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   BVerwG, 07.12.1984 - 6 C 199.81   

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BVerwG, 07.12.1984 - 6 C 199.81 (https://dejure.org/1984,1586)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1984 - 6 C 199.81 (https://dejure.org/1984,1586)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1984 - 6 C 199.81 (https://dejure.org/1984,1586)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrrecht - Soldat - Vorgesetzter - Fürsorgepflicht - Haftung - Schaden - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 296
  • NJW 1985, 2602
  • NVwZ 1985, 832 (Ls.)
  • DVBl 1985, 739
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Die Beklagte hat gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch aus § 24 Abs. 1 SG, den sie auch nach Beendigung der Wehrdienstverhältnisse durch Leistungsbescheide geltend machen kann (zu letzterem vgl. etwa Urteil vom 7. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 199.81 - ; stRspr).

    Ob der geltend gemachte Schaden der Beklagten nach Art und Entstehungsweise in den Schutzbereich der diese Dienstpflicht begründenden Norm fällt, also einer der Gefahren entstammt, deren Abwendung die Dienstpflicht dienen soll (vgl. dazu Urteile vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - und vom 7. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 199.81 - ), ist zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen.

    Da die Beklagte diese Aufwendungen ohne die gesundheitliche Schädigung des St. nicht hätte erbringen müssen, ist ihr jedenfalls insoweit ein mittelbarer Schaden entstanden (vgl. BVerwGE 70, 296 ; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 58/62 - ).

    Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Schadens setzt allerdings weiter voraus, daß dieser durch eine Dienstpflichtverletzung der Kläger adäquat verursacht worden ist (vgl. etwa BVerwGE 70, 296 ; Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 2 B 119.86 - ).

    Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwGE 69, 334 ; 70, 296 ).

  • VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18

    WCCB-Skandal in Bonn: Ehemalige Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor

    Vorsatz liegt vor, wenn der Beamte bewusst und gewollt den Tatbestand verwirklicht, der eine Pflichtverletzung darstellt, und sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 - 6 C 199/81 - juris, Rn. 20.
  • BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92

    Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von

    Dem Berufungsgericht ist ferner in der Annahme zu folgen, daß der erforderliche innere Zusammenhang des Schadens mit der Gefahrenlage gegeben ist, die W. F. durch die unerlaubte Fahrt geschaffen hat (BVerwGE 70, 296, 299).

    Da dem Beamten die Regelung des § 2 Abs. 1 PflVG nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG nicht zum Nachteil gereichen soll, darf der Dienstherr als Eigenversicherer gegen ihn nur in den gleichen Ausnahmefällen wie ein Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen (Senat, BGHZ 96, 50; vgl. BVerwGE 70, 296; BVerwG, DöD 1981, 159; Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 14; Plog-Wiedow aaO § 78 Rdn. 42; Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß 20. Aufl. Kap. 20 Rdn. 124).

    Bei der im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflVG zu treffenden Feststellung, ob der Haftpflichtversicherer dem Fahrer gegenüber leistungsfrei geworden wäre, sind auch die AKB zu berücksichtigen (BVerwGE 70, 296, 302; Fleischmann, VersR 1958, 137; Birk, ZBR 1966, 235, 237).

    Nach dem auch dem juristischen Laien erkennbaren Sinn und Zweck der Erklärungen spricht viel dafür, den Regreßverzicht nicht auf die besonders unfallträchtigen Fahrten mit fremden Fahrzeugen nach unbefugter Ingebrauchnahme (vgl. BGHSt 11, 47, 49; vgl. auch BVerwGE 70, 296, 300) zu erstrecken (vgl. BGHZ aaO; Stiefel/Hofmann, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

    Der Dienstherr kann den Schadensersatzanspruch nach § 34 ZDG auch noch nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend machen (so zum Wehrdienstverhältnis BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 - 6 C 199/81 -, BVerwGE 70, 296).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die den Schaden verursachende Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet ist, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; zum - vergleichbaren - § 24 SG siehe auch Urteil vom 07.12.1984, a.a.O.).

    Anders als beispielsweise bei Abweichungen von der Fahrtroute zum Zweck des Einkaufs eines Vespers oder der Einnahme eines Mittagessens, bei denen noch insoweit ein dienstlicher Bezug zu erkennen sein mag, als diese Tätigkeiten im weitesten Sinne der Erhaltung der Dienstfähigkeit des Fahrers dienen (strenger BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 - 6 C 199/81 -, BVerwGE 70, 296), fehlt ein solcher Bezug hier völlig.

  • VG Schleswig, 04.12.2017 - 11 A 168/12

    Schadensersatz aus beamtenrechtlicher Anspruchsgrundlage

    Die Haftung der Beklagten setzt demnach voraus, dass die ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt adäquat war, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung die begangene Dienstpflichtverletzung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (= haftungsausfüllende Kausalität; so schon: BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 1984 - 6 C 199/81-juris und BVerwG, Urteil vom 29.4.20014 -2 C 2/03; siehe auch Metzler-Müller in PdK, BeamtStG Komm, § 48, Rn. 3.5).

    Nach alldem bedarf die Frage nach dem ebenfalls im Rahmen der Kausalität unter Umständen zu prüfenden Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem haftungsbegründendem Ereignis und dem Schaden ("Schutzzweck der verletzten Norm", siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 1984 - 6 C 199/81-juris) keiner Beantwortung mehr.

  • VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4770/18

    WCCB-Skandal in Bonn: Ehemalige Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor

    Vorsatz liegt vor, wenn der Beamte bewusst und gewollt den Tatbestand verwirklicht, der eine Pflichtverletzung darstellt, und sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1984 - 6 C 199/81 -, juris.
  • VG Weimar, 12.09.2000 - 4 K 1941/99

    Haftung des Beamten; Inanspruchnahme eines Beamten auf Schadensersatz wegen der

    Im Einzelnen: Vorsatz liegt vor, wenn der Beamte - erstens - bewusst und gewollt den Tatbestand verwirklicht, der eine (objektive) Dienstpflichtverletzung darstellt und sich - zweitens - gemäß der auch im Rahmen von § 82 Abs. 1 ThürBG geltenden zivilrechtlichen Vorsatzlehre der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1984, BVerwGE 70, 296, 299 [BVerwG 07.12.1984 - 6 C 199/81]; vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 78 Rdz. 23 und Simianer, a.a.O., 40 jeweils m.w.N.).

    Zwar ist es grundsätzlich in Betracht zu ziehen, dass der Zurechnungszusammenhang im Sinne einer adäquaten Verursachung durch das hinzutretende eigenständige Verhalten einer anderen Personen unterbrochen bzw. eine nach Wertungsgesichtspunkten zu weitgehenden Haftung eingeschränkt sein kann, soweit der Schaden bei wertender Betrachtung der anderen Person zuzurechnen wäre (vgl. Simianer, a.a.O., 44 und Plog/Wiedow, a.a.O., § 78 Rdz. 44, jeweils m.w.N.; vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1984, BVerwGE 70, 296, 300) [BVerwG 07.12.1984 - 6 C 199/81].

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.2004 - 2 A 11942/03

    Unerlaubte "Arbeitspausen" - Beamter muss Detektivkosten zahlen

    Anders ausgedrückt scheiden solche Bedingungen für den Schadenseintritt aus, die ihrer Natur nach für die Entstehung des Schadens gleichgültig sind und den Erfolg nur durch eine Verkettung ungewöhnlicher Umstände herbeigeführt haben (sog. Adäquanztheorie, vgl. hierzu: BVerwGE 69, 334 [336]; 70, 296 [300]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 2001, IÖD 2001, 268; Franke in Fürst, GKÖD I, § 78 BBG Rz. 48).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2004 - 2 A 11972/03

    Präsident zieht positive Bilanz für 2003 - Ausblick auf 2004

    Darüber hinaus stehen die besagten Aufwendungen des Beklagten - ohne damit die Frage nach dem Erfordernis eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Schaden generell und abschließend zu beantworten (vgl. auch offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 199.81 - BVerwGE 70, 296 [300 f.]) - in einem inneren Zusammenhang mit der vom Kläger geschaffenen Gefahrenlage.
  • LG Lübeck, 23.06.2023 - 15 O 81/22

    Haftung eines Beamten nach Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht

    Vorsatz erfordert im Kontext von § 48 BeamtStG auch, dass sich der Beamte der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1984 - 6 C 199/81 -, NJW 1985, 2602), wofür vorliegend nichts spricht.
  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

  • VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 378/11

    Zum Schadensersatzbegehren eines Beamten wegen rechtswidriger Versetzung in den

  • VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22

    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf

  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2021 - 2 K 516/20
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.03.1988 - 10 A 14/87

    Gesetzesvorbehalt; Leistungsbescheid; Anspruch; Entgelt; Behörde

  • VG Magdeburg, 23.06.2022 - 5 A 137/20

    Regress des Dienstherrn gegen einen Vollstreckungsbeamten

  • VG Berlin, 25.09.2014 - 36 K 232.13

    Brandstiftung am Dienstwagen: Soldat haftet bei unerlaubter Privatfahrt

  • VG München, 20.12.2013 - M 21 K 11.2222

    Schadensersatzpflicht des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn wegen eines

  • VG Hannover, 21.05.2001 - 10 A 1090/00

    Anspruch auf Zahlung von Kampfmittelbeseitigungskosten ; Gesichtspunkt der

  • BVerwG, 25.01.1991 - 2 B 3.91

    Verstoß gegen zentrale Dienstvorschriften der Bundeswehr - Gesetzesbegriff der

  • BVerwG, 30.08.1988 - 6 B 53.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Weimar, 13.11.2007 - 6 K 1535/05

    Schadenersatz gegen einen Bürgermeister wegen begangener

  • VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02

    Haftung eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn wegen grob fahrlässiger

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