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BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wohngeld - Familienmitglied - Familienhaushalt - Abwesenheit - Dauerhaftigkeit
- ladisch.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 04.11.1980 - 14 K 3691/78
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1981 - 14 A 374/81
- BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81
Papierfundstellen
- BVerwGE 69, 202
- NJW 1985, 2965 (Ls.)
- DÖV 1985, 194
Wird zitiert von ... (22) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 145.70
Gewährung von Wohngeld - Familienmitglieder des Familienhaushaltes - …
Auszug aus BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1971 (BVerwG VIII C 145.70 - BVerwGE 38, 18 [BVerwG 25.03.1971 - VIII C 145/70]) zu dem Merkmal "vorübergehend abwesend" (seinerzeit des § 26 1. WoGG) ausgeführt hat, ist der darauf abstellende Versagungsgrund seiner Zweckbestimmung nach darauf ausgerichtet zu verhindern, daß jemand, der als haushaltsangehöriges Familienmitglied bei der Bemessung des für den Familienhaushalt zu gewährenden Wohngelds wohngelderhöhend zu berücksichtigen ist, auch noch einen eigenen Wohngeldanspruch erwerben kann.Und es ist ebenfalls nicht mehr der Fall, wenn eine "Obliegenheit" der Familie zur Vorhaltung von Wohnraum für das abwesende Familienmitglied deshalb nach Lage der Dinge nicht mehr besteht, weil dieses erkennbar Entscheidungen getroffen hat, die seine Rückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. u.a. Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - a.a.O., S. 24 f.).
- BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
Auszug aus BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 117.72 - BVerwGE 44, 265 [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 117/72]) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß über den vom Kläger geltend gemachten Wohngeldanspruch für den gesamten Zeitraum seit dem Antragsmonat zu entscheiden ist.
- BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95
Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter …
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Sohn des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einer fiktiven Antragstellung nur vorübergehend abwesend im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG und deswegen als Familienangehöriger zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - (BVerwGE 38, 18 (20) [BVerwG 25.03.1971 - VIII C 145/70] ) vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 175.81 - BVerwGE 69, 202 (203) [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81] und vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 1 (11)), so daß sich ein Wohngeldanspruch in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Höhe ergeben hätte. - BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Der Wohngeldanspruch des nicht bei seinen Eltern wohnenden studierenden Klägers setzt gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG voraus, daß der Kläger sich bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 1 [2 ff.] m.weit.Nachw.) dauernd vom Familienhaushalt gelöst hatte und nicht nur vorübergehend abwesend war (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 175.81 - BVerwGE 69, 202 [203]).Die Bedeutung des Merkmals "vorübergehend abwesend" in § 4 Abs. 3 WoGG und die für die Abgrenzung der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit in Betracht kommenden rechtlich erheblichen Umstände hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 4. Mai 1984 (aaO. S. 204 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - BVerwGE 38, 18 [20]) im einzelnen dargelegt.
Ein Familienmitglied ist danach nicht mehr nur "vorübergehend abwesend" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG , wenn die Familie seine Rückkehr in den Familienhaushalt nach Lage der Dinge vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 204).
Diese gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG ist jedoch widerlegbar (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 205).
Es bedarf vielmehr auch bei Studenten mit eigener Wohnung am Studienort und zugleich Wohnort ihrer Eltern einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung sämtlicher relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, um die Frage abschließend zu beurteilen, ob die Abwesenheit vom Familienhaushalt entgegen der Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG ausnahmsweise nicht mehr als eine nur vorübergehende, sondern als auf unabsehbare Zeit andauernde zu qualifizieren ist (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 206 ff.;… Stadler/Gutekunst/Forster, aaO., § 4 Rdnr. 25 [Stand: Januar 1993]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11
Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher …
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1971 - VIII C 145.70 -,BVerwGE 38, 18 (20), juris; Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, BVerwGE 69, 202, juris.
- VG Berlin, 24.08.1994 - 21 A 11.92
Wohngeldanspruch einer nicht bei ihren Eltern wohnenden, studierenden Frau; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Niedersachsen, 26.08.2009 - 4 LC 391/06
Wohngeld bei gemeinsamem Sorgerecht geschiedener Eltern; Zusammenleben von …
Entscheidend sind dabei die objektiven Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202, 203 ff.); innere Bindungen in der Familie, der Intensitätsgrad familiärer Beziehungen, mithin das subjektive Empfinden der Familienmitglieder sind allenfalls ergänzend zu berücksichtigen (…vgl. Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, 2. Aufl., WoGG, § 4 Rn. 36).Denn jedenfalls steht fest, dass die Töchter A. und B. im streitgegenständlichen Zeitraum nach den maßgeblichen objektiven Umständen (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202, 203 ff.) ihren Lebensmittelpunkt jedenfalls nicht im Haushalt des Klägers hatten.
- OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2008 - 2 LB 43/07
Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs eines Studenten bei abgebrochenen …
Die Bedeutung des Merkmals vorübergehend abwesend in § 4 Abs. 3 WoGG und die für die Abgrenzung der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit in Betracht kommenden rechtlich erheblichen Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (…Urt. v. 25.03.1971 - VIII C 145.70 -, BVerwGE 38, 18; v. 16.01.1974 - VIII C 117.72 -, BVerwGE 44, 265; vom 02.05.1984 - 8 C 94.82 -, NVwZ 1985, 35; v. 04.05.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202 und schließlich v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 -, NVwZ 1996, 175) im Einzelnen dargelegt.Daraus folgt, dass die abwesenden Familienmitglieder dann als vorübergehend abwesend zu bewerten sind, deren Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen weiterhin der Familienhaushalt bleibt und die keine faktischen Momente gesetzt haben, die auf eine endgültige Trennung vom Familienhaushalt hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1984, a.a.O.).
- VG Berlin, 14.12.2000 - 21 A 82.99
Anspruch eines Strafgefangenen auf Weitergewährung von Wohngeld auf ein Jahr nach …
Bei allen in Betracht kommenden Gruppen wird nämlich darnach zu fragen sein, ob es dem alleinstehenden Häftling "obliegt", für sich weiterhin Wohnraum vorzuhalten bzw. er schutzwürdig erwarten kann, seinen Wohngeldanspruch auch über längere Zeit der Abwesenheit hinweg zu erhalten (vgl. BVerwGE 69, 202 [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81] [205 f.]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1998 - 14 A 2687/96
Ausgestaltung der Ermittlung des Familieneinkommens zur Feststellung des …
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 - DÖV 1985, 194, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4/93 - NVwZ 1993, 175, 179.vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 a.a.O..
- VG Halle, 18.12.2012 - 7 A 16/12
Wohngeld; Haushaltsmitglied; Heimunterbringung; PKH - Beiordnung einer …
Bekleidung oder Kosmetika würden dort nicht vorgehalten, M. bringe diese Sachen jeweils mit und nehme sie wieder mit in die Einrichtung zurück (vgl. zum Fall, dass für den Abwesenden tatsächlich kein Wohnraum mehr vorgehalten wird BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2008 - 3 O 542/08
Bewilligung von Wohngeld
Im Übrigen können ausschließlich (faktische) Umstände, die auch der Wohngeldbehörde erkennbar sind, die Annahme rechtfertigen, ein Familienmitglied sei nicht nur "vorübergehend", sondern auf unabsehbare Zeit und in diesem Sinne "dauernd" abwesend; können entscheidungserhebliche Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal "vorübergehend abwesend" nicht getroffen werden, trifft das abwesende Familienmitglied als Kläger grundsätzlich der Rechtsnachteil, der Folge der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes ist (so BVerwG, Urt. v. 04.05.1984 - 8 C 175/81 - BVerwGE 69, 202). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - 14 A 692/99
Wohngeld; Bemessung der Anzahl an Familienmitgliedern; Aufenthalt in …
- VG Gießen, 24.05.2000 - 6 E 1378/96
Wohngeldanspruch eines Studierenden nach Aufgabe der familiären …
- VG Berlin, 27.06.1990 - 21 A 289.88
Wohngeld; Ablehnung; Vorübergehende Abwesenheit; Familienhaushalt; Unterstützung; …
- OVG Sachsen, 05.05.2010 - 4 A 258/08
Wohngeld, Student, Abwesenheit
- BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 99.84
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
- VG Gelsenkirchen, 15.03.2007 - 11 K 3053/06
Einkommen, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen, Vertikaler Verlustausgleich, …
- VG Frankfurt/Main, 22.02.2001 - 15 E 1373/98
Berechnung der Fehlbelegungsabgabe zugrunde zu legende maßgebliche Einkommen; …
- VG Gelsenkirchen, 13.12.2007 - 11 K 898/07
Minderungsbescheid, vorübergehende Abwesenheit, grobe Fahrlässigkeit, …
- VG Schleswig, 25.10.2004 - 15 A 430/03
- VG Göttingen, 02.09.2004 - 4 A 4046/02
Familienhaushalt; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen; Student; vorübergehende …
- VG Göttingen, 29.03.2005 - 2 A 23/05
Familienhaushalt; Student; vorübergehende Abwesenheit; Wohngeld
- OVG Schleswig-Holstein, 27.11.1991 - 5 L 322/91