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   BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82   

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https://dejure.org/1983,129
BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82 (https://dejure.org/1983,129)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1983 - 5 C 66.82 (https://dejure.org/1983,129)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1983 - 5 C 66.82 (https://dejure.org/1983,129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - Verwaltungsakt - Zeitlicher Umfang - Zeitliche Verteilung - Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 97
  • NVwZ 1984, 243
  • DÖV 1984, 249
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 115.81

    Sozialhilfe - Arbeitsbegriff - Verweigerungsgrund - Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82
    "Arbeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG ist auch die gemeinnützige und zusätzlich Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG selbst dann, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird (Bestätigung von BVerwGE 67, 1 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81]).

    Zum Inhalt dieser Vorschriften und zu ihrem Verhältnis zueinander hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 (BVerwGE 67, 1 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81]; FEVS 32, 265; NDV 1983, 314; NVwZ 1983, 410; ZfSH/SGB 1983, 215) entschieden, daß "Arbeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG selbst dann ist, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird.

    Hieraus ergibt sich, daß die Heranziehung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit selbst Verwaltungsakt ist, der - ganz gleich ob er schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen wird (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X) - nach Absatz 1 dieser Vorschrift inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß (vgl. auch dazu das Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwGE 67, 1 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81] [6 f.]).

    Der Träger der Sozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt (BVerwGE 67, 1 [BVerwG 10.02.1983 - 5 C 115/81] [6]).

  • BVerwG, 31.01.1968 - V C 22.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82
    Die Kritik an dieser Entscheidung und ihrer Begründung im einzelnen, soweit sie auf der Grundlage des gegenwärtig geltenden Rechts geübt wird (siehe Friehe in NVwZ 1983, 382) und nicht im wesentlichen auf rechts- und sozialpolitischen Überlegungen beruht (siehe Krahmer in ZfSH/SGB 1983, 211) - die Gerichte sind nicht der Gesetzgeber -, gibt keinen Anlaß, die schon in der Entscheidung vom 31. Januar 1968 (BVerwGE 29, 99 [BVerwG 31.01.1968 - V C 22/67]; FEVS 15, 121; NDV 1968, 136) angelegte Auffassung aufzugeben.

    Die Folgen mangelnder Arbeitsbereitschaft des Hilfesuchenden werden aus systematischen Gründen im Unterabschnitt 4 behandelt." Was Sinn und Zweck der §§ 18 ff. und 25 Abs. 1 BSHG in ihrer Verknüpfung angehen, so ist es nicht ausgeschlossen, daß die (zeitweise) Versagung von Geld- (oder Sach-)Leistungen - gänzlich oder teilweise - ein taugliches Mittel sein kann, mit dem ein Hilfesuchender zur Selbsthilfe durch Aufnahme von (zumutbarer) Arbeit motiviert werden kann (vgl. dazu schon BVerwGE 29, 99 [BVerwG 31.01.1968 - V C 22/67] [103]).

    Arbeiten als solches ist - ganz gleich, auf welchen Wege hierzu Gelegenheit geboten wird - ein Mittel, einen Hilfesuchenden (Hilfeempfänger) in seinem Selbsthilfestreben zu unterstützen und ihm Gelegenheit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu geben, ein wesentliches Kriterium für ein Leben, das der Würde des Menschen entspricht, § 1 Abs. 2 BSHG (BVerwGE 29, 99 [BVerwG 31.01.1968 - V C 22/67]; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 25. März 1981, NDV 1981, 170).

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 67.82

    Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit - Hilfeempfänger - Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82
    Daß zum Beispiel eine "vollständige" Arbeit nach Sinn und Zweck der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nicht verlangt werden darf, hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 67.82 - entscheiden.
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der Aufnahme eines zumutbaren

    Das BVerwG hatte als Anforderungen an die Bezeichnung von Arbeitsgelegenheiten formuliert, es müsse die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein (BVerwGE 67, 1, 6; 68, 97, 99; BVerwG, Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 35/88, NVwZ 1993, 371).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 20.93

    Sozialhilfe - Leistungsversagung - Selbsthilfe durch Arbeit - Zumutbarkeit

    Auf der Grundlage dieses Normverständnisses sind die (sozialhilferechtlichen) Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Arbeit anhand der in § 18 Abs. 3 BSHG genannten Kriterien zu bestimmen, die den in § 18 Abs. 1 BSHG normierten Grundsatz, nach dem jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen hat, einschränken (vgl. BVerwGE 67, 1 [6]; 68, 97 [99]; 92, 163 [165 f.]).
  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99

    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher

    Einschränkungen für eine Mitbestimmung ergeben sich daraus, daß die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch einen Verwaltungsakt erfolgt, der hinsichtlich der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des "Entgelts" hinreichend bestimmt sein muß (BVerwGE 68, 97, Ls. 2.).

    Denn diese Festlegungen sind in den späteren Heranziehungsbescheid als Umschreibung der zu leistenden Arbeit in hinreichend bestimmter Form aufzunehmen (Rspr. des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 68, 97, Ls. 2).

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