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   BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80   

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BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80 (https://dejure.org/1985,26)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 (https://dejure.org/1985,26)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 (https://dejure.org/1985,26)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schädliche Umwelteinwirkung - Verkehrsgeräusche - Auslegungsbedürftigkeit - Unbestimmter Rechtsbegriff - Regelungsgehalt - Erheblichkeit - Zumutbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke; Auslegung von Bebauungsplänen; Anwendung des § 41 BImSchG im Fernstraßenrecht; Plangegebene Vorbelastung bei sich nach Erlaß des Bebauungsplans verfestigender Straßenplanung; Ergänzung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 150
  • NJW 1985, 3034
  • NVwZ 1986, 39 (Ls.)
  • DVBl 1985, 896
  • DÖV 1985, 786
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Die Betroffenen können nicht aus Anlaß der Änderung einer Straße deren "Lärmsanierung" beanspruchen, wenn die Vorbelastung nicht die Grenze überschreitet, oberhalb derer ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt würde oder ihr Recht auf Nutzung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77]).

    Zwar hat der Senat mehrfach (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 a.a.O. Seite 32; Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. Seite 264; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40. und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5) anerkannt, daß außer einer tatsächlichen auch eine plangegebene Vorbelastung die Duldungspflicht Betroffener erweitert.

    Im Urteil vom 14. Dezember 1979 (a.a.O.) hat der Senat bei der Frage einer Vorbelastung zwar auf den Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks abgestellt; dort war aber die in Rede stehende Änderung einer Bahnlinie erst lange nach der Bebauung des benachbarten Grundstücks geplant und verwirklicht worden; die Frage, ob ein Grundstück bereits vor seiner Bebauung eine Position haben kann, die eine - hinzukommende - plangegebene Vorbelastung ausschließt, stellte sich folglich gar nicht.

    Die Kläger hätten nämlich, selbst wenn die Verstärkung des Lärms den Pegel des vorhandenen Gesamtgeräusches in beachtlicher Weise erhöhen und wenn gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, den Klägern billigerweise nicht zuzumutende Belastung liegen sollte (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77]), wozu der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen hat, keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt.

    Wenn dies ausschlaggebend für die von dem Beklagten gewählte nördliche Verlegung der Straße und die Hochlage sowie für die Ablehnung der Alternativplanung der Kläger gewesen wäre, wäre die Planung abwägungsfehlerhaft; denn erstens gibt es einen solchen, für alle Wohngebiete gleichermaßen geltenden Grenzwert nicht (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 a.a.O.) und zweitens können selbst Lärmbelästigungen, die, weil noch zumutbar, keinen Anspruch auf Ausgleich nach § 17 Abs. 4 FStrG auslösen, bei der Abwägung nicht einfach unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <98, 102 f. [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78] >; vgl. auch Korbmacher, Eigentums- und entschädigungsrechtlich bedeutsame Entscheidungen in der fachplanerischen Abwägung, DÖV 1982, 517 ).

    Dabei kann eine Rolle spielen, daß die Grundstücke jedenfalls einiger Kläger bereits einer so beträchtlichen Vorbelastung durch die alte B 455 ausgesetzt waren, daß sie möglicherweise schon gegenüber einer nur geringen Geräuschzunahme in besonderem Maße empfindlich sind (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Solange die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen nicht durch Grenzwerte rechtssatzmäßig bestimmt ist, gelten die vom Senat entwickelten allgemeinen Maßstäbe (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]).

    Zwar hat der Senat mehrfach (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 a.a.O. Seite 32; Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. Seite 264; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40. und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5) anerkannt, daß außer einer tatsächlichen auch eine plangegebene Vorbelastung die Duldungspflicht Betroffener erweitert.

    Mit der soeben dargelegten Auffassung, in einem festgesetzten Baugebiet würden auch unbebaute Grundstücke nach Maßgabe des Schutzes, den ihnen die Planfestsetzungen vermitteln, durch eine sich nach Inkrafttreten des Bebauungsplans verfestigende Straßenplanung nicht "vorbelastet", setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung: Im Urteil vom 21. Mai 1976 (a.a.O.) hat er von einer plangegebenen Vorbelastung gesprochen, wenn sich ein Baugebiet in Richtung auf eine durch förmliche Auslegung der Planunterlagen in der Planung bereits verfestigte Straße weiterentwickelt, wenn also Bauland nach Verfestigung der Straßenplanung erst entsteht.

    Diese Bestimmung fordert ebenso wie § 41 BImSchG zwingend einen physisch realen Ausgleich für bestimmte Belastungen benachbarter Grundstücke und schränkt insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit ein (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Der Umstand, daß im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 FStrG "betroffene Grundstücke" im ausgelegten Plan nicht kenntlich gemacht worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dadurch der Informationszweck des Anhörungsverfahrens gegenüber den Grundstückseigentümern nicht verfehlt worden ist (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 und vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.74 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7).

    Daß derartig "betroffene Grundstücke" im ausgelegten Plan nicht kenntlich gemacht worden sind, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dadurch der Zweck des Anhörungsverfahrens, nämlich über das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen zu informieren, nicht verfehlt worden ist (vgl. Urteile des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 und vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7).

    Ob § 41 Abs. 1 BImSchG den Anforderungen genügt, die der Senat an einen gesetzlichen Planungsleitsatz als "planzielbestimmenden" Rechtssatz aufgestellt hat (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - a.a.O. und BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]), kann hier dahinstehen; jedenfalls hängt von der Beantwortung dieser Frage nicht schlechthin die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ab.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Zum Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nur wegen Fehlens von Schutzauflagen nach § 17 Abs. 4 FStrG rechtswidrig ist (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] und vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44).

    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nur ein Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann (vgl. Urteile des Senats vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44).

  • BVerwG, 06.11.1981 - 4 C 14.78

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Zulassung der Revision - Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Zum Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nur wegen Fehlens von Schutzauflagen nach § 17 Abs. 4 FStrG rechtswidrig ist (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76] und vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44).

    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nur ein Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann (vgl. Urteile des Senats vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44).

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet auch § 17 Abs. 4 FStrG mit dem Tatbestandsmerkmal "Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen", das der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgelegt und angewendet hat und über das "von den Tatsachengerichten als außerrechtliche Fachfrage im Wege der Sachverhaltsermittlung - in der Regel unter Hinzuziehung von Sachverständigen - entschieden werden" muß (Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 a.a.O.).

    Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 38) die Planfeststellungsbehörde unter besonderen Voraussetzungen eine Planergänzung vorbehalten.

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 BImSchG ist, soweit ihr Inhalt reicht, bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer Bundesfernstraße anzuwenden (Änderung gegenüber dem Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 37 ).

    Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - (BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]) ausgeführt, § 41 Abs. 1 BImSchG vermöge eine "ihm vom Gesetzgeber offenbar zugedachte planzielbestimmende Funktion in Wahrheit nicht zu erfüllen", weil ihm "das für eine praktische Rechtsanwendung unerläßliche Mindestmaß an konkretem Regelungsgehalt" fehle.

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Verfassungsrechtliche, insbesondere rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Regelung der "Ersatz"-Verkündung bestehen nicht (BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81]).

    Der Bebauungsplan ist wirksam verkündet und tritt mit der Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft, wenn er in den der Bekanntmachung "nächstfolgenden Dienststunden" bei der in der Bekanntmachung genannten Dienststelle eingesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    § 12 BBauG - auch in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - verlangt keine befristete öffentliche Auslegung des Plans, sondern ein Bereithalten des Plans mit Begründung zu jedermanns Einsicht (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - BVerwGE 44, 244 [BVerwG 14.12.1973 - IV C 71/71]).

    Es ist unschädlich, wenn außer dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht auch eine befristete öffentliche Auslegung stattfindet (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1973 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80
    Wenn dies ausschlaggebend für die von dem Beklagten gewählte nördliche Verlegung der Straße und die Hochlage sowie für die Ablehnung der Alternativplanung der Kläger gewesen wäre, wäre die Planung abwägungsfehlerhaft; denn erstens gibt es einen solchen, für alle Wohngebiete gleichermaßen geltenden Grenzwert nicht (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 a.a.O.) und zweitens können selbst Lärmbelästigungen, die, weil noch zumutbar, keinen Anspruch auf Ausgleich nach § 17 Abs. 4 FStrG auslösen, bei der Abwägung nicht einfach unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <98, 102 f. [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78] >; vgl. auch Korbmacher, Eigentums- und entschädigungsrechtlich bedeutsame Entscheidungen in der fachplanerischen Abwägung, DÖV 1982, 517 ).
  • BGH, 08.02.1971 - III ZR 28/70

    Verfahren bei Auslegung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 68.76

    Planfeststellungsverfahren - Planauslegung - Informationszweck - Auslegung von

  • BVerwG, 21.05.1975 - IV C 68.74

    Klagerücknahme

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Die Überlegung des Berufungsgerichts, der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich könne nicht damit rechnen, daß in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entstehen könne, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; er darf aber darauf vertrauen, daß dort keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 = NJW 1985, 3034 = DÖV 1985, 786 = DVBl. 1985, 896).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Eine solche Situation ist anzunehmen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung bebaut oder baulich nutzbar ist (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 ).

    Ferner sind Nachteile und Belästigungen (durch Straßen-)Verkehrslärm dann als "erheblich" anzusehen, wenn sie dem Betroffenen "auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung eines leistungsfähigen Straßenverkehrsnetzes für die Allgemeinheit wie für den einzelnen billigerweise nicht mehr zugemutet werden sollen" (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine sog. plangegebene Vorbelastung auf Ansprüche nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bzw. nach inhaltsgleichen Vorschriften der Fachplanungsgesetze als schutzmindernd auswirken (vgl. BVerwGE 51, 15 ; BVerwGE 59, 253 ; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5; BVerwGE 71, 150 ; BVerwGE 77, 285 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118).

    Für den Bereich der fachplanerischen Objektplanung wird als Zeitpunkt in der Regel die Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren zu gelten haben (vgl. BVerwGE 71, 150 ).

    Eine solche Situation ist anzunehmen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung bereits (insbesondere nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans) baulich nutzbar ist (vgl. BVerwGE 71, 150 ).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Das ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [162]; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 [289 ff.]).

    Eine plangegebene Vorbelastung kann Schutzansprüche in ihrem Umfang mindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [32]; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 [264]; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 u. 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [155]; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 [294]).

    Für den Bereich der fachplanerischen Objektplanung wird als Zeitpunkt i n d e r R e g e l die Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren zu gelten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [156]).

    12.3 Die Beschwerde trägt vor, das angegriffene Urteil weiche hinsichtlich der Frage der Stichtagsregelung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [156] ab.

    15.1 Die Beschwerde trägt vor, das angegriffene Urteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des beschließenden Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [160] und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [132] ab.

    15.2 Die Beschwerde trägt des weiteren vor, das angegriffene Urteil weiche auch insoweit von den Urteilen des beschließenden Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [160] und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 [133] ab, als nach dessen Auffassung ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes Baden- Württemberg vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) - NatSchG BW - in keinem Falle eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könne (vgl. Urteilsabdruck S. 105).

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