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   BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82   

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https://dejure.org/1984,229
BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82 (https://dejure.org/1984,229)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1984 - 8 C 94.82 (https://dejure.org/1984,229)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1984 - 8 C 94.82 (https://dejure.org/1984,229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohngeld - Antrag - Verwaltungsgerichtsverfahren - Weiterer Antrag - Entbehrlichkeit - Aufklärungspflicht - Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 198
  • NVwZ 1985, 35
  • DÖV 1985, 192
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 18.74

    Anforderungen an das Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82
    Wird über einen vom Kläger geltend gemachten Wohngeldanspruch ein Verwaltungsrechtsstreit geführt, ist für die Dauer des Rechtsstreits ein weiterer Wohngeldantrag auch dann entbehrlich, wenn der Kläger seine Wohnung wechselt (im Anschluß u.a. an Urteil vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 18.74 - Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 2 S. 6 ).

    Dies gilt - wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 104.73 - (Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 1 S. 1 ) und - BVerwG VIII C 18.74 - (Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 2 S. 6 ) entschieden hat - unabhängig davon, aus welchem Grunde es zu einem Verwaltungsrechtsstreit gekommen ist, ob etwa die beklagte Behörde einen Wohngeldanspruch wegen eines ihrer Ansicht nach eingreifenden Versagungsgrunds verneint hat oder ob die Beteiligten (lediglich) über die Höhe des Wohngeldanspruchs streiten.

  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 56.73

    "Schweres Verschulden" bei Notlage des Wohngeldempfängers - Auflösung des

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82
    Im Wohngeldrecht ist das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des insgesamt geltend gemachten Wohngeldanspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen (Abweichung u.a. vom Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 56.73 - BVerwGE 44, 278 [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 56/73]).

    Abweichend von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 56.73 - BVerwGE 44, 278 [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 56/73]) ist der Senat der Ansicht, daß es nicht gerechtfertigt ist, im Wohngeldrecht, in dem ausschließlich auf der Grundlage zwingenden Rechts zu befinden ist, eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu machen.

  • BVerwG, 04.03.1960 - I C 43.59

    Versagen einer Wohnsiedlungsgenehmigung bei Entgegenstehen eines sonst

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82
    Gleichwohl sieht sich der Senat veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen: Grundsätzlich ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. so schon u.a. Urteil vom 4. März 1960 - BVerwG I C 43.59 - BVerwGE 10, 202 [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59]).
  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Wohngeldrecht das Erfordernis, für jeden Bewilligungszeitraum einen gesonderten Antrag stellen zu müssen (vgl. §§ 23, 27 Abs. 1 WoGG 77), dann entfällt, wenn der durch einen gestellten Wohngeldantrag geltend gemachte Wohngeldanspruch Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist, der sich zeitlich nicht nur auf den durch den gestellten Antrag bestimmten Bewilligungszeitraum (vgl. § 27 Abs. 2 WoGG 77), sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt (vgl. u.a. Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - BVerwGE 23, 331 [BVerwG 10.03.1966 - VIII C 338/63] und vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 117.72 - BVerwGE 44, 265 [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 117/72]).
  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Wohngeldrecht das Erfordernis, für jeden Bewilligungszeitraum einen gesonderten Antrag stellen zu müssen (vgl. §§ 23, 27 Abs. 1 WoGG 77), dann entfällt, wenn der durch einen gestellten Wohngeldantrag geltend gemachte Wohngeldanspruch Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist, der sich zeitlich nicht nur auf den durch den gestellten Antrag bestimmten Bewilligungszeitraum (vgl. § 27 Abs. 2 WoGG 77), sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt (vgl. u.a. Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - BVerwGE 23, 331 [BVerwG 10.03.1966 - VIII C 338/63] und vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 117.72 - BVerwGE 44, 265 [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 117/72]).
  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 104.73

    Ermittlung des Jahreseinkommens im Sinne des Wohngeldrechts - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82
    Dies gilt - wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 104.73 - (Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 1 S. 1 ) und - BVerwG VIII C 18.74 - (Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 2 S. 6 ) entschieden hat - unabhängig davon, aus welchem Grunde es zu einem Verwaltungsrechtsstreit gekommen ist, ob etwa die beklagte Behörde einen Wohngeldanspruch wegen eines ihrer Ansicht nach eingreifenden Versagungsgrunds verneint hat oder ob die Beteiligten (lediglich) über die Höhe des Wohngeldanspruchs streiten.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum GSiG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Regelungen im Wohngeldgesetz (§§ 23, 27 Abs. 1 WoGG idF bis zum 31.12.2008) die Ansicht vertreten wird, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag erforderlich sei (vgl VGH München, Urteil vom 5.2.2004 - 12 BV 03.3282 -, FEVS 55, 557, 563; zum Erfordernis eines gesonderten Antrags für jeden Bewilligungszeitraum im Wohngeldrecht: BVerwGE 84, 278, 285; BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94/82 -, BVerwGE 69, 198, 201 juris RdNr 17), folgt ihr der Senat nicht.
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    b) Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige - bundesrechtlich geordnete - Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (Urteil vom 2. Mai 1984 - BVerwG 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 ; Beschluss vom 6. Mai 1993 a.a.O.).
  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15

    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als

    Ebenso ist den zuständigen Behörden nicht zuzumuten, neu eingehende Anträge erneut zu bearbeiten, solange der Streit über den Versagungsgrund nicht zum Abschluss gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1974 - 8 C 104.73 - Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 1 S. 5 f.; vom 2. Mai 1984 - 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 und vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 ).
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