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   BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82   

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BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82 (https://dejure.org/1984,611)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1984 - 6 C 60.82 (https://dejure.org/1984,611)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1984 - 6 C 60.82 (https://dejure.org/1984,611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland - Umfang - Normativer Schadensbegriff - Nutzungsausfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 331
  • NJW 1985, 875
  • NVwZ 1985, 345 (Ls.)
  • DVBl 1984, 1224
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Wie jedes technische Gerät unterliegt auch das Kraftboot "V 1" als Folge seiner Benutzung einem Verschleiß, der als Gebrauchsverschleiß zur Wertminderung des Bootes führt (vgl. BVerwGE 56, 315 [BVerwG 12.10.1978 - 2 C 6/78]).

    Hiernach kann es im vorliegenden fall bei Übernahme des normativen Schadensbegriffes in das Haftungsrecht des öffentlichen Dienstes (vgl. Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - ; BVerwGE 56, 315 [BVerwG 12.10.1978 - 2 C 6/78]) nicht zweifelhaft sein, daß die vorübergehende Entziehung der Nutzungsmöglichkeit des militärischen Zwecken dienenden Kraftbootes für die Beklagte keinen wirtschaftlichen Nachteil bildete.

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht entwickelte "normative" Schadensbegriff macht die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig, daß der Geschädigte nach der Verkehrsauffassung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (vgl. BGHZ 45, 212 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67]; 86, 128 ).

    Denn der Kommerzialisierungsgedanke hat, worauf der Bundesgerichtshof zu Recht hingewiesen hat, seine Tauglichkeit als Abgrenzungskriterium zwischen materiellem und immateriellem Schaden verloren, weil sich heute nahezu alle Genußmöglichkeiten mit Geld erkaufen lassen (BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]; 86, 128 [BGH 13.12.1982 - II ZR 282/81]; BGH, NJW 1984, 724).

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht entwickelte "normative" Schadensbegriff macht die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig, daß der Geschädigte nach der Verkehrsauffassung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (vgl. BGHZ 45, 212 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67]; 86, 128 ).
  • BVerwG, 11.02.1970 - I WDB 10.69
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Die Dienstpflichten des Soldaten ergeben sich aus der in § 7 SG festgelegten Grundpflicht zum treuen Dienen, die von dem Soldaten fordert, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr in ihrem Aufgabenbereich schwächen würde (BVerwGE 43, 48).
  • BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73

    Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB, vorübergehender

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    In neuerer Zeit hat jedoch der Bundesgerichtshof, um einer Ausuferung des normativen Schadensbegriffs entgegenzuwirken, die Bedeutung der Verkehrsauffassung für die Annahme eines Schadens besonders betont und ausgeführt, der ungestörte Genuß einer Sache müsse durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft sein und von dem Inhaber der Sache typischerweise gegen eine übliche oder jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden können (BGHZ 63, 393 ).
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht entwickelte "normative" Schadensbegriff macht die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig, daß der Geschädigte nach der Verkehrsauffassung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (vgl. BGHZ 45, 212 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67]; 86, 128 ).
  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Denn der Kommerzialisierungsgedanke hat, worauf der Bundesgerichtshof zu Recht hingewiesen hat, seine Tauglichkeit als Abgrenzungskriterium zwischen materiellem und immateriellem Schaden verloren, weil sich heute nahezu alle Genußmöglichkeiten mit Geld erkaufen lassen (BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]; 86, 128 [BGH 13.12.1982 - II ZR 282/81]; BGH, NJW 1984, 724).
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof insbesondere bei Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges bejaht, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet sei, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeuges gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind (BGHZ 56, 214 [BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70]).
  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 78.82

    Wehrdisziplinarordnung - Disziplinarentscheidungen - Bindungswirkung - Umfang -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Abgesehen davon, daß der erkennende Senat an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), bezieht sich die Bindungswirkung der Entscheidungen der Wehrdienstgerichte nach § 138 Abs. 2 WDO nur auf den Entscheidungsausspruch selbst, nicht aber auf die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 78.82 -).
  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 125/67

    Wohnungsberechtigter im Kohlenbergbau

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82
    Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht entwickelte "normative" Schadensbegriff macht die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig, daß der Geschädigte nach der Verkehrsauffassung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (vgl. BGHZ 45, 212 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67]; 86, 128 ).
  • BGH, 13.12.1982 - II ZR 282/81

    Nachschußpflicht und Aufwendungsersatz bei Vor-GmbH

  • BVerwG, 03.02.1972 - VI C 22.68

    Dienstherr - Schadensersatzanspruch - Eigenschaden - Fahrlässigkeit

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwGE 69, 331 ; Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).
  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

    Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - ).
  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 4.99

    Leistungsbescheid an Soldaten wegen Dienstpflichtverletzung;

    Schaden ist auch nach dem Soldatengesetz der Unterschied zwischen der Vermögenslage des geschädigten Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellt, und der Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestünde (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 und Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

    Gemäß § 249 BGB ist auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 SG ein Schaden im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode als Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung darstellt, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (vgl. u.a. BVerwGE 69, 331 und BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - m.w.N.).

  • BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88

    Pflichtwidrige Inanspruchnahme der Dienste eines Soldaten durch einen

    Danach ist - im Sinne der herkömmlichen Differenzmethode - als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - <BVerwGE 69, 331>).

    Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 8 B 111.68 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 200.67 - <BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]> sowie aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - ).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.1993 - 2 L 129/89
    Danach ist als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage der Klägerin, wie sie sich infolge der schuldhaften Pflichtverletzung gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.1988 - 6 C 35.86 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 13; Urteil vom 27.6. 1984 - 6 C 60.82 -, Buchholz 238.4 § 24 SG Nr. 8).

    Ein Vermögensschaden liegt nach den Grundsätzen des "normativen" Schadens vor, wenn der Geschädigte nach der Verkehrsauffassung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.1988 - 6 C 35.86 -, Buchholz 235.1, § 24 SG Nr. 13; Urteil vom 27.6. 1984 - 6 C 60.82 -, Buchholz, 238.4 § 24 SG Nr. 8).

  • OVG Hamburg, 27.05.1988 - Bf I 82/87

    Schadensersatz; Berufssoldat; Dienstpflicht; Schadensbegriff

    Bei der Überprüfung des der Beklagten entstandenen Schadens ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch § 249 BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 27.6. 1984, BVerwGE 69 S. 331, 333).

    Auch die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1978 (BVerwGE 56 S. 315 f.) und vom 27. Juni 1984 (BVerwGE 69 S. 331, 333 f.) entwickelten Grundsätze stehen der Feststellung eines Schadens im vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

    Auszugehen ist daher von dem Schadensbegriff, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 2/03 -, BVerwGE 120, 370, und vom 27.06.1984 - 6 C 60/82 -, BVerwGE 69, 331, zu § 78 BBG).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2000 - 4 S 1587/98

    Regressforderung des Dienstherrn - Nutzungsentschädigung für beschädigtes

    Denn der Beamte haftet in den Grenzen des § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG für den vollen Schaden, der sich für den geschädigten Dienstherrn in der Regel nach den gleichen Maßstäben wie für einen privaten Geschädigten bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1972, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18; Urteil vom 27.06.1984, BVerwGE 69, 331; Bay. VGH, Urteil vom 13.03.1991, ZBR 1992, 189; vgl. auch Urteil des Senats vom 19.11.1985 - 4 S 1849/83).

    Dieser Betrachtungsweise stehen auch weder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.1984 (a.a.O.) noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - Großer Senat für Zivilsachen - vom 09.07.1986 (BGHZ 98, 212) entgegen.

  • BVerwG, 14.02.1986 - 6 B 80.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Wie der beschließende Senat in dem die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverweisenden Urteil vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - (BVerwGE 69, 331) ausgeführt hat, ist als Schaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, anzusehen.

    Die Beschwerde macht insoweit geltend, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des der Beklagten entstandenen Schadens von dem zurückverweisenden Urteil des Senats vom 27. Juni 1984 - BVerwG 6 C 60.82 - abgewichen sei.

  • VG Ansbach, 18.03.2019 - AN 1 S 17.02405

    Schadensersatz bei Verstoß gegen versorgungsrechtliche Anzeigepflicht

    (4) Schaden ist der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Dienstpflichtverletzung unterblieben wäre (BVerwG, U.v. 27.6.1984 - 6 C 60/82 - juris Rn. 17, Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 51).
  • VG Lüneburg, 16.05.2017 - 8 A 78/16

    Regress

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96

    Unterschlagene Geldbuße - § 153a StPO, Haftung des Staatsanwalts, Schaden des

  • VG Kassel, 28.04.2016 - 1 K 1797/15

    Grobe Fahrlässigkeit eines Polizeibeamten beim Transport eines beschlagnahmten

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 43.85

    Beamter - Schadensersatz - Pflichtwidrigkeit - Arbeitskraft - Unterstelltes

  • BVerwG, 16.12.1988 - 6 C 35.86

    Verletzung von Meldepflichten eines Soldaten - Dienstpflichtverletzung eines

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 49.88

    Mehrarbeitsvergütung für Beamte und die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs für

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 13.89

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Heranziehung zu Mehrarbeit ohne

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