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   BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84   

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https://dejure.org/1984,34
BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84 (https://dejure.org/1984,34)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1984 - 9 C 24.84 (https://dejure.org/1984,34)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1984 - 9 C 24.84 (https://dejure.org/1984,34)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner - Gruppenmitglied - Verfolgerstaat - Verfolgung durch private Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 232
  • NJW 1985, 574
  • NVwZ 1985, 281 (Ls.)
  • DVBl 1985, 572
  • DÖV 1984, 410
  • DÖV 1985, 409
  • DÖV 1985, 410
 
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Wird zitiert von ... (547)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84
    Bei einer zeitlich begrenzten Gruppenverfolgung kommt eine Asylanerkennung nur dann in Betracht, wenn dem Asylsuchenden wegen des geltend gemachten Verfolgungsanlasses bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles erneut politische Verfolgung droht (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27).

    Ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, beurteilt sich nach dem für die Asylentscheidung grundsätzlich anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -), also danach, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß dem asylsuchenden Gruppenmitglied nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84
    Ist eine Gruppenverfolgung in dem für die Asylanerkennung maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37) abgeschlossen, so kann sie allein einen Asylanspruch ebensowenig rechtfertigen, wie eine zum maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr aktuelle individuelle politische Verfolgung.

    Ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, beurteilt sich nach dem für die Asylentscheidung grundsätzlich anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -), also danach, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß dem asylsuchenden Gruppenmitglied nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84
    Nach der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341 ) entwickelten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]) geht es auch im Falle einer Gruppenverfolgung immer und nur darum, aus festgestellten Ereignissen die Gefahr der politischen Verfolgung eines bestimmten Asylbewerbers zu ermitteln.

    Bei einer derartigen Gruppenverfolgung - möglicherweise durch historisch gewachsene generelle Abneigungen und Haßgefühle gegen ein Volk oder eine Rasse ausgelöst - ist jeder Angehörige der Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person unmittelbar betroffen anzusehen, wenn nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegen, Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Gruppenangehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - a.a.O.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84
    Nach der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341 ) entwickelten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]) geht es auch im Falle einer Gruppenverfolgung immer und nur darum, aus festgestellten Ereignissen die Gefahr der politischen Verfolgung eines bestimmten Asylbewerbers zu ermitteln.

    Eine Herabminderung der Anforderungen in dem Sinne, daß eine Wiederholung der politischen Verfolgung für die Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muß (vgl. die obengenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie BVerfGE 54, 341 ), kommt allein aufgrund einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung nicht in Betracht.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84
    Sie fehlt in der Regel bei autoritären Staaten, ohne daß das Asylrecht von den damit verbundenen und der Bevölkerung auferlegten Lasten und Beschränkungen bewahren kann (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 1 B 573.79

    Voraussetzungen für das Vorliegen der politischen Verfolgung eines Asylbewerbers

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84
    Dieser muß für seine Person eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegen, damit er als Asylberechtiger anerkannt werden kann (Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18; st. Rspr.).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84
    Ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, beurteilt sich nach dem für die Asylentscheidung grundsätzlich anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -), also danach, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß dem asylsuchenden Gruppenmitglied nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung in einigen Asylsachen durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. Oktober 1984, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27, unvollst. in BVerwGE 70, 232) hielten diese Obergerichte an ihrer Auffassung fest, daß jedenfalls die jüngeren oder diejenigen männlichen Ceylon-Tamilen, die als separatistisch eingestellt bereits aufgefallen waren, im Norden und Osten Sri Lankas der Gefahr politischer Verfolgung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, während ihnen im Süden neue Pogrome drohten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. Februar und 19. April 1985 - 19 A 10163 und 10188/84; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. März 1985 - A 12 S 514/84).

    Die Berufung des Beschwerdeführers hatte zunächst Erfolg, jedoch hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 30. Oktober 1984 (BVerwGE 70, 232) auf und verwies die Sache zurück.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Bezogen auf die fachgerichtlich entwickelten Unterscheidungen liegt es nahe, den vom Bundesverwaltungsgericht in Abgrenzung zur Gruppenverfolgung geprägten Begriff der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (BVerwGE 70, 232 [233 f.]; 74, 31 [34]) in diesem Sinne zu verstehen und ihn damit in einer Weise heuristisch zu verwenden, die der vielgestaltigen Realität politischer Verfolgung Rechnung trägt.
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Dem Staat muß bei Schutzmaßnahmen stets eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden, um Übergriffen begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 [BVerwG 30.10.1984 - 9 C 24/84]; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269 <271 [BVerwG 03.12.1985 - 9 C 33/85] und 273>).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, die Regelvermutung widerlegen (Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] und vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O.).

    Im Ausgangspunkt gilt allerdings, daß die Prognose, ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, nach dem grundsätzlich geltenden - nicht herabgeminderten - Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorzunehmen ist (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O. S. 235).

    Ein solcher Schluß kann insbesondere nicht aus dem Senatsurteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - (BVerwGE 70, 232) gezogen werden.

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