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   BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80   

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BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80 (https://dejure.org/1983,95)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1983 - 7 C 45.80 (https://dejure.org/1983,95)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 (https://dejure.org/1983,95)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung - Einsammeln - Abfallbesitzer - Allgemein zugängliches Grundstück - Überlassene Abfälle - Überlassungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AbfG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1-3, § 4 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 8
  • NVwZ 1984, 40
  • DVBl 1983, 637
 
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Wird zitiert von ... (92)

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Der überlassungspflichtige Besitzer muß also die Abfälle zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so bereitstellen, daß die entsorgungspflichtige Körperschaft sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8).

    Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12; BGH, NVwZ 1985, 447).

    Aus diesen Grundsätzen folgt, daß von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person nicht einmal - wie es der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. S. 12 ausgedrückt hat - ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" innehat.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. die Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.

  • BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 15.02

    Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; Zusammentragen von Abfall;

    Diese Privilegierung, mit der der Landesgesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - (BVerwGE 67, 8) gezogen habe, müsse für alle Grundstücke gelten, für die gesetzlich unmittelbar begründete Betretungsrechte zugunsten der Allgemeinheit bestünden.

    Mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 10) der Kreis der Entsorgungspflichtigen abschließend festgelegt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an die die gesetzliche Definition in § 3 Abs. 6 des inzwischen geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anknüpft, ist für den Abfallbesitz ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft kennzeichnend (Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 f.; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31; Urteil vom 11. Dezember 1997, a.a.O. S. 46) Dieses Mindestmaß ist bei dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Abfälle befinden, nur dann ausgeschlossen, wenn er die Fläche nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen kann, mit anderen Worten: wenn er mit seinem Grundstück durch Betretungsrechte der Allgemeinheit in Pflicht genommen wird.

    Aus diesem Grund hat der Senat in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte des Abfallgesetzes (vgl. BTDrucks VI/3154 S. 2) entschieden, dass das Zusammentragen von in Wald und Flur fortgeworfenen Abfällen wegen der gesetzlich gewährleisteten freien Zugänglichkeit dieser Grundstücke nicht Sache der Land- und Forstwirte ist, sondern zu der den öffentlich-rechtlichen Körperschaften obliegenden Abfallentsorgungspflicht gehört (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Vielmehr bringt der Gesetzgeber damit nur zum Ausdruck, dass kommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet sind, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 ).
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