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   BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82   

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BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82 (https://dejure.org/1984,877)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 (https://dejure.org/1984,877)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1984 - 7 C 66.82 (https://dejure.org/1984,877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen - Institution - Schulträger - Eigenleistung - Regelförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Privatschulgarantie; Umfang der staatlichen Finanzhilfe; angemessene Eigenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 290
  • NVwZ 1985, 111
  • DVBl 1985, 1078
  • DVBl 1985, 1079
  • DÖV 1985, 486
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82
    Einen solchen Anspruch hat der erkennende Senat in BVerwGE 27, 360 ff. hergeleitet aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" (a.a.O. S. 364).

    Soweit einzelne Wendungen in BVerwGE 27, 360 ff. in einem weitergehenden Sinne verstanden werden könnten, hält der Senat daran nicht fest.

    In diesem Bereich darf bei der Prüfung, ob der Schulträger hilfsbedürftig ist, zwar "die Ausnutzung und naheliegende Erschließung von sonstigen Hilfsquellen" (vgl. BVerwGE 27, 360 [366]) in Rechnung gestellt werden; dies ist aber nicht so zu verstehen, als ob es insoweit um die "funktionelle, soziale und finanzielle Einbettung der Schule" (vgl. S. 9 des Berufungsurteils) im Sinne einer gesellschaftlichen Sphäre gehe, deren wie immer zu bestimmende Leistungskraft dem Schulträger zugerechnet werden müßte.

    Gewiß können die Kirchen oder bestimmte Rechtsträger innerhalb einer Kirche für eine private Ersatzschule auch dann naheliegende Hilfsquellen im Sinne von BVerwGE 27, 360 (366) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] darstellen, wenn sie dem Schulträger nicht über die Wahl der Rechtsfora verbunden sind; für eine derartige Annahme genügt aber nicht schon der Umstand, daß eine solche Schule nach ihrem Selbstverständnis ein Stück des Auftrags der Kirche im Geiste des kirchlichen Bekenntnisses wahrnehmen will.

    Wenn daher ein Schulträger - weil ohne solide wirtschaftliche Existenzbasis - von vornherein gar nicht in der Lage ist, eine angemessene und finanziell gesicherte Eigenleistung aus eigenen Mitteln oder Quellen aufzubringen, so bedarf dies im Lichte des Art. 7 Abs. 4 GG ebensowenig eines staatlichen Ausgleichs, wie ein solcher für "Verluste, die durch eine nicht sachgemäße, insbesondere unwirtschaftliche Führung der Schule entstanden sind" (BVerwGE 27, 360 [365]), in Betracht kommt.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in seiner - vor der Entscheidung BVerwGE 70, 290 abgegebenen - Stellungnahme der Auffassung, § 18 HmbPrivSchulG verstoße gegen Art. 7 Abs. 4 GG.

    Da es sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt hat (BVerwGE 23, 347; 27, 360; vgl. zuletzt auch BVerwGE 70 290), ist seine Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 7, 171 [175]; 67, 26 [35]; 70, 173 [179]).

    Zu den angemessenen Eigenleistungen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 27, 360 [365]; 70, 290 [295]) auch die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Auch die Privatschulfreiheit diene nicht dazu, die wirtschaftlichen Voraussetzungen des in Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Freiheitsrechts erst zu schaffen, ebenso wie staatliche Existenzgründungsdarlehen für Minderbemittelte durch Art. 12 GG nicht geboten seien (vgl. hierzu das in Bezug genommene Urteil des BVerwG vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290 [295]).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG dient nicht dazu, fehlendes Schulträgervermögen zu ersetzen (vgl. BVerwGE 70, 290 ).
  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Die angefochtene Entscheidung geht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" (BVerwGE 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]; 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]), ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist.

    Soweit sich seiner bisherigen Rechtsprechung zur Privatschulsubventionierung (BVerwGE 23, 347; 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 11/67]; 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]; 74, 134 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]; ferner Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - und Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - ) etwas anderes entnehmen läßt, hält der Senat nicht daran fest.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98

    Privatschulförderung

    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

    Ob bei beruflichen Privatschulen in der Trägerschaft der Kirchen oder der diesen verbundenen Stiftungen u.a. anderes gelten kann (dazu etwa BVerwGE 70, 290 (294)), mag offenbleiben.

  • VGH Bayern, 24.04.1985 - 7 B 83 A.1996
    Sie hat vielmehr nur in dem Maße Anspruch auf staatliche Hilfe, wie dies zur Erhaltung der Institution des privaten Ersatzschulwesens als solcher vonnöten ist; der ihr als Teil der Institution zustehende Leistungsanspruch ist seinem Umfang nach auf das für die Bestandserhaltung der Institution Erforderliche beschränkt (BVerwG v. 30.01.1984 , NVwZ 1985, 111/112 = BayVBl. 1985, 443 [amtliche Leitsätze]).

    Der Grund für finanzielle Leistungspflichten des Staates auf dem Gebiet privater Ersatzschulen liegt im wesentlichen darin, aus der tatsächlichen Entwicklung im Bereich des Schulwesens insbesondere der Konkurrenz durch vergleichbare öffentliche Schulen entstandene Gefährdungen abzuwenden, die den Fortbestand des als Institution garantierten privaten Ersatzschulwesens insgesamt bedrohen (vgl. VerfGH vom 07.11.1984, a.a.O.; VerfGH 36, 25/34 f. = BayVBl. 1983, 430/432; BVerwG, NVwZ 1985, 111 f. , Kloepfer/Meßerschmidt, a.a.O., S. 199; Bernhard, a.a.O., S. 300 ff.; Vogel, DÖV 1984, 541/545).

    Auch unterschiedliche Ansichten in Rechtsprechung und Literatur stimmen in diesem Begründungsansatz überein (vgl. BVerwG 23, 347/349 , 27, 360/363 f. ; NVwZ 1985, 111 f. = BayVBl. 1985, 443 [amtliche Leitsätze]; VerfGH 36, 25/34 ff. = BayVBl. 1983, 430/432; vom 07.11.1984, a.a.O.; BayVGH, BayVBl. 1984, 336; Maunz, a.a.O., RdNr. 86; Kloepfer/Meßerschmidt, a.a.O.; Vogel a.a.O.; Bernhard, a.a.O.; Gallwas, a.a.O., S. 420; Petermann, NVwZ 1982, 543).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03

    Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des

    Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von "hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise" nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).
  • BVerwG, 02.02.1988 - 7 B 65.87

    Wechsel des Schulträgers eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums - Höhere

    Die Beschwerde meint zu Unrecht, daß das Oberverwaltungsgericht im Berufungsurteil von den Senatsurteilen vom 22. September 1967 - BVerwG 7 C 71.66 - (BVerwGE 27, 360) und vom 30. November 1984 - BVerwG 7 C 66.82 - (BVerwGE 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]) entscheidungserheblich abgewichen sei (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    durch eine unwirtschaftliche Führung der privaten Schule verursachte Kosten müßten vom Staat nicht ausgeglichen werden (BVerwGE 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]), ebenso wie der Staat auch nicht verpflichtet sei, die zur Ausübung des in Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Freiheitsrechts erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen dadurch zu schaffen, daß er mit finanziellen Hilfen die Vermögenslosigkeit eines Schulträgers behebe (BVerwGE 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]).

    Die Senatsentscheidungen BVerwGE 27, 360 und BVerwGE 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82] beziehen sich hingegen auf den Umfang der Pflicht zur finanziellen Förderung, die den Ländern auf Grund des institutionellen Schutzes des Privatschulwesens aus Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes erwächst.

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Deshalb hat die Rechtsprechung schon seit langem eine Förderungspflicht des Staates anerkannt, die so bemessen sein muß, daß das privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt (vgl. VerfGH 37, 148 ff.; BVerfGE 75, 40; 90, 107 und 128; BVerwGE 23, 347; 27, 360; 70, 290; VerfGH NW NVwZ 1984, 95).
  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 102.86

    Umfang der sozialstaatlichen Pflicht zur Förderung und zur Erhaltung des privaten

    Die angefochtene Entscheidung geht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" (BVerwGE 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]; 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]), ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist.

    Soweit sich seiner bisherigen Rechtsprechung zur Privatschulsubventionierung (BVerwGE 23, 347; 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 11/67]; 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]; 74, 134 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]; ferner Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - und Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - ) etwas anderes entnehmen läßt, hält der Senat nicht daran fest.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2006 - 2 L 406/03

    Finanzhilfe für Ersatzschule

  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VG Sigmaringen, 05.11.2002 - 4 K 2627/00
  • VG Magdeburg, 15.07.2003 - 5 A 79/02
  • BVerwG, 21.11.1986 - 7 C 82.84

    Gemeinnützigkeit - Steuerrecht - Körperschaft - Privatschulträger - Subvention -

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 13.84

    Subventionierung von Privatschulen

  • VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15

    Finanzhilfe für Ersatzschulen; Sachkostenzuschuss; Festsetzung der

  • BVerwG, 26.01.1988 - 7 B 7.87

    Schulwesen - Privatschule - Ersatzschule - Staatliche Finanzierung - Bestimmung

  • VG Sigmaringen, 12.08.2003 - 4 K 1314/02

    Widerspruch gegen vorläufigen Verwaltungsakt erstreckt sich auf endgültigen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 913/02

    Normenkontrolle: Abiturprüfungsregelung für Schulfremde

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89

    Begrenzung des Zuschusses für Gymnastikschulen

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 CB 54.85

    Anspruch auf eine Vollförderung zwecks Möglichkeit des Besuchs einer Privatschule

  • VG Arnsberg, 12.06.2013 - 10 K 2219/11

    Rücknahme der Zusage einer weiteren Refinanzierung der Aufwendungen für die Miete

  • VG Magdeburg, 08.08.2003 - 5 B 490/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.1986 - 5 A 2634/82
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1997 - 25 B 741/97
  • VG Köln, 14.09.2011 - 10 K 4123/09

    Zumutbarkeit der Aufbringung einer Eigenleistung von 13 % der anerkannten

  • VG Weimar, 22.03.2001 - 2 K 596/98
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