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   BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82   

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https://dejure.org/1984,1555
BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82 (https://dejure.org/1984,1555)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1984 - 6 C 70.82 (https://dejure.org/1984,1555)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1984 - 6 C 70.82 (https://dejure.org/1984,1555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendbarkeit der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) im Bereich des Soldatenrechts - Gewährung von Vergütungen für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst - Mitwirkung eines technischen Offiziers bei der Prüfung von Fahrlehrern - Verwendungsbreite ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 83
  • DVBl 1984, 948
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82
    Zusätzliche Besoldungsleistungen können daher nur auf der Grundlage ergänzender besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwGE 18, 293 [BVerwG 14.05.1964 - II C 133/60];Urteil vom 5. Oktober 1979 - BVerwG 6 C 19.78 - ; zuletzt BVerwGE 66, 330 [BVerwG 28.12.1982 - 6 C 98/80]).

    Wegen dieses Gesetzesvorbehalts kann der Kläger seinen Klageanspruch weder unmittelbar auf den Grundsatz der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 19, 48 [BVerwG 25.06.1964 - VIII C 23/63]; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; 28, 353 [BVerwG 15.12.1967 - VI C 68/67]) noch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 8, 28 ; BVerwGE 18, 293 [BVerwG 14.05.1964 - II C 133/60]) stützen.

  • BVerwG, 14.03.1968 - VI C 45.64
    Auszug aus BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82
    Die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst besteht grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob dafür eine Vergütung gewährt wird oder nicht (vgl. BVerwGE 29, 191 ; Fürst, GKÖD K § 64 Rz 7).

    Davon abgesehen kann er als Ausgleich für eine zeitliche Mehrbeanspruchung durch die ihm übertragene Nebentätigkeit nur Dienstbefreiung oder Entlastung im Hauptamt, nicht aber eine Vergütung in Geld verlangen (vgl. BVerwGE 29, 191 ; Fürst, GKÖD I K § 64 Rz 7; Wilhelm, BNVO, § 3 Anm. 4 c).

  • BVerwG, 10.04.1973 - I WB 78.71

    Wehrverfahrensrechtliche Ausgestaltung der Verbindung zweier Verfahren -

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß für Soldaten keine gesetzliche Arbeitszeitregelung gilt und die Grenze der Belastbarkeit nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate durch die Dienstaufgaben seiner Hauptverwendung erst dort überschritten ist, wo die Belastung gesundheitsgefährdend ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. April 1973 - BVerwG 1 WB 78/71 und 138/71 -).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Wenn auch ein Soldat in der Regel auf Dienstposten einzusetzen ist, dessen Funktionen seinem besoldungsrechtlichen Status entsprechen (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 27. November 1979 - BVerwG 1 WB 119.78 - BVerwGE 63, 310 m.w.N.), hat er jedoch keinen Anspruch darauf, ausschließlich auf solchen Dienstposten verwendet zu werden (stRspr, vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 27. November 1979 a.a.O. und vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 70.82 - BVerwGE 69, 83 ; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 3 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 29.23
    Der Konkurrentenstreit bezieht sich im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nicht auf eine höherwertige Verwendung als solche oder auf eine entsprechende Beförderung, sondern im Sinne von § 3 Abs. 1 Alt. 2 SG auf die Verwendung auf einem konkreten Dienstposten, den der Antragsteller noch nicht erlangt hat, aber weiterhin anstrebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 70.82 - âEURŒBVerwGE 69, 83 ).
  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 2.98

    Mehrarbeitsvergütung für Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Arbeitszeit der

    Zusätzliche Besoldungsleistungen dürfen nur auf der Grundlage ergänzender besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährt werden (stRspr; vgl. BVerwGE 69, 83 m.w.N.).

    Während die Arbeitszeit der Beamten durch Arbeitszeitverordnungen (vgl. Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. vom 24. September 1974, BGBl I S. 2356, mit späteren Änderungen) geregelt ist, gibt es für Soldaten keine gesetzliche Arbeitszeitregelung (vgl. u.a. BVerwGE 63, 99 ; 69, 83 ; 86, 159 ).

  • VG Minden, 07.04.2011 - 4 K 567/11

    Kreisbeamter darf Vergütungen weitgehend behalten

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. März 1983 - BVerwG 6 C 70.82, juris Rn. 22 m.w.N.
  • BVerwG, 11.11.1999 - 2 A 7.98

    Mehrarbeitsvergütung für Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Arbeitszeit der

    Zusätzliche Besoldungsleistungen dürfen nur auf der Grundlage ergänzender besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährt werden (stRspr; vgl. BVerwGE 69, 83 m.w.N.).

    Während die Arbeitszeit der Beamten durch Arbeitszeitverordnungen (vgl. Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten i.d.F. vom 24. September 1974, BGBl I S. 2356, mit späteren Änderungen) geregelt ist, gibt es für Soldaten keine gesetzliche Arbeitszeitregelung (vgl. u.a. BVerwGE 63, 99 ; 69, 83 ; 86, 159 ).

  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 WB 25.22

    Besetzung von Dienstposten und das Gleichstellungsgesetz

    Der Konkurrentenstreit bezieht sich im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nicht auf eine höherwertige Verwendung als solche oder auf eine entsprechende Beförderung, sondern im Sinne von § 3 Abs. 1 Alt. 2 SG auf die Verwendung auf einem konkreten Dienstposten, den der Antragsteller noch nicht erlangt hat, aber weiterhin anstrebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 70.82 - BVerwGE 69, 83 ).
  • BVerwG, 26.10.2012 - 1 WDS-VR 6.12

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten

    Diese Abgrenzung des Gesetzgebers erstreckt sich inhaltlich vor allem auf die konkrete Verwendung des Soldaten, d.h. auf seine "Einweisung in einen bestimmten soldatischen Pflichtenkreis" (vgl. dazu Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 70.82 - BVerwGE 69, 83, 86 = Buchholz 238.4 § 20 SG Nr. 1 S. 3).
  • BVerwG, 25.07.1984 - 2 WBW 1.84

    Rechtsmittel

    Er hat sich auf das in der Verwaltungsstreitsache des Hauptmanns a.D. K. gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 1981 zurückweisende Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 70.82 - (Dok.Ber. B. 1984, 155) gestützt, das "zu benutzen" er "am 22.3.84" (kann auch heißen: "22.5.84") "in den Stand gesetzt" worden sei "(§ 580 ZPO Nr. 6 i.V.m. § 153 VwGO)", und "hilfsweise ... die Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 ZPO i.V.m. § 153 VwGO" begehrt.

    Das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 70.82 - hat aber keine Entscheidung aufgehoben, die Grundlage des Beschlussesvom 28. Oktober 1980 - 1 WB 139/79 - war, und es erging Jahre später als dieser Beschluß, so daß es schon rein zeitlich gesehen den Anforderungen des § 580 Nr. 7 ZPO nicht genügt, ganz abgesehen davon, daß es nicht geeignet gewesen wäre, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen, da auch dort der Kläger unterlegen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 2825/09

    Bei Verwendung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 6 C 70.82 -, BVerwGE 69, 83 = juris, Rn. 16; Vogelgesang, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: April 2011, Band I, Teil 5a (Wehrrecht I), YK § 3 SG Rn. 1; Eichen, in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn 54 ff.
  • BVerwG, 03.10.1988 - 1 B 114.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    In einem solchen Fall ist die Entscheidung der Behörde - trotz des sonst bestehenden Ermessensspielraums - rechtlich zwingend vorgezeichnet, so daß für behördliche Ermessenserwägungen kein Anlaß besteht (vgl. z.B. BVerwGE 57, 1 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 18/77]; 69, 90 [BVerwG 14.03.1984 - 6 C 70/82]).
  • VG Ansbach, 16.11.2021 - AN 16 E 21.00614

    Bewerbungsverfahrensanspruch Einstellungsbewerber, Wechsel eines Berufssoldaten

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