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   BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80   

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https://dejure.org/1984,137
BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80 (https://dejure.org/1984,137)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.1984 - 5 C 95.80 (https://dejure.org/1984,137)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 1984 - 5 C 95.80 (https://dejure.org/1984,137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Weihnachtsbeihilfe - Einmalige Leistung - Lebensunterhalt - Erstattung - Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich Kriegsopferfürsorgeleistungen - Weihnachtsbeihilfen als notwendiger Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge - Bemessung der Weihnachtsbeihilfen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge - Weihnachtsbeihilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 146
  • NVwZ 1984, 728
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 98.69

    Aufstockung einer im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
    Dafür sind zusätzlich einmalige Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren (so für die Beihilfe zu den Kosten der Wohnraumheizung BVerwGE 35, 178 ).

    Es sind damit auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (BVerwGE 35, 178 ).

    So hat der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 35, 178 anerkannt, daß das Maß der Hilfe im einzelnen Fall kaum sicher bestimmt werden kann und daß vielfach auf Pauschalierungen zurückgegriffen werden muß.

    Das Bundessozialgericht erkennt vielmehr in seiner Entscheidung vom 27. September 1979 (FEVS 28, 128 ), die sich auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezieht, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung BVerwGE 35, 178 an, daß dem Grundsatz der Individualisierung auch durch die Einführung von Sockelbeträgen Genüge getan werden kann.

    Auch wenn diese Vorschriften dazu geeignet sind, dem Individualisierungsgebot Rechnung zu tragen, so ist jedoch nicht erkennbar, ob die Klägerin dabei die für die Regelung von Sockelbeträgen notwendige Voraussetzung eingehalten hat, daß für die Festlegung der Sockelbeträge ausreichende Erfahrungswerte vorliegen müssen (BVerwGE 35, 178 ; BSG, FEVS 28, 128 ).

    Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen richtige Auslegung und Anwendung im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwGE 35, 178 ).

  • BVerwG, 04.11.1976 - V C 73.74

    Gewährung von Weihnachtsbeihilfen - Leistungen der Kriegsopferfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
    Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist die Rechtslage hier genauso zu beurteilen wie in der Entscheidung des Senats vom 4. November 1976 - BVerwG 5 C 73.74 - (BVerwGE 51, 268 = FEVS 25, 309).

    Für derartige Fälle ist der Senat davon ausgegangen, daß die bundesrechtlichen Normen, auf die das Landesrecht Bezug nimmt, ihre Eigenschaft als revisibles Recht beibehalten (BVerwGE 51, 268 ).

    Diese Erstattungspflicht des Bundes kann sich, wie in der Entscheidung BVerwGE 51, 268 (272) näher dargelegt, nur aus unmittelbar geltendem Bundesrecht ergeben.

    In materieller Hinsicht ist das Bestehen der Erstattungspflicht des Bundes, wie der Senat in dem zitierten Urteil ebenfalls ausgeführt hat (insoweit nicht in BVerwGE 51, 268, wohl aber in FEVS 25, 309 abgedruckt), davon abhängig, daß die Weihnachtsbeihilfen als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der Vorschriften zur Kriegsopferfürsorge anzusehen sind.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 1976 (FEVS 25, 309 ) ausgeführt hat, kommt dabei entscheidende Bedeutung dem Individualisierungsgebot zu.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 1976 (a.a.O. S. 312) ausgeführt hat, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kriegsopferfürsorge noch stärker als bei der allgemeinen Sozialhilfe die Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht gezogen werden (BVerwGE 20, 141 ; 32, 362 ).

  • BVerwG, 13.01.1965 - V C 23.64

    Bemessung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt bei Kriegsopferfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 1976 (a.a.O. S. 312) ausgeführt hat, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kriegsopferfürsorge noch stärker als bei der allgemeinen Sozialhilfe die Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht gezogen werden (BVerwGE 20, 141 ; 32, 362 ).

    Hiernach sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles anders als bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen im Rahmen der allgemeinen Fürsorge nicht gleichsam Ausnahmetatbestand, sondern Ausgangspunkt der zu gewährenden Hilfe (BVerwGE 20, 141 ).

  • BVerwG, 27.08.1969 - V C 100.68

    Lebensunterhaltshilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 1976 (a.a.O. S. 312) ausgeführt hat, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Kriegsopferfürsorge noch stärker als bei der allgemeinen Sozialhilfe die Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht gezogen werden (BVerwGE 20, 141 ; 32, 362 ).
  • BVerwG, 16.05.1974 - V C 46.73

    Umfang der Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen bei der Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
    Das Bundesverwaltungsgericht, das diese Frage bisher nicht ausdrücklich entschieden hat (siehe BVerwGE 45, 157 und Urteil vom 26. August 1976 - BVerwG 5 C 70.74 - ; auch mit dem beiläufigen Hinweis auf die Weihnachtsbeihilfe in BVerwGE 52, 16 hat der Senat diese Frage nicht entscheiden wollen), schließt sich dieser Auffassung nicht an.
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
    Das Bundesverwaltungsgericht, das diese Frage bisher nicht ausdrücklich entschieden hat (siehe BVerwGE 45, 157 und Urteil vom 26. August 1976 - BVerwG 5 C 70.74 - ; auch mit dem beiläufigen Hinweis auf die Weihnachtsbeihilfe in BVerwGE 52, 16 hat der Senat diese Frage nicht entscheiden wollen), schließt sich dieser Auffassung nicht an.
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 42.75

    Empfänger einer Pflegezulage - Erziehungsbeihilfe - Ausbildungskosten -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
    Ihr Ziel liegt vor allem darin, im Hinblick auf die erlittenen Schädigungen einen Schadensausgleich herbeizuführen (BVerwGE 52, 201 ).
  • BVerwG, 07.06.2006 - 4 C 7.05

    Baugenehmigungsgebühr; Befreiung; - von den Festsetzungen eines Bebauungsplans;

    Bundesrechtliche Normen, auf die das Landesrecht Bezug nimmt, behalten ihre Eigenschaft als revisibles Recht, wenn der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Regelung als vorgegeben hinnimmt, ihren Anwendungsbereich auch nicht etwa erweitert, sondern an die bundesrechtliche Regelung lediglich anknüpft (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - BVerwG 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 und vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 95.80 - BVerwGE 69, 146 <148 f.).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Sie genügt den Anforderungen, welche der Senat an pauschalierende Regelungen im Bereich sozialhilferechtlicher Bedarfsermittlung stellt (vgl. die Urteile des Senats vom 22. April 1970 - BVerwG V C 98.69 - zur Bemessung einer Feuerungsbeihilfe, vom 12. April 1984 BVerwG 5 C 95.80 - zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfe und vom 25. November 1993, a.a.O. S. 331 bzw. S. 25 betreffend die Festsetzung sozialhilferechtlicher Regelsätze durch ministeriellen Runderlaß sowie den Beschluß vom 7. April 1995 BVerwG 5 B 36.94 zur Bemessung der vom Arbeitseinkommen im Rahmen des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG freizulassenden Beträge) und die auch bei Pauschalierungen im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten sind.
  • BVerwG, 01.10.1992 - 5 C 28.89

    Sozialhilfe - Schonvermögen - Hausgrundstück

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit von Typisierungen (Pauschalierungen) für Bedarfsbereiche anerkannt, in denen es die Vielfalt der individuellen Bedürfnisse und die begrenzten Mittel der Verwaltung praktisch unmöglich machen, in jedem Einzelfall alle den Bedarf bestimmenden Faktoren vollständig und genau festzustellen (vgl. z.B. BVerwGE 35, 178 zum Heizungsbedarf und BVerwGE 69, 146 zur Weihnachtsbeihilfe).

    Typisierte Bedarfswerte müssen auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen (vgl. dazu BVerwGE 69, 146 ).

    Nach Personengruppen aufgeteilte Bedarfswerte müssen so differenziert ausfallen, daß sie die jeweils wesentlichen personen- und sachbezogenen Bedarfsmerkmale erfassen (BVerwGE 69, 146 ; 72, 354 ; 89, 87 ).

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