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   BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83, 7 C 6.83, 7 C 8.83, 7 C 13.83   

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BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83, 7 C 6.83, 7 C 8.83, 7 C 13.83 (https://dejure.org/1984,395)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1984 - 7 C 3.83, 7 C 6.83, 7 C 8.83, 7 C 13.83 (https://dejure.org/1984,395)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83, 7 C 6.83, 7 C 8.83, 7 C 13.83 (https://dejure.org/1984,395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung des Sockelwerts - Modellannahmen - Höchstabzugsgrenze für Personalbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 318
  • NVwZ 1985, 566
  • DVBl 1985, 580
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Daraus haben sich in den Ländern vielfältige Aufgaben der Umstellung und insbesondere Notwendigkeiten der Überleitung der Akademischen Räte als eines tragenden Teils des Mittelbaus in die neue Stellenstruktur ergeben, die u.a. Anlaß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - (BVerfGE 66, 155) gewesen sind.

    Dabei mußten aus der Sicht des Hochschulzulassungsrechts Kapazitätseinbußen im Rahmen des Möglichen vermieden und unumgängliche Kapazitätsverluste, soweit dienstrechtlich zulässig, durch kapazitätserhöhende Maßnahmen kompensiert werden (vgl. hierzu BVerfGE 66, 155 ).

    Probleme ergaben sich hieraus insbesondere dadurch, daß die in § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG geforderte Subsidiarität der Lehrtätigkeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter ein höheres Deputat als 8 SWS nicht zuläßt, wenn man davon ausgeht, daß das etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (vgl. auch hierzu BVerfGE 66, 155 ; kritisch zum Zeitbudget Berkemann in NVwZ 1984, 561 ).

    Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seiner in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 580.83 u.a. (BVerfGE 66, 155) abgegebenen Stellungnahme aus, der Haushaltsgesetzgeber sei mit dem Ziel, das Gesamtlehrangebot einer Lehreinheit zumindest zu erhalten, bei der Aufstellung des Haushaltsplans 1981 in der Art verfahren, daß er Stellenumwandlungen (Zuteilung von Stellen der neuen Personalkategorien gegen Absetzung von Stellen der alten Personalstruktur) so vorgenommen habe, daß das Gesamtlehrangebot einer Lehreinheit nicht vermindert worden sei.

    Der in der KapVO V ländereinheitlich normierte Sockelwert verkörpert insoweit ein sachkundiges Urteil dieses Expertengremiums, das in seiner Bedeutung als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle substantiell nicht hinter derjenigen der Normentwürfe von Lehrverpflichtungen zur Anpassung an die neue Lehrkörperstruktur (vgl. BVerfGE 66, 155 ) zurücksteht.

  • BVerwG, 13.11.1984 - 7 C 46.83

    Verletzung des Anspruchs auf Zulassung zu einem Hochschulstudium - Berechnung der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. April 1983 - 13 A 465/82 u.a. - (Berufungsurteil in den Verwaltungsstreitverfahren BVerwG 7 C 46.83 und 49.83) eine solche Berücksichtigung mit der Erwägung abgelehnt, sie widerspreche dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung, das nur vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetretene Datenänderungen berücksichtige (vgl. § 5 KapVO V).

    Dem ist in dem Revisionsverfahren BVerwG 7 C 49.83 entgegengehalten worden, daß nicht erst der durch die Neuordnung der Personalstruktur veranlaßte Ministerialerlaß, sondern bereits das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) die rahmenrechtliche Personalstruktur in das nordrhein-westfälische Landeshochschulrecht übernommen habe; zu dem nach § 5 KapVO V für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 1980/81 maßgeblichen Stichtag sei die zur Veränderung der Lehrdeputate führende neue Personalstruktur schon geltendes Recht gewesen.

    Deshalb sind entgegen der Ansicht der Revision in der Streitsache BVerwG 7 C 49.83 auch die der neuen Personalstruktur entsprechenden Deputate Wissenschaftlicher Angestellter im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 1980/25. Januar 1978 Nr. 32: 8 SWS) nicht schon im Studienjahr 1980/81 anzuwenden.

    Wie das Verwaltungsgericht Münster in dem in der Streitsache BVerwG 7 C 49.83 ergangenen Urteil vom 9. Dezember 1981 zutreffend bemerkt, konnte eine Deputatänderung auch hier sinnvoll nur gleichzeitig mit der Änderung der Deputate der übrigen Stellengruppen erfolgen, zumal da - wie der Beklagte jenes Verfahrens in seiner Revisionserwiderung geltend macht - die Notwendigkeit von Vertragsumgestaltungen einer sofortigen Änderung entgegenstand.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 16.84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Die von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7. April 1983 - NC 1 A 24/82 - - Revisionsverfahren BVerwG 7 C 63.83) und - diesem folgend - von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 10. November 1983 - NC 9 S 883/83 - - Revisionsverfahren BVerwG 7 C 16.84) vertretene Auffassung von der Normungültigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V wegen eines Mangels des in der "Begründung" gegebenen Ableitungszusammenhangs verkennt die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Begründung von Normen des Kapazitätsrechts.

    Nimmt man die Argumente hinzu, die die revisionsführende Universität in den Streitsachen BVerwG 7 C 16.84 f. dafür vorbringt, daß die kapazitätsungünstige Wirkungsweise der Rechnung mit dem "studentischen PNZ" durch die gegenläufigen Gesichtspunkte einer nicht in die PNZ-Zählung eingehenden interkurrenten Versorgung und einer Notwendigkeit zusätzlicher Behandlungsschritte des Personals auch beim "studentischen PNZ" bei überlanger Behandlung oder zur Korrektur von Fehlern kompensiert werden, so tritt die Relativität eines solchen der Ableitungsformel scheinbar anhaftenden Fehlers zutage.

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 6.84

    Statthaftigkeit der Berufung an das Oberverwaltungsgericht nach der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Dem Argument, der in der Sockelwertformel enthaltene Ansatz des gesamten Curriculareigenanteils sei auf die klinischen Behandlungskurse, um die es bei der Krankenversorgung geht, zu reduzieren, wird - wie auch die Revision (BVerwG 7 C 6.84) nicht verkennt - dadurch der Boden entzogen, daß es für die dann erforderliche Reduktion auf den Curricularanteil der klinischen Behandlungskurse an sicheren Zuordnungskriterien bezüglich der entsprechenden Klinikstellen fehlen würde.

    Gegen die von der Revision BVerwG 7 C 6.84 erhobenen Einwände der Ungenauigkeit und fehlender Detailplausibilität der Ableitungsformeln wäre allerdings auch die von ihr erwogene Ableitung zur Bestimmung des Fort- und Weiterbildungsanteils Wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht gefeit.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Ohne die wertend-normierenden Vorgaben des Kapazitätsrechts ist Kapazitätserschöpfung als Zustand nicht zu erkennen (vgl. auch BVerfGE 33, 303 ).

    Es soll gerade nicht durch ein "gerichtliches Verfahren", sondern durch ein "gerichtlich kontrollierbares Verfahren" dafür gesorgt werden, "daß die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden" (vgl. BVerfGE 33, 303 ).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Das dichtere, den Abwägungsvorgang einbeziehende Kontrollnetz der Rechtsprechung zum Planungsrecht (BVerwGE 34, 301 ) gewinnt seine Rechtfertigung daraus, daß planerische Festsetzungen "näher am Sachverhalt" liegen und deshalb stärker der durch die Rechtsprechung zu wahrenden Einzelfallgerechtigkeit verpflichtet sind als andere Normativbestimmungen.
  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Den von Becker/Hauck (a.a.O.) in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidungen vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 - (BVerfGE 40, 352) und vom 13. Oktober 1976 - 1 BvR 135/75 - (BVerfGE 43, 34) ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Verwaltungsgerichte von Verfassungs wegen im Kapazitätsrecht, den Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung sprengend, über die Korrektur rechtspolitischer Fehleinschätzungen in bezug auf die Möglichkeiten der Kapazitätsausschöpfung an der Rechtsetzung beteiligt wären.
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Der weitere Hinweis darauf, daß die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Normenkontrolle die vom Normgeber zugrundegelegten Wertungen beanstande, wenn sie sich als "offensichtlich fehlsam, d.h. als unvertretbar" erwiesen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht a.a.O.), läßt den Gegenstand der dort (das Oberverwaltungsgericht zitiert BVerfGE 13, 97 ; 30, 292 ) praktizierten Kontrolle nicht hinreichend deutlich werden.
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Der weitere Hinweis darauf, daß die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Normenkontrolle die vom Normgeber zugrundegelegten Wertungen beanstande, wenn sie sich als "offensichtlich fehlsam, d.h. als unvertretbar" erwiesen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht a.a.O.), läßt den Gegenstand der dort (das Oberverwaltungsgericht zitiert BVerfGE 13, 97 ; 30, 292 ) praktizierten Kontrolle nicht hinreichend deutlich werden.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 63.83

    Lehrdeputate im Studienjahr 1980/81 im Studiengang Zahnmedizin in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83
    Die von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7. April 1983 - NC 1 A 24/82 - - Revisionsverfahren BVerwG 7 C 63.83) und - diesem folgend - von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 10. November 1983 - NC 9 S 883/83 - - Revisionsverfahren BVerwG 7 C 16.84) vertretene Auffassung von der Normungültigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V wegen eines Mangels des in der "Begründung" gegebenen Ableitungszusammenhangs verkennt die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Begründung von Normen des Kapazitätsrechts.
  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81

    Hochschulzulassung; Kapazitätsermittlung; Grenzwert 0,67

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74

    Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und

  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Unwirksamkeit der vorläufigen Ausgangsbeschränkungen zu Beginn der

    Dementsprechend kann nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers, sondern nur die objektive, d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen (BVerfG, B.v. 20.3.1979 - 1 BvR 111/74 - BVerfGE 51, 1 ; BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 - NVwZ 1985, 566).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 70, 318) erachtete § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

    Zur Begründung hat es im wesentlichen auf seine Entscheidung im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 1) (BVerwGE 70, 318) verwiesen.

    Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]).

    Dieses Modell war korrekturbedürftig, weil es (abgesehen von einem kapazitätserhöhenden Rechenfehler) auf einer überholten Grundannahme beruhte (BVerwGE 70, 318 [324 ff. unter aa]).

    Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl Poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]).

    Das erscheine jedoch aus der hochschulpolitisch maßgeblichen Sicht der in der ZVS repräsentierten Kultusminister unumgänglich notwendig, um der personellen Funktionsfähigkeit der zahnmedizinischen Kliniken ... Genüge zu tun (BVerwGE 70, 318 [327]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält darüber hinaus die Forderung, Ableitungsmodelle müßten sich als fehlerfrei erweisen, für unerfüllbar, weil jedes Modell mit einem Wirklichkeitsverlust verbunden sei und der Kritik um so mehr Angriffspunkte biete, je genauer es die Wirklichkeit zu erfassen suche (BVerwGE 70, 318 [337]).

  • BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 70, 318) erachtete § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

    Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]).

    Dieses Modell war korrekturbedürftig, weil es (abgesehen von einem kapazitätserhöhenden Rechenfehler) auf einer überholten Grundannahme beruhte (BVerwGE 70, 318 [324 ff. unter aa]).

    Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]).

    Das erscheine jedoch "aus der hochschulpolitischen maßgeblichen Sicht der in der ZVS repräsentierten Kultusminister unumgänglich notwendig, um der personellen Funktionsfähigkeit der zahnmedizinischen Kliniken ... Genüge zu tun" (BVerwGE 70, 318 [327]).

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