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   BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 21.83   

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BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 21.83 (https://dejure.org/1984,527)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1984 - 1 C 21.83 (https://dejure.org/1984,527)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1984 - 1 C 21.83 (https://dejure.org/1984,527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • vdai.de PDF

    Die Erlaubnispflicht nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO setzt nicht voraus, dass die geplante Spielhalle die Merkmale eines Betriebes aufweist. Will jemand das Spielhallengewerbe in mehreren voneinander unabhängigen Betriebsstätten betreiben, so ist ihm auf seinen Antrag - das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spielhallen-Betriebsstätten - Gewerbeausübung - Betriebseigenschaft - Erlaubnispflicht - Betreiber - Anspruch - Betriebsorganisatorische Kriterien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 180
  • NVwZ 1985, 269
  • DVBl 1985, 288
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1982 - 6 S 230/81

    Spielhallenerlaubnis; Zum Begriff der Spielhalle; Beaufsichtigung Jugendlicher

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 21.83
    Unter Aufhebung des Berufungsurteils des VGH Baden-Württemberg Ä 6 S 230/81 Ä v. 24.2.82 (GewArch 1982 Heft 10 S. 329 = NVwZ 1983 Heft 5 S. 297, auszugsweise abgedruckt unter V (533) 365 c) führt das Gericht aus:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Der Bundesgesetzgeber hat die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO - also auch den Abs. 1 Nr. 1, wonach u.a. die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte begrenzt werden kann - im Jahre 1994 ausdrücklich auf den die Spielhallenerlaubnis regelnden § 33i GewO erweitert (Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. November 1994, BGBl. I S. 3475, 3477), nachdem - so heißt es in der Begründung des maßgeblichen Regierungsentwurfs - das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1984 (- 1 C 21/83 -, BVerwGE 70, 180, Juris, Rdn. 16 a.E.) Zweifel an dem entsprechenden Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung geäußert hatte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 4. Oktober 1993, Bundestags-Drucks. 12/5826, S. 17).

    Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (- BVerwG 1 C 21.83 -, BVerwGE 70, 180 [181 ff.]) zum räumlichen Betriebsbegriff kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    c) In systematischer Hinsicht kann man zwar daraus, dass die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO betreiber- und betriebsbezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 - BVerwGE 70, 180 ), folgern, dass auch der glücksspielrechtliche Bestandsschutz betreiber- und betriebsbezogen auszulegen sei.
  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

    Auch der Einwand der Klägerin, dass traditionell von der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850 u.a. - juris; BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 und 1 C 11.83 - juris) zwischen dem Spielhallenbetriebsrecht im Sinne von § 33i GewO und dem Spielgeräterecht insbesondere in Gestalt der Spielverordnung unterschieden worden sei, überzeugt nicht.

    Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21/83 -, Rn. 16, juris = BVerwGE 70, 180) Schlussfolgerungen aus der Spielverordnung auf die erlaubnisrechtliche Situation der Spielhallen mit dem Argument abgelehnt hatte, dass diese Verordnung nicht der Durchführung des § 33i GewO diene, ergänzte der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung die Verordnungsermächtigung mit Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) um den Zusatz, dass diese auch der Durchführung des § 33i GewO diene (BT-Drs. 12/5826 S. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

    Auch der Einwand der Klägerin, dass traditionell von der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850 u.a. - juris; BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 und 1 C 11.83 - juris) zwischen dem Spielhallenbetriebsrecht im Sinne von § 33i GewO und dem Spielgeräterecht insbesondere in Gestalt der Spielverordnung unterschieden worden sei, überzeugt nicht.

    Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21/83 -, Rn. 16, juris = BVerwGE 70, 180) Schlussfolgerungen aus der Spielverordnung auf die erlaubnisrechtliche Situation der Spielhallen mit dem Argument abgelehnt hatte, dass diese Verordnung nicht der Durchführung des § 33i GewO diene, ergänzte der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung die Verordnungsermächtigung mit Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) um den Zusatz, dass diese auch der Durchführung des § 33i GewO diene (BT-Drs. 12/5826 S. 17).

    Der Bundesgesetzgeber hat die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO - also auch den Abs. 1 Nr. 1, wonach u.a. die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte begrenzt werden kann - im Jahre 1994 ausdrücklich auf den die Spielhallenerlaubnis regelnden § 33i GewO erweitert (Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. November 1994, BGBl. I S. 3475, 3477), nachdem - so heißt es in der Begründung des maßgeblichen Regierungsentwurfs - das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1984 (- 1 C 21/83 -, BVerwGE 70, 180, Juris, Rdn. 16 a.E.) Zweifel an dem entsprechenden Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung geäußert hatte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 4. Oktober 1993, Bundestags-Drucks. 12/5826, S. 17).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Soweit die Beschwerde rügt, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 21.83 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 5) ab, muß sie schon deshalb erfolglos bleiben, weil dieses Urteil zu § 33 i GewO ergangen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

    Dafür spricht schon der Umstand, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der Spielhallenerlaubnis nach § 41 LGlüG nicht von der Ausgestaltung der Erlaubnis nach § 33i GewO unterscheidet, die ebenfalls nicht nur personen-, sondern auch sachbezogen ist (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 09.10.1984 - 1 C 21.83 -, BVerwGE 70, 180 ; vgl. ferner etwa Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600; Beschluss vom 25.01.2016 - 8 B 12.15 -, ZfWG 2016, 217 ; Urteil vom 05.04.2017 - 8 C 16.16 -, ZfWG 2017, 394 , dort jeweils auch zur Erteilung der Erlaubnis an den Gewerbetreibenden).
  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 17.87

    "Optische Sonderung" als Voraussetzung der selbständigen Erlaubnisfähigkeit

    Benachbarte Betriebsstätten können nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, daß bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird (wie BVerwGE 70, 180 [BVerwG 09.10.1984 - 1 C 21/83]).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 70, 180 [BVerwG 09.10.1984 - 1 C 21/83]) und auch das Verwaltungsgericht anerkennt, können benachbarte Betriebsstätten nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, daß bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird.

    Es geht vielmehr um die rechtlichen Maßstäbe: Das angefochtene Urteil beruht auf dem Rechtssatz, sine hinreichende "optische Sonderung" im Sinne des Urteils BVerwGE 70, 180 (184) [BVerwG 09.10.1984 - 1 C 21/83] sei regelmäßig schon dann gegeben, wenn "die einzelnen Spielräume von undurchsichtigen Wänden dergestalt voneinander abgetrennt sind, daß jeglicher optische Kontakt zwischen den einzelnen Spielräumen ausgeschlossen ist".

  • BGH, 09.07.2020 - III ZR 245/18

    Anwendbarkeit der ein Verschulden des Amtsträgers ausschließenden

    Benachbarte Betriebsstätten können nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit einer jeden nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird (BVerwGE 70, 180, 184; BVerwG, NVwZ-RR 1989, 538).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 17.94

    Bauplanungsrecht: Unterbringung mehrerer Spielhallen in einer Vergnügungsstätte,

    Das wurde insoweit erleichtert, als eine gewerberechtlich selbständige Spielhalle im wesentlichen nur optisch von anderen Spielhallen gesondert sein muß und die Betriebsfähigkeit der einen nicht durch die Schließung der anderen beeinträchtigt werden darf (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 21.83 - BVerwGE 70, 180 [184]).

    Es reicht vielmehr aus, wenn eine Spielhalle von anderen Spielhallen optisch abgesondert ist und wenn die Betriebsfähigkeit der einen Spielhalle nicht durch die Schließung der anderen beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 21.83 - BVerwGE 70, 180 = Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 5).

  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 54.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - Geltungsumfang des § 3 Abs. 3

    Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Spielhallen im Rechtssinne (§ 33 i GewO) räumlich so getrennt sein, daß bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird (BVerwGE 70, 180 [BVerwG 09.10.1984 - 1 C 21/83]; Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 17.87 - GewArch 1989, 264; Urteil vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 47.88 -).

    Zwar ist unter Betrieb im Sinne des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO nicht der Spielhallenkomplex insgegesamt, sondern der Betrieb der einzelnen Spielhalle zu verstehen; dies entspricht dem in der Rechtsprechung des Senats anerkannten "räumlichen Spielhallenbegriff" (BVerwGE 70, 180 [BVerwG 09.10.1984 - 1 C 21/83]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

  • BVerwG, 27.04.1993 - 1 C 9.92

    Spielhalle - Veränderung - Nutzungsänderung - Betriebliche Einheit

  • VG Berlin, 12.04.2013 - 4 K 443.12

    Subsidiarität der Feststellungsklage; Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des

  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 47.88

    Begriff der Spielhalle bei benachbarten Räumen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - 4 B 710/15

    Untersagung der Bereitstellung von EC-Kartenautomaten zur Bargeldabhebung in

  • VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 2429/13

    Zur Vereinbarkeit beschränkender Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes

  • BVerwG, 29.05.1986 - 1 B 72.86

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG München, 15.11.2011 - M 16 K 11.3222

    Spielhallenerlaubnis; optische Sonderung; übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs

  • BVerwG, 05.12.1988 - 1 B 141.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 13 L 6854/94

    Rechtsstaatsprinzip; Gewaltspielgerät; Kommunale Vergnügungssteuer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 4 A 2188/13

    Prüfung der Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen einer Spielhallenerlaubnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2003 - 14 S 444/03

    Spielhallenähnliches Unternehmen - räumliche Konzentration von Geräten ohne

  • VG Saarlouis, 18.05.2016 - 1 K 1128/15

    Entfernung eines im äußeren Eingangsbereich einer Spielhalle aufgestellten

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1994 - 14 S 1947/93

    Bestandsschutz für Anzahl von Spielgeräten in Spielhallenkomplex für die Zeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 22 A 2185/94

    Vergnügungssteuer in Vereinsräumlichkeiten

  • VG Regensburg, 09.01.2014 - RN 5 K 13.1221

    Einjährige Übergangsfrist verfassungsgemäß; keine Anwendung der fünfjährigen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1990 - 2 A 10761/90

    Grundfläche ; Aufstellungsort für Gewinnspielgeräte ; Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 13 L 7153/95

    Widerspruchsfreiheit; Rechtsstaatsprinzip; Gewaltspielgerät; Kommunale

  • VG Regensburg, 09.01.2014 - RN 5 K 13.1217

    Spielhallenerlaubnis; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Spielhallenkomplex;

  • BVerwG, 02.02.1996 - 1 B 16.96

    Gewerberecht: Festlegung der höchstens zulässigen Spielgeräte in einer Spielhalle

  • VG Göttingen, 23.08.2017 - 1 A 225/17

    Drittanfechtungsklage; Losentscheid; Spielhalle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2004 - 4 B 1942/03

    Ausgestaltung der gesonderten Erlaubnisfähigkeit von benachbarten

  • VG München, 26.03.2009 - M 11 K 08.3152

    Nutzungsänderung in Spielothek; Mehrfachspielothek; betriebliche Einheit;

  • VG Stuttgart, 17.01.2003 - 4 K 5757/02

    Ein einer Spielhalle ähnliches Unternehmen liegt vor bei Zusammenfassung mehrerer

  • VG Regensburg, 09.01.2014 - RO 5 K 13.1206

    Spielhallenerlaubnis; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Vereinbarkeit der

  • VG Regensburg, 09.01.2014 - RO 5 K 12.1205

    Auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Betrieb einer Spielhalle ohne

  • VGH Hessen, 10.03.2011 - 8 B 1597/10

    Fehlende räumliche Trennung benachbarter Spielhallen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1992 - 11 A 11775/91

    Kombinationsverbot; Spielhallen; Geldgeräte; Warenspielgeräte ;

  • BVerwG, 28.11.1988 - 1 B 142.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 16.07.1985 - 1 B 81.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an den

  • BayObLG, 24.02.1992 - 3 ObOWi 7/92

    Betreiben einer Spielhalle ohne Erlaubnis i.R.e. Bußgeldverfahrens

  • VG Stuttgart, 05.11.2001 - 4 K 2244/01

    Spielhalle; abgegrenzte Betriebsstätte; optische Sonderung

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