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   BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82   

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https://dejure.org/1983,1458
BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82 (https://dejure.org/1983,1458)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1983 - 8 C 85.82 (https://dejure.org/1983,1458)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1983 - 8 C 85.82 (https://dejure.org/1983,1458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Militärfachliche Verwendung - Restgrundwehrdienst - Wehrpflichtiger approbierter Arzt - Altersgrenze - Medizinstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG § 5 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 6 S. 2, § 40

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 245
  • NVwZ 1984, 314
  • DÖV 1984, 594
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 50.79

    Erfordernis der unzumutbaren Härte

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82
    Insoweit wird das Verwaltungsgericht die gesundheitliche, familiäre und betriebliche Situation der Eltern des Klägers aufzuklären und dabei die Anforderungen zu beachten haben, die an die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Betriebes und an die Vermeidbarkeit dieser Gefährdung gestellt werden müssen, wenn sich daraus eine die Zurückstellung rechtfertigende unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG ergeben soll (vgl. dazu Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 50.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 141 S. 1 [2 f.]).
  • BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 52.74

    Heranziehung zum Grundwehrdienst - Zeitlich getrennte Abschnitte -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82
    Die Vorschrift dient insoweit ausschließlich dem Interesse der Bundeswehr an ihrer bestmöglichen personellen Ausstattung (vgl. Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7 S. 1 [3 f.]).
  • BVerwG, 17.09.1981 - 8 C 90.80

    Anspruch auf Rückstellung vom Wehrdienst wegen einer Facharztausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82
    Zwar ist die Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Orthopädie Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 S. 6 [7 f.]).
  • BVerwG, 23.06.1976 - 8 C 16.75
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82
    Ein Wehrpflichtiger, der - wie der Kläger - auf seinen Antrag aus Härtegründen nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden ist, kann erneut zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes einberufen werden, wenn der Entlassungs-(d.h. Härte-)Grund weggefallen ist und die allgemeinen formellen und materiellen Einberufungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 13. September 1972 - BVerwG VIII C 34/35.72 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 6 S. 13 [14 f., 18] und vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 16.75 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 17 S. 3 [4]).
  • BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 10.77
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82
    Eine die Zurückstellung über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus rechtfertigende unzumutbare Härte wird durch die Unterbrechung einer Ausbildung nicht begründet (vgl. Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105]).
  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87

    Kriegsdienstverweigerung - Medizinstudium - Zurückstellung - Zivildienst -

    Daran ändert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid nichts (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O.).

    Diese zeitlich ausgedehnte Dienstleistungspflicht ist den für eine militärfachliche Verwendung geeigneten Wehrpflichtigen ausschließlich im Interesse der Bundeswehr an ihrer bestmöglichen personellen Ausstattung auferlegt (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 15 S. 1 m.weit.Nachw. und vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65 und 66.83 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 1 S. 1 ).

    Das den Wehrersatzbehörden zustehende Auswahlermessen hat sich vielmehr ausschließlich an dem Interesse der Bundeswehr an ihrer bestmöglichen personellen Versorgung auszurichten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O.).

    Allerdings setzt die Heranziehung eines Wehrpflichtigen zur vorwiegend militärfachlichen Verwendung im Grundwehrdienst wegen seiner beruflichen Ausbildung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WPflG) nicht voraus, daß der Wehrpflichtige zuvor bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. S. 2 f.).

    Zur vorwiegend militärfachlichen Verwendung während des Grundwehrdienstes kann vielmehr namentlich ein wehrpflichtiger approbierter Arzt auch dann bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden, wenn seine frühere Heranziehung nicht wegen seines Medizinstudiums unterblieben ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. S. 3 f.).

  • BVerwG, 05.10.1984 - 8 C 97.82

    Wehrpflicht - Wehrpflichtiger - Verwendung - Vorläufigkeit - Höherer Dienstgrad

    § 40 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist auch auf gediente Wehrpflichtige anwendbar und ermöglicht grundsätzlich bei jeder durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung einen entsprechenden Einsatz mit einem vorläufigen höheren Dienstgrad im Wehrdienst (vgl. das Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - UA S. 4, 7).
  • BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99

    Einberufung zum Zivildienst; Hinausschiebung der Altersgrenze bis zur Vollendung

    Zwar setzt die Anwendung dieser Vorschrift nicht voraus, daß der Wehrpflichtige zuvor bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - BVerwGE 68, 245, 247; Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 6).
  • BVerwG, 19.06.1986 - 8 CB 13.86

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte - Freistellung des

    Schließlich ist durch die Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt, daß die Einberufung eines wehrpflichtigen approbierte Arztes zur militärfachlichen Verwendung während des Grundwehrdienstes bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres ohne Rücksicht darauf statthaft ist, aus welchen Gründen der Wehrpflichtige nicht schon früher herangezogen worden ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 15 S. 1 ).
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