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   BVerwG, 25.06.1984 - 6 P 2.83   

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https://dejure.org/1984,1448
BVerwG, 25.06.1984 - 6 P 2.83 (https://dejure.org/1984,1448)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1984 - 6 P 2.83 (https://dejure.org/1984,1448)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1984 - 6 P 2.83 (https://dejure.org/1984,1448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Personalversammlungen - Lehrer - Unterrichtsfreie Zeit - Zeitaufwand - Anreise - Abreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 50; LPersVG NRW § 47

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personalversammlung - Personalversammlung außerhalb der Unterrichtszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 313
  • NVwZ 1984, 796
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 09.03.1976 - 1 ABR 74/74

    Betriebsversammlungen außerhalb der Ladenöffnungszeit - Filialunternehmen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1984 - 6 P 2.83
    Hiermit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der dem § 47 LPVG ... entsprechenden Vorschrift des § 44 BetrVG (Beschluß vom 9. März 1976 - 1 ABR 74/74 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2001 - PL 15 S 526/01

    Personalversammlung von Lehrern außerhalb Unterrichtszeit

    Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil etwa schon zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, auch des Bundesverwaltungsgerichts, zu diesem Themenkreis vorliegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, BVerwGE 69, 313 = PersV 1984, 500 = Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1) und der Beteiligte sich der erstinstanzlich getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts gebeugt hat.

    Denn die (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage, ab welcher Uhrzeit an unterrichtspflichtigen Werktagen Personalversammlungen bei Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit durchgeführt werden dürfen, kann für jeden Schulamtsbezirk und für jede Schulart unterschiedlich zu beantworten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.) und ist nach dem Ergebnis der Anhörung vom 25.09.2001 und 30.10.2001 zwischen den Verfahrensbeteiligten nach wie vor umstritten.

    Diese bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25.06.1984 (a.a.O.) aufgeworfene und entschiedene Frage stellt sich auch im vorliegenden Fall, da an den Schulen der verschiedenen Schularten, deren Lehrer vom Beteiligten vertreten werden, nach dem vom Beteiligten nicht ernsthaft bestrittenen Vortrag des Antragstellers der Vormittagsunterricht gegenüber dem Nachmittagsunterricht insgesamt die weitaus größere Bedeutung zukommt.

    Beide Ziele stehen im Grundsatz gleichrangig nebeneinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.1989, ZBR 1990, 30).

    Denn ein Unterrichtsausfall oder die Erteilung von Vertretungsunterricht durch klassenfremde Lehrer bzw. die Zusammenfassung mehrerer Klassen zum Vertretungsunterricht greifen unzweifelhaft stärker in die Arbeit der Schule ein als die mögliche Beeinträchtigung des Unterrichts nach der Personalversammlung durch unterbliebene oder verkürzte Vorbereitung dieses Unterrichts und unterlassene Nachbereitung des am Vortage erteilten Unterrichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.).

    Von diesen Lehrkräften muss vielmehr erwartet werden, dass sie im Falle ihrer Teilnahme an den bisher regelmäßig nur einmal jährlich stattfindenden Personalversammlungen im häuslichen Bereich die notwendigen Vorkehrungen für die Dauer der zusätzlichen Abwesenheit treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.).

    Dann muss es die Dienststelle hinnehmen, dass für die Anreise, die letzte, soweit erforderlich allenfalls auch die vorletzte Unterrichtsstunde von den teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrern in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.; teilweise noch weitergehend die Verwaltungsvorschrift "Personalversammlungen im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen" vom 06.11.1998, Kultus und Unterricht S. 328, i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 26.10.1981, Kultus und Unterricht 1981, S. 1359).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - PL 15 S 2383/00

    Personalversammlungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Schuldienstes auch

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  • BVerwG, 13.03.2012 - 6 PB 23.11

    Personalvertretungsrecht; Personalversammlung; Abhalten der Personalversammlung

    Eine vergleichbare Fallgestaltung lag dem Beschluss des Senats vom 25. Juni 1984 zugrunde (BVerwG 6 P 2.83 - BVerwGE 69, 313 ff. = Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1).

    Diesem Grundsatz hat der Senat entnommen, einerseits sei die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben derart sicherzustellen, dass diese ihrem öffentlichen Auftrag so gut wie möglich gerecht werden könne, und andererseits - gleichrangig hiermit - sei das Wohl der Beschäftigten zu wahren und soweit wie möglich zu fördern (Beschluss vom 25. Juni 1984, BVerwGE 69, 313 = Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1 S. 2).

    Dies entspricht der § 49 Abs. 1 Satz 1 PersVG RP zugrunde liegenden gesetzlichen Wertung, derzufolge Einschränkungen der Aufgabenerfüllung, wie sie zwangsläufig durch das Abhalten von Personalversammlungen während der Arbeitszeit eintreten, von der Dienststelle grundsätzlich akzeptiert werden müssen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1984, BVerwGE 69, 313 = Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1 S. 4).

    Dementsprechend sind Versammlungstermine zu vermeiden, die von Seiten der Beschäftigten als unzumutbare Belästigung empfunden und sie daher von der Teilnahme abhalten würden (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1984, a.a.O. S. 317 f. bzw. S. 4 f.).

    Vergleichbare Überlegungen hatte auch der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juni 1984 angestellt (BVerwGE 69, 313 = Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1 S. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2001 - 15 S 2383/00
    Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil etwa schon zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, auch des Bundesverwaltungsgerichts, zu diesem Themenkreis vorliegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984 , BVerwGE 69, 313 = PersV 1984, 500 = Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1) und der Beteiligte sich der erstinstanzlich getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts gebeugt hat.

    Denn die (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage, ab welcher Uhrzeit an unterrichtspflichtigen Werktagen Personalversammlungen bei Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit durchgeführt werden dürfen, kann für jeden Schulamtsbezirk und für jede Schulart unterschiedlich zu beantworten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.) und ist nach dem Ergebnis der Anhörung vom 25.09.2001 und 30.10.2001 zwischen den Verfahrensbeteiligten nach wie vor umstritten.

    Beide Ziele stehen im Grundsatz gleichrangig nebeneinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.1989, ZBR 1990, 30).

    Denn ein Unterrichtsausfall oder die Erteilung von Vertretungsunterricht durch klassenfremde Lehrer bzw. die Zusammenfassung mehrerer Klassen zum Vertretungsunterricht greifen unzweifelhaft stärker in die Arbeit der Schule ein als die mögliche Beeinträchtigung des Unterrichts nach der Personalversammlung durch unterbliebene oder verkürzte Vorbereitung dieses Unterrichts und unterlassene Nachbereitung des am Vortage erteilten Unterrichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.).

    Von diesen Lehrkräften muss vielmehr erwartet werden, dass sie im Falle ihrer Teilnahme an den bisher regelmäßig nur einmal jährlich stattfindenden Personalversammlungen im häuslichen Bereich die notwendigen Vorkehrungen für die Dauer der zusätzlichen Abwesenheit treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.).

    Dann muss es die Dienststelle hinnehmen, dass für die Anreise die letzte, soweit erforderlich allenfalls auch die vorletzte Unterrichtsstunde von den teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrern in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.; teilweise noch weitergehend die Verwaltungsvorschrift »Personalversammlungen im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen« vom 06.11.1998, Kultus und Unterricht S. 328, i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 26.10.1988, Kultus und Unterricht 1981, S. 1359).

  • BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 29.84

    Freistellung von Personalratsmitgliedern - Ermittlung des Umfangs - Schulen eines

    Wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 25. Juni 1984 - BVerwG 6 P 2.83 - (BVerwGE 69, 313) zur Abhaltung von Personalversammlungen der Lehrer von Schulen eines Kreises näher ausgeführt hat, ist bei der Festlegung des Zeitraums für diese personalvertretungsrechtlich vorgesehenen Versammlungen zu berücksichtigen, daß die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nämlich die Durchführung des Schulunterrichts, bei wesentlicher Inanspruchnahme vormittäglicher Unterrichtsstunden deutlich stärker beeinträchtigt werden würde als bei Durchführung im Anschluß an den Vormittagsunterricht oder am Nachmittag.
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15

    Arbeitsplatzumgestaltung; Assistentin der Geschäftsführung; Aufgaben;

    Gleichrangige Ziele des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (die auch in § 2 Abs. 1 NPersVG a.F. ausdrücklich benannt werden) sind die bestmögliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Dienststelle sowie die größtmögliche Förderung des Wohls der Beschäftigten, die eine Repräsentanz in ihrer Personalvertretung finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.1984 - BVerwG 6 P 2.83 -, juris Rn. 15).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2011 - 5 A 10666/11

    Teilnahme von Orchestermusikern an Personalversammlungen als "Dienst" im

    Störungen des Dienstablaufs, die hierdurch eintreten, sind nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung als Bestandteil des Arbeitslebens vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1984, BVerwGE 69, 313 [317]).

    Diese - auf das gesamte Kalenderjahr gesehen - nur geringfügige Einengung der Möglichkeit, die Zeit für die häusliche Vorbereitung individuell zu bestimmen, ist von so geringem Gewicht, dass das von der Personalvertretung zu wahrende Wohl der an der Personalversammlung teilnehmenden Orchestermusiker dadurch nicht als wesentlich berührt angesehen werden kann (vgl. zur ähnlichen Problematik bei Lehrern: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1984, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1984 - CL 52/83
    (Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.06.1984 6 P 2.83 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 25.06.1984 6 P 2.83 , die allerdings für den Bereich von Schulen mit Halbtagsunterricht ergangen ist, ausgeführt, daß den Belangen der Dienststelle einerseits und den Belangen der Lehrer andererseits in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn die Personalversammlung in der unterrichtsfreien Arbeitszeit abgehalten wird.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.03.1988 - 19 L 288
    Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die übrige, insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließende Arbeitszeit der Lehrer zu berücksichtigen (so zur früheren gleichen Rechtslage nach dem Nds. PersVG: OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.09.1977 P OVG L 8/77 [Nds.] PersV 1980, 472, u. Beschl. v. 03.12.1979 P OVG L 10/79 [Nds.] ; ebenso zur gleichen Regelung nach dem nordrh.-westf. PersVG: OVG Münster, Beschl. v. 09.12.1981 C L 66/81 , PersV 1984, 332 f.; vgl. auch BVerwGE 69, 313 [314 f.]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.03.1988 - 19 L 2/88

    Unzumutbarkeit der Hinnahme von Unterrichtsausfall infolge zeitgleich

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