränkungen nicht zusammenhängen, nicht mehr unzumutbar, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 67, 235 unter Hinweis auf BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74] ).

    Der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel ist an der bisherigen Ausbildung zu orientieren (BVerwGE 50, 161 ; 67, 235 ).

    In dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (a.a.O. S. 240 f.) hat der Senat die Frage nicht weiter untersucht, ob eine solche Regelung aus besonderen Umständen zu rechtfertigen wäre, die sich aus dem seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahren für die Studienplätze medizinischer Fächer ergeben könnten.

  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

    Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des Begriffes "wichtiger Grund" grundlegenden, auf einer Interessenabwägung beruhenden Prüfung ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] mit weiteren Nachweisen).

    Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß das Physikstudium und das Architekturstudium des Klägers jeweils als ein Parkstudium anzusehen sind, wie es in dem genannten Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 (a.a.O. S. 238) umschrieben worden ist.

    In seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz gefordert, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen wahrgenommen hat.

    Verzichtet der Auszubildende nicht so lange auf ein Hochschulstudium, bis er einen Studienplatz für sein Wunschstudium erhält, muß von ihm im allgemeinen verlangt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) darauf verwiesen, daß im Hinblick auf die objektiven Erschwernisse durch die Zulassungsbeschränkungen der Anspruch des Auszubildenden, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen und dafür Förderungsleistungen zu erhalten, Vorrang vor den öffentlichen Interessen hat, die durch ein Parkstudium von kürzerer Dauer beeinträchtigt werden (a.a.O. S. 245/246).

  • BVerwG, 10.06.1986 - 5 B 155.84

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung von Ausbildungsförderung bei einem

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einem weiteren Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) anerkannt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommt, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist.

    Nur in diesem Falle würde eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen abgewendet, weil allein unter dieser Voraussetzung, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner in BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] veröffentlichten Entscheidung anerkannt hat, dem Auszubildenden nicht vorgeworfen werden könnte, er habe während seines Parkstudiums Ausbildungskapazität nutzlos in Anspruch genommen.

    Auf die Grundsätze in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) hat das Berufungsgericht mit Recht im vorliegenden Verfahren seine Entscheidung nicht gestützt.

    Das in BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] veröffentlichte Urteil bezieht sich auf die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG bei einem Fachrichtungswechsel, den der Auszubildende unmittelbar vom Parkstudium zum Wunschstudium vornimmt.

    In einem solchen Fall sind die Grundsätze der in BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] veröffentlichten Entscheidung nicht anzuwenden (so auch ausdrücklich BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).

  • BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87

    Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw.

    Der Senat hat das Parkstudium von Anfang an als ein Studium umschrieben, das weniger der Neigung des Auszubildenden entspricht und das er abbrechten will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - <BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]/238 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 39 = FEVS 33, 236 = FamRZ 1984, 516 = DÖV 1984, 206 = DVBl. 1983, 1192>).

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht zugelassen wird (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]. Denn die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen rechtfertigen die Zurückstellung des förderungsrechtlichen Grundanliegens, den zielstrebigen Erwerb einer beruflichen Qualifikation zu ermöglichen, grundsätzlich nur bezüglich des durch Zulassungsschranken (noch) versperrten Wunschstudiums.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden, von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - und vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 -(a.a.O.), wie bereits oben dargelegt, als Grundlage der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für den Abbruch der Erstausbildung vorliegt, den Willen des Auszubildenden gefordert, diese Ausbildung zweiter Wahl für den Fall der Nichtzulassung zur Wunschausbildung berufsqualifizierend abzuschließen; fehlt es an diesem (wenn auch gleichsam auflösend bedingten) Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß der Parkausbildung, dann kann bereits deshalb ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht anerkannt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1999 - 16 A 3413/98

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein musikpädagogisches Studium i.R.e.

    vgl. aber BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, BVerwGE 67, 235 = FamRZ 1984, 516, wonach als zusätzlicher Gesichtspunkt bei der Interessenabwägung anläßlich des Fachrichtungswechsels berücksichtigt werden kann, ob der Auszubildende Förderungsleistungen in Anspruch genommen hat oder nicht.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, aaO., Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163 = FamRZ 1990, 325 = NVwZ 1989, 61; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 67.86 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 96 S. 123.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, FamRZ 1984, 516.

    So schon BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, aaO.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1992 - 7 S 2523/91

    "Wichtiger Grund" zum Fachrichtungswechsel iSd BAföG § 7 Abs 3, wenn während

    Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwGE 67, 235, 237, 243 f = NVwZ 1984, 794 L).

    Zwar hält es das BVerwG grundsätzlich für notwendig, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze fortdauernd und lückenlos wahrnimmt (BVerwGE 67, 235, 246 = NVwZ 1984, 794 L sowie BVerwG, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64 = FamRZ 1988, 110 f; BVerwG, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 69).

    Für diese Forderung sind zwei Gesichtspunkte von Bedeutung: Einmal soll durch die erfolglose Bewerbung des Auszubildenden erkennbar gemacht werden, daß es ihm allein aufgrund der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Wunschstudium zu beginnen (vgl. BVerwGE 67, 235, 246 = NVwZ 1984, 794 L).

    Als zweiten Gesichtspunkt hat das BVerwG auf die Verpflichtung des Auszubildenden hingewiesen, durch Bewerbungen auch während des Parkstudiums die Dauer dieses Studiums so kurz wie möglich zu halten (BVerwGE 67, 235, 246 = NVwZ 1984, 794 L und BVerwG, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 69).

  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85

    Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 15.01

    Anrechnung von Studienleistungen bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund;

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88

    Beschränkung der Freiheit der Berufswahl durch das Leistungsrecht der beruflichen

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

  • BVerwG, 27.11.1987 - 5 B 131.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Fachrichtungswechsel aus

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 04.03.1987 - 5 B 30.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Erhalt von

  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

  • VG Augsburg, 28.04.2009 - Au 3 K 08.1143

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Aufgabe eines früheren Fortbildungsziels;

  • BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87

    Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG - Parkstudium

  • VG Augsburg, 22.09.2015 - Au 3 K 15.1008

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

  • VG Gera, 25.01.2023 - 6 K 1293/22

    Ausbildungsförderung; Förderanspruch nach Wechsel des Studiengangs; Verlängerung

  • BVerwG, 10.11.1986 - 5 B 166.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 67.86

    Ausbildungsförderung: Förderungsrechtliche Rechtfertigung eines Wechsels vom

  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2004 - 10 E 3164/00

    Der "wichtige Grund" bei einem Fachrichtungswechsel

  • BVerwG, 16.07.1986 - 5 B 15.86

    Antrag auf Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 25.11.1987 - 5 B 13.87

    Problematik des Parkstudiums - Weiterbetreibung der Zulassung zum Wunschstudium -

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88

    Belehrungs- und Beratungspflicht bei der Rückzahlung von Umschulungskosten

  • VG Frankfurt/Main, 16.10.2002 - 10 E 1716/01

    Einschreibung Fachrichtungswechsel Studium Wehrdienst wichtiger Grund

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88

    Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer

  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im

  • BVerwG, 04.06.1987 - 5 B 134.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12

    Förderungsleistungen nach dem AFBG - Fortbildung zum Industriemeister

  • OVG Sachsen, 07.07.2009 - 1 A 381/08

    Fachrichtungswechsel; Parkstudium; Wunschstudium

  • BVerwG, 08.11.1984 - 5 C 119.81

    Ausbildung - Förderungsfähigkeit - Neigungsmangel - Neigungswandel -

  • BSG, 25.01.1984 - 9a RV 18/83

    Zur Frage, ob Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus wegen Verzögerung der

  • BVerwG, 03.12.1987 - 5 B 22.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 29.09.1987 - 5 B 3.86

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Teilnahme an allen zur Verfügung

  • BVerwG, 22.10.1986 - 5 B 97.85

    Förderung eines weiteren Studienganges - Anrechnung eines zuvor durchgeführten

  • BVerwG, 02.03.1988 - 5 B 4.88

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 07.07.1987 - 9 TG 1014/87

    Wichtiger Grund iSd BAföG § 7 Abs 3

  • BVerwG, 02.06.1987 - 5 B 22.86

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Teilnahme an allen zur Verfügung

  • VGH Hessen, 01.06.1987 - 9 UE 2279/85

    Zum Begriff des "wichtigen Grundes" für einen Fachrichtungswechsel

  • VG Potsdam, 20.02.2020 - 7 L 985/19
  • BVerwG, 25.08.1993 - 11 B 38.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 04.02.1986 - 5 B 118.84

    Bundesausbildungsförderung (BaföG) bei Fachrichtungswechsel

  • VG Göttingen, 27.08.2020 - 2 B 141/20

    Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Eignungsmangel; Fachrichtungswechsel;

  • VG München, 26.02.2015 - M 15 K 14.3059

    Ausbildungsförderung; Zweimaliger Fachrichtungswechsel; Wichtiger Grund;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1996 - 7 S 2090/95

    Ausbildungsförderung: Fachrichtungswechsel

  • VGH Hessen, 25.04.1989 - 9 UE 1138/85

    Ausbildungsförderung - wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel

  • BVerwG, 02.06.1987 - 5 B 20.86

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Teilnahme an allen zur Verfügung

  • BVerwG, 26.06.1986 - 5 B 6.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zumutbarkeit der Fortsetzung

  • BVerwG, 13.05.1986 - 5 B 50.86

    Relevanz eines Fachrichtungswechsels aus einem Parkstudium für die

  • BVerwG, 14.06.1983 - 5 B 99.82

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung

  • VG Magdeburg, 09.07.2015 - 6 A 17/15

    Wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG

  • VG München, 11.06.2015 - M 15 E 15.1817

    Ausbildungsförderung; zweimaliger Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund

  • VG Göttingen, 21.02.2007 - 2 B 15/07

    Anrechnung; Anrechnungsmöglichkeit; Armenien; armenische Staatsangehörige;

  • VG Frankfurt/Main, 26.05.2004 - 10 G 198/04

    Ausbildungsförderung für die Vergangenheit; einstweilige Anordnung

  • VGH Hessen, 18.04.1986 - 6 UE 1265/85

    Gewährung von Unterrichtsgeldfreiheit ausschließende "unangemessene

  • VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.4241

    Ausbildungsförderung; andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1995 - 7 S 1868/95

    Ausbildungsförderung: wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel bei einem

  • BVerwG, 02.06.1988 - 5 B 104.87

    Anerkennung eines Fachrichtungswechsels von einem Parkstudium in ein

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2005 - 10 E 2525/04

    "Bescheidungsurteil"; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel;

  • VG Stuttgart, 14.10.2003 - 11 K 1960/03

    Förderung nach Fachrichtungswechsel nach erfolgter Immatrikulation, aber nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.1990 - 7 S 571/90

    Bindungswirkung einer abgelehnten Grundentscheidung im Ausbildungsförderungsrecht

  • VG Frankfurt/Oder, 07.03.2012 - 6 K 1128/09
  • VG Göttingen, 17.09.2002 - 4 A 4197/01

    Fachrichtungswechsel

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