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   BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81   

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https://dejure.org/1984,612
BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81 (https://dejure.org/1984,612)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 (https://dejure.org/1984,612)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1984 - 6 C 148.81 (https://dejure.org/1984,612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Witwe - Unterhaltsbeitrag - Einkommensanrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 211
  • NVwZ 1985, 419
  • DVBl 1985, 737
  • DÖV 1985, 326
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 27.81

    Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Zusammentreffen mehrerer

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81
    Dieser ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte (BVerfGE 59, 128 ; BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]; 66, 360 [BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]).

    Der Unterhaltsbeitrag hat Auffüllungsfunktion und soll dem Ausgleich von Härten dienen, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz in derartigen Fällen eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwGE 41, 207 [BVerwG 29.11.1972 - VI C 6/70]; 66, 360 [BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]).

  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 CB 698.82

    Geschäftsverteilungsplan - Recht auf gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81
    Dieser ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte (BVerfGE 59, 128 ; BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]; 66, 360 [BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]).

    Der Unterhaltsbeitrag hat Auffüllungsfunktion und soll dem Ausgleich von Härten dienen, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz in derartigen Fällen eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwGE 41, 207 [BVerwG 29.11.1972 - VI C 6/70]; 66, 360 [BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]).

  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 6.70

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Auszahlung eines Unterhaltsbetrages ohne

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1972 - BVerwG 6 C 6.70 - (BVerwGE 41, 207 [BVerwG 29.11.1972 - VI C 6/70]) sind das auf dem Alimentationsprinzip beruhende Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten einerseits und das Einkommen- und Lohnsteuerrecht andererseits selbständige Normenkomplexe, die in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Ausgestaltung voneinander unabhängig sind und sich weder gegenseitig ergänzen noch sonst besondere wechselseitige Beziehungen aufweisen.

    Der Unterhaltsbeitrag hat Auffüllungsfunktion und soll dem Ausgleich von Härten dienen, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz in derartigen Fällen eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwGE 41, 207 [BVerwG 29.11.1972 - VI C 6/70]; 66, 360 [BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]).

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81
    Dieser ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte (BVerfGE 59, 128 ; BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]; 66, 360 [BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81
    Dieser ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte (BVerfGE 59, 128 ; BVerwGE 52, 84 [BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]; 66, 360 [BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81
    Die Grundsätze, die für die der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates entspringenden einseitigen Sozialleistungen gelten, können daher nicht auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung übertragen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81
    Dem Einkommensteuergesetz liege, auch wenn das Bundesverfassungsgericht dies geleugnet habe (BVerfGE 34, 103), das Nettoprinzip zugrunde.
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98

    Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe, Anrechnung von

    Der Dienstherr darf vielmehr seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansehen (stRspr; vgl. BVerwGE 70, 211 ; Urteil vom 9. März 1989 ).

    Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwGE 41, 207 ; 66, 360 ; 70, 211 ; Urteil vom 15. März 1988 ).

  • OLG Stuttgart, 27.05.2010 - 202 EnWG 1/10

    Energieversorgung: Netzbetreibereigenschaft einer Ferienpark GmbH

    Gleiches gilt für die in einem Beamtenversorgungsbescheid zudem enthaltende "Bemerkung", dass überzahlte Beträge zurückgefordert würden (BVerwG NVwZ 1985, 419; Kopp/Ramsauer a.a.O. FN 140), jedenfalls solange mit der Ankündigung einer Planungsabsicht nicht zugleich eine Entscheidung einhergeht, mit der endgültig spätere Entwicklungen vorbestimmt sind (BVerwGE a.a.O. 50, 52).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2016 - 2 A 10463/16

    Beamter; Pflicht zur Kürzung des Unterhaltsbeitrag für den nachgeheirateten

    a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anspruch des nachgeheirateten Ehepartners gemäß § 34 LBeamtVG weder um eine Leistung handelt, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - eine Alimentation noch eine bloße Sozialleistung darstellt, sondern um eine vom Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 [ 214 ff. ] ; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 A 269/92 -, juris Rn. 24; VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2015 - 4 K 1806/14 -, juris Rn. 25 ff.).

    Soweit der Antragsteller schließlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG daraus herzuleiten sucht, dass anders als im Beamtenrecht im Falle von Rentenansprüchen - so wörtlich - "der erhebliche Altersunterschied ggf. nur eine Rolle bei der Frage [ spielt ] , ob es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat', verkennt der Antrag darüber hinaus die (legitimierenden) Unterschiede der Versorgungssysteme, die auch für die hier relevante rechtliche Beurteilung des Unterhaltsbeitrags nach § 34 LBeamtVG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 [214 f.]; OVG Berlin, Beschluss vom 10. September 2004 - 4 N 62.04 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

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