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   BVerwG, 07.06.1958 - V C 272.57   

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BVerwG, 07.06.1958 - V C 272.57 (https://dejure.org/1958,30)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1958 - V C 272.57 (https://dejure.org/1958,30)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1958 - V C 272.57 (https://dejure.org/1958,30)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 95
  • NJW 1958, 1744
  • MDR 1958, 864
  • DVBl 1958, 711
  • DÖV 1958, 949
 
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Wird zitiert von ... (84)

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Sie halten den Schuldner, auch wenn er sich in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er diesem während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (Urteil vom 7. Juni 1958 - BVerwG 5 C 272.57 - BVerwGE 7, 95 = Buchholz 409.2 § 45 AbgeltG Nr. 1 S. 4).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Satz heraus, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwGE 7, 95 ; 11, 314 ; 14, 1 ; 21, 44; 38, 49 ; 51, 287 ; 58, 316 ; 71, 85 ; 99, 53 ; 107, 304 ; 108, 364 ).
  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BVerwG sind grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Geldforderungen entsprechend § 291 BGB zu verzinsen, falls nicht etwas Abweichendes gesetzlich geregelt ist oder Besonderheiten eines Sachgebietes einer Analogie entgegenstehen (BGHZ 10, 125, 128; BGH LM Nr. 6 zu § 291 BGB; BVerwG NJW 1973, 1854; BVerwGE 7, 95, 97; 11, 314, 318; 14, 1, 3; 15, 78, 84; 15, 106, 107; 25, 72, 82; 37, 239, 242; 38, 49, 50; 48, 133, 136; 51, 287, 288; 58, 316, 326; 71, 48, 53; BVerwG Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 und Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5).
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