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   BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83   

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BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83 (https://dejure.org/1985,676)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1985 - 8 C 35.83 (https://dejure.org/1985,676)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1985 - 8 C 35.83 (https://dejure.org/1985,676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung - Unzumutbarkeit der Versagung der zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung bei einem praktisch nur noch "auf Abbruch" zu veräußernden Gebäude - Besondere Gefährdung der Versorgung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRVerbG Art. 6 § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 291
  • NJW-RR 1986, 170
  • ZMR 1985, 423
  • DVBl 1985, 1173
  • DÖV 1985, 724
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Diese Verfügungsbefugnis wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts); sie umfaßt grundsätzlich auch das Recht "veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen" (BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436, 437/78 - BVerfGE 55, 249 ).

    ... Je stärker der einzelne auf die Nutzung fremden Eigentums angewiesen ist, um so weiter ist der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers" (BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 a.a.O. S. 32 mir weiteren Nachweisen).

    Diese Zumutbarkeit schließt - in Richtung auf die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG sowie BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 a.a.O. S. 30 mit weiteren Nachweisen) - ein, sich mit dem Ertrag zufrieden geben zu müssen, der sich deshalb ergibt, weil der Raum zu für den Eigentümer "zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen als Wohnraum vermietet werden kann" (Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 a.a.O. S. 371).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Die dort den Landesregierungen erteilte Ermächtigung ist gültig (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BVerfGG).

    Auch das hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 4. Februar 1975 (a.a.O. S. 364 ff.) entschieden.

    Diese Zumutbarkeit schließt - in Richtung auf die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG sowie BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 a.a.O. S. 30 mit weiteren Nachweisen) - ein, sich mit dem Ertrag zufrieden geben zu müssen, der sich deshalb ergibt, weil der Raum zu für den Eigentümer "zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen als Wohnraum vermietet werden kann" (Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 a.a.O. S. 371).

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Wird nämlich - wie es dann der Fall ist - die Sozialgebundenheit sozusagen "per saldo" nicht wesentlich tangiert, ist es als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums Sache der Klägerin zu entscheiden, ob sie Eigentümerin von Räumen der einen oder der anderen Art zu sein wünscht (vgl. dazu - für die ähnliche Konstellation eines sogen. Freibaus - das Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 [BVerwG 12.03.1982 - 8 C 23/80]).

    Im Grundsatz muß gefordert werden, daß der Ausgleich die zweckentfremdete Wohnfläche nicht unterschreitet (vgl. Urteil vom 12. März 1982 a.a.O. S. 145) und daß nach Möglichkeit auch die Zahl der geschaffenen Wohnungen nicht hinter dem zurückbleibt, was die Zweckentfremdung (bzw. der Abriß) dem Markt entzieht.

  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Sollte die Klage weder unter dem Gesichtspunkt der nicht mehr zumutbaren Investition in ein überaltertes Gebäude noch unter dem Gesichtspunkt des ausgleichenden Ersatzbauangebots begründet sein, würde sich die von den Vorinstanzen abgehandelte Frage stellen, ob ihr nicht dennoch stattgegeben werden muß, weil die Klägerin mit der Versagung der Abrißgenehmigung auf einen Zustand festgelegt wird, bei dem sie "längerfristig nicht mehr mit einer Rendite aus dem Grundstück ... rechnen" kann (Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76]).

    Die vom Verwaltungsgericht in Auslegung des im Urteil vom 18. Mai 1977 a.a.O. verwendeten Wortes "längerfristig" angesetzten Frist von zehn Jahren hält der erkennende Senat für einleuchtend.

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt bei Vorhandensein baulicher Mängel oder Mißstände "Wohnraum" im Sinne von Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG (und folgeweise auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZwVbVO) nur dann nicht vor, wenn entweder "die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten wird und sich dieser Mangel bzw. dieser Mißstand (s. dazu § 39 e Abs. 2 und 3 BBauG) mit zumutbaren Mitteln nicht beheben läßt", oder wenn "ein Raum aus sonstigen Gründen ... vom Markt als Wohnraum nicht (mehr) angenommen wird" (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 ).
  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Dann greift der Einwand der Klägerin zwar, aber er greift in diesem Fall mit der Konsequenz, daß es an "Wohnraum" im Sinne des Zweckentfremdungsrechts fehlt und es deshalb einer Zweckentfremdungsgenehmigung gar nicht bedarf (s. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 ).
  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 167/77

    Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff - Inhalt und Schranken

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1979 - III ZR 167/77 - (NJW 1979, 2559) sowie der Wohnungsmarktanalyse der GEWOS (Anbieteranalyse, Band 2, S. 310).
  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Diese Zumutbarkeit schließt - in Richtung auf die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG sowie BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 a.a.O. S. 30 mit weiteren Nachweisen) - ein, sich mit dem Ertrag zufrieden geben zu müssen, der sich deshalb ergibt, weil der Raum zu für den Eigentümer "zumutbaren - nicht notwendig optimalen - Bedingungen als Wohnraum vermietet werden kann" (Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 a.a.O. S. 371).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Diese Verfügungsbefugnis wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts); sie umfaßt grundsätzlich auch das Recht "veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen" (BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436, 437/78 - BVerfGE 55, 249 ).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 62.66

    Wirkung von Widerruf einer Baugenehmigung und Anordnung der Beseitigung bei

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83
    Tragend ist vielmehr der Gesichtspunkt der "Dinglichkeit", wie er insbesondere auch die sogen. Zustandshaftung im Ordnungsrecht prägt (s. dazu Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 62.66 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 114 S. 135 ).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Nach der im angefochtenen Urteil zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4 und vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ) ist ein Mißstand namentlich dann gegeben, "wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht" (§ 39 e Abs. 2 Satz 1 BBauG = § 177 Abs. 2 BauGB); ein Mangel ist insbesondere dann vorhanden, "wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter ... die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird" (§ 39 e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBauG = § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

    Zu ihr führt die Erwägung, daß der zweckentfremdungsrechtliche Bestandsschutz nur Wohnraum erfaßt, der zumindest "im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] und Urteile des Senats vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 3, vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 39 f.).

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

    Weitere Anhaltspunkte hierfür vermitteln die sonstigen Vorschriften des § 40 Abs. 1 II. WoBauG über die Mindestausstattung öffentlich geförderter Wohnungen und die einschlägigen zwingenden Anforderungen des Landesbauordnungsrechts an Wohnungen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 4, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16 f.).

    Das ist deswegen von Bedeutung, weil ein Mangel oder Mißstand nur dann mit einem "objektiv wirtschaftlichen, einem 'Normalbürger' zumutbaren Aufwand" behoben werden kann, "wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel ... innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können" (Urteil des Senats vom 20. August 1986, a.a.O. S. 53 mit Hinweis auf das Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45).

    Unzumutbar sind dementsprechend Modernisierungs- oder Renovierungsaufwendungen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann, wenn der mit ihnen erreichbare Zustand nicht hinreichend verläßlich erwarten läßt, daß die modernisierten oder renovierten Räume mindestens zehn Jahre lang zu einem die vorausgesetzte Rendite erbringenden Mietzins vermietet werden können (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45).

    Abzusetzen ist bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes der Wert derjenigen Investitionen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f.).

    Ob der Verfügungsberechtigte selbst oder lediglich sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f.).

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Bei unzureichender Wohnraumversorgung breiter Bevölkerungsschichten (zu dieser Voraussetzung des Erlasses eines Zweckentfremdungsverbots siehe im einzelnen Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 (15 ff.)) entspricht es dem gemeinwohlorientierten Rücksichtnahmegebot und ist es zugleich sachlich gerechtfertigt, die Zweckentfremdung vorhandenen Wohnraums zu untersagen, sofern "die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers ausreichend gewahrt bleiben" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 371; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwGE 71, 291 (294 f.)).

    Bei der Ermittlung des dieser Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes sind die Kosten derjenigen Investitionen abzusetzen, die jetzt nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene und mögliche Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt worden wären (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 41 ff. und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 (6)).

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, zweckentfremdeten Wohnraum durch gleichwertigen Ersatzraum zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436, 437/78 - BVerfGE 55, 249 (258 ff.); ebenso: BVerwG, Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 44 f. und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 f. und 54 f.; zum Kündigungsrecht des Vermieters in diesem Falle vgl. Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 4. Aufl. 1990, § 564 b BGB Rn. 98 (c).).

    Dazu bedarf es eines schutzwürdigen berechtigten Interesses, weil sich die ohnehin ausgeprägte soziale Bindung des Wohnraums bei einer besonders gefährdeten Versorgungslage noch erheblich verstärkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 370 f. und vom 7. April 1992, a.a.O. S. 63; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 294).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Der bundesrechtliche Begriff der Zweckentfremdung im Sinne des Art. 6 § 1 MRVerbG schließt auch den Abbruch von Wohnraum ein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 364 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 (58 ff.) [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76], vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - BVerwGE 71, 291 (293) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]; Beschluß vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 23 S. 25 ff.).

    Bei unzureichender Wohnraumversorgung breiter Bevölkerungsschichten (zu dieser Voraussetzung des Erlasses eines Zweckentfremdungsverbots siehe im einzelnen Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 (15 ff.)) entspricht es dem gemeinwohlorientierten Rücksichtnahmegebot und ist es zugleich sachlich gerechtfertigt, die Zweckentfremdung vorhandenen Wohnraums zu untersagen, sofern "die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers ausreichend gewahrt bleiben" (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 371; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 294 f.).

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 258; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 44 f., vom 20. August 1986 a.a.O. S. 51 f. u. 54 f. und vom 22. April 1994, a.a.O. S. 14; Beschluß vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 23 S. 25 (26)).

    Zur Abwendung steht den Behörden insoweit lediglich das rechtliche Instrumentarium des § 177 BauGB (früher § 39 e BBauG) zur Verfügung (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - BVerwGE 71, 291 (299) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]; Beschluß vom 25. Juni 1996, a.a.O. S. 26).

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Ertragseinbußen sind nämlich, wie der erkennende Senat im Anschluß an seine Rechtsprechung zum Zweckentfremdungsrecht (vgl. u.a. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ) meint, bei einer abgabenbedingten Ertragslosigkeit zumutbar, sofern die Ertragslosigkeit nicht über zehn Jahre hinausgeht.
  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 12 N 20.1706

    Normenkontrollantrag betreffend die Satzung der Landeshauptstadt München über das

    Verhindert werden soll lediglich eine Verschlechterung oder zusätzliche Gefährdung der Versorgungslage der Bevölkerung (wie BVerfGE 55, 249 [258 ff.]; BVerwGE 65, 139 [143 f.]; 71, 291 [296 ff.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95]).

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen (vgl. BVerfGE 55, 249 [258]; BVerwGE 65, 139 [143 f.]; 71, 291 [296 ff.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95] m.w.N.).

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Das ist - erstens - nicht der Fall, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (vgl. zu diesem Ansatz Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ), und es ist unabhängig davon - zweitens - nicht der Fall, wenn die aufzuwendenden Mittel die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichen.

    Da er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts im Dachgeschoß des Gebäudes ... keinen Ersatzwohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts geschaffen hat und da die 2-Zimmer-Wohnung in ... mangels hinreichender Größe allein selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, einen angemessenen Ausgleich für den von ihm zweckentfremdeten Wohnraum zu bieten (vgl. dazu, daß neu geschaffener Wohnraum - um als zweckentfremdungsrechtlich beachtlicher Ersatzwohnraum in Betracht zu kommen - grundsätzlich nicht die zweckentfremdete Wohnfläche unterschreiten darf u.a. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - a.a.O., S. 44), ist nicht erkennbar, warum sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der nunmehr vom Kläger vermißten Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

  • VG Frankfurt/Main, 01.10.1996 - 10 E 1542/91
    Eine zweckentfremdete Verwendung liegt danach auch vor, wenn die Nutzung der Räume durch Abriß des Gebäudes - ohne dass Ersatzwohnraum geschaffen wird - unmöglich gemacht wird (BVerwG 10.5.1985 - 8 C 35.83- Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 = BVerwGE 71, 291 = Grundeigentum 1985, 777 = DÖV 1985, 724 = DVBl. 1985, 1173 = NJW-RR 1986, 170 = StädteT 1986, 44).

    Das ist dann der Fall, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht (BVerwG 25.6.1992 aaO. S. 4 und 10.5.1985 -8 C 35.83-, Buchholz 454.51 Nr. 12 S. 39 unter Berufung auf § 39 e Abs. 2 Satz 1 BBauG jetzt § 177 Abs. 2 BauGB), ein Mangel ist insbes.

    Der zweckentfremdungsrechtliche Bestandsschutz erfaßt also nur Wohnraum, der zumindest "im Rahmen des durchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder der doch mit vertretbaren, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann (BVerfG 4.2.1975 -2 BvL 5/74-, BVerfGE 38, 343, 364 = NJW 1975, 727; BVerwG 25.6.1982 aaO. S. 3; 2.12.1983 -8 C 155.51-, Buchholz 454.81 Nr. 10 S. 24 = DÖV 1984, 685 = NJW 1984, 781 = NVwZ 1985, 47 und 10.5.1985 aaO. S. 39; VG Frankfurt am Main 23.6.1982 - III/3 E 4678/81 -, HessVGH 13.12.1984 - IX OE 83/92 -, BVerwG 1.10.1986 - 8 C 53/85-, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 14).

    Unzumutbar sind dementsprechend Modernisierungs- und Renovierungsaufwendungen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann, wenn der mit ihnen erreichbare Zustand nicht hinreichend verläßlich erwarten läßt, dass die modernisierten oder renovierten Räume mindestens zehn Jahre lang zu einem die vorausgesetzte Rendite erbringenden Mietzins vermietet werden können (BVerwG 10.5.1985 aaO. S. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2022 - 3 S 1762/22

    Zweckentfremdung von innerstädtischen Wohnungen in Fereien- bzw.

    Diese Regelung entspricht den in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - juris; BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 8 C 35.83 - juris Rn. 29; Urt. v. 20.8.1986 - 8 C 16/84 - juris; Urt. v. 14.12.1990 - BVerwG 8 C 38.89 - juris Rn. 9 f.).

    Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Wohnraumbilanz insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten nicht ausgeglichen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 12.3.1982 - 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 und juris Rn. 18; Urt. v. 10.5.1985 - 8 C 35.83 - juris Rn. 26).

  • VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96

    Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum - Ersatzwohnraum

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.05.1985 - 8 C 35.83 - BVerwGE 71, 291, 299) ausgeführt, dass das Zweckentfremdungsrecht den Zielen des Städtebaurechts Rechnung zu tragen und dementsprechend mitzuwirken habe, dass sich nicht Gebietsentwicklungen verfestigten, die aus städtebaulicher Sicht unerwünscht seien.

    Soweit der Kläger schließlich darauf verwiesen hat, dass die Mansardenzimmer in der zum Teil verwahrlost und deshalb unbewohnbar gewesen seien, hätte er oder, wenn dieser Zustand schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein sollte, der damalige Eigentümer die Pflicht gehabt, den Eigentumsgegenstand in dem Zustand zu erhalten bzw. ihn in den Zustand zu versetzen, der ihn altersgemäß geeignet macht, die gesetzlich geforderte "Leistung" an die Allgemeinheit zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1985 - 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12).

  • VG München, 29.03.2017 - M 9 K 15.3795

    Subjektive (Zweck-) Bestimmung über Wohnraum

    Dies folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer vollumfänglich beitritt, wonach bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes der Wert derjenigen Investitionen abzusetzen ist, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris; U.v. 10.5.1985 - 8 C 35/83 - juris).

    Wenn der Kläger meint, dass sich Erhaltungsinvestitionen nicht lohnen, muss er das Grundstück mit der vorhandenen Bebauung veräußern und darf es nicht brach liegen lassen; dieser "Druck" ist zumutbar und in seiner eigentumsbelastenden Wirkung verfassungsrechtlich unbedenklich (ausdrücklich BVerwG, U.v. 10.5.1985 - 8 C 35/83 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

  • VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18

    Friedenau: "Geisterhaus" muss wieder bewohnbar gemacht werden

  • VG Berlin, 12.07.2023 - 6 K 264.21

    Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

  • BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 169.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Hessen, 07.03.1989 - 4 UE 3335/86

    Zur Wohnraumbestimmung im Rahmen des Zweckentfremdungsverbotes

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • VG Berlin, 22.04.2021 - 6 L 299.20
  • OVG Hamburg, 07.11.2013 - 4 Bs 186/13

    Anforderungen an das Angebot, Ersatzwohnraum zu schaffen, gegen Erteilung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1999 - 14 A 6727/95

    Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der

  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

  • VG Berlin, 20.07.2021 - 6 L 211.21

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen Rückführungsaufforderungen nach dem

  • VG Berlin, 21.09.1995 - 10 A 378.94

    Versagung einer Zweckentfremdungsgenehmigung; Anordnung der aufschiebenden

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 3.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

  • BVerwG, 09.05.2003 - 5 B 43.02

    Zulässigkeit einer Wohnnutzung nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten -

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 40.85

    Berlin - Altbauwohnung - Mietpreisbindung - Eigentumsgarantie

  • BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beschwerdegründe der

  • BVerwG, 05.12.1996 - 8 B 134.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Versagung von Mietbeihilfe für

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1996 - 12 S 2680/94

    Rechtmäßige Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung mit Auflagen - hier:

  • BVerwG, 04.09.1989 - 8 B 116.89

    Voraussetzungen der zweckentfremdungsrechtlichen Beachtlichkeit geschaffenen

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 14.85

    Abgrenzung zwischen Wiederherstellung und Renovierung - Privatnützigkeit des

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 4.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

  • BVerwG, 29.03.1995 - 8 B 38.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bebauungsrechtliche

  • VG Berlin, 30.04.2019 - 6 K 30.18

    Klage gegen eine Rückführungsaufforderung nach Zweckentfremdungsrecht

  • VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18

    Klage gegen Rückführungsaufforderungen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

  • BVerwG, 24.03.1993 - 8 B 55.93

    Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • VG München, 01.03.1993 - M 8 K 91.3720

    Ablehnung eines Bauantrags wegen Unvereinbarkeit mit den Zielen der städtischen

  • VG Berlin, 08.02.2023 - 6 K 82.22
  • KG, 13.11.2000 - 5 Ws (B) 551/00

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Nutzung eines Gebäudes zu gewerblichen

  • VG Berlin, 24.02.1989 - 13 A 388.85
  • VG Gießen, 02.08.1999 - 6 G 954/98

    Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ; Anordnung der Wiederherstellung der

  • VG Berlin, 15.05.1987 - 13 A 94.85
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