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   BVerwG, 08.08.1958 - VI C 312.57   

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BVerwG, 08.08.1958 - VI C 312.57 (https://dejure.org/1958,690)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.1958 - VI C 312.57 (https://dejure.org/1958,690)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 1958 - VI C 312.57 (https://dejure.org/1958,690)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 205
  • DÖV 1958, 904
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Bei Waisen, denen über das 18. Lebensjahr hinaus verlängerte Waisenrente gewährt wird, weil sie sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf eigenen Füßen stehen oder doch stehen könnten und sich dementsprechend behandeln lassen müssen (vgl. für Beamtenwaisen BVerwGE 7, 205 [206]).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 C 49.16

    Alimentation; Beamter; Behinderung; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Waise;

    Damit war klar und eindeutig geregelt, dass Gebrechlichkeit und mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt bis zu einem bestimmten Lebensalter - damals dem 18. Lebensjahr - eingetreten sein mussten und keine Möglichkeit bestand, ein erloschenes Waisengeld wieder aufleben zu lassen oder für ein Kind, das erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Waise wurde, Waisengeld zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1958 - 6 C 312.57 - BVerwGE 7, 205).

    Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Waisengeldanspruchs, wie er vom Senat bereits in seinen Urteilen vom 8. August 1958 - 6 C 312.57 - (BVerwGE 7, 205 ff.) und vom 11. Juni 1985 - 2 C 34.83 - (BVerwGE 71, 336 ) formuliert worden ist.

    Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 8. August 1958 (a.a.O. S. 206) ausdrücklich konzediert, dass eine erst in höherem Alter eintretende behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit die Angehörigen oft besonders hart treffe.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2016 - 4 S 1741/15

    Behindertes Kind eines verstorbenen Bundesbeamten; Waisengeld; 27. Lebensjahr;

    Damit sollte jedoch keine Änderung hinsichtlich der Frage herbeigeführt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die zur Unterhaltsunfähigkeit führende Gebrechlichkeit vorgelegen haben musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.08.1958 - VI C 312.57 -, BVerwGE 7, 205, dort unter Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen vom 10.12.1941 zum Abschnitt VIII des DBG ).

    Steht unter diesem Gesichtspunkt die Gewährung von Waisengeld für ein über 25 Jahre altes Beamtenkind in Frage, so kommt es zwar nach der Regelung des Bundesbeamtengesetzes nicht darauf an, wann das Waisengeld erstmalig gewährt wurde; wohl aber darauf, ob die Waise schon bei Vollendung des 25. Lebensjahres an den in § 164 Abs. 2 Nr. 2 BBG bezeichneten Gebrechen litt, weil sie verneinendenfalls nach dem dargelegten Sinn der gesetzlichen Regelung bereits der elterlichen Obhut und damit auch der beamtenrechtlichen Fürsorge als entwachsen gilt" (BVerwG, Urteil vom 08.08.1958 - VI C 312.57 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.06.1985 - 2 C 34.83

    Beamtenrecht - Einkommen - Waisengeld - Behindertenwaisengeld -

    In folgerichtiger Durchführung dieses Gedankens gilt die sonst vorgesehene zeitliche Begrenzung für die Gewährung von Waisengeld dann nicht, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwGE 7, 205 [BVerwG 08.08.1958 - VI C 312/57]; vgl. auch Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG 2 C 189.60 - ).
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