Rechtsprechung
   BVerwG, 03.10.1985 - 6 C 56.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1475
BVerwG, 03.10.1985 - 6 C 56.84 (https://dejure.org/1985,1475)
BVerwG, Entscheidung vom 03.10.1985 - 6 C 56.84 (https://dejure.org/1985,1475)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Oktober 1985 - 6 C 56.84 (https://dejure.org/1985,1475)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,1475) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 135
  • NVwZ 1986, 388
  • DVBl 1986, 458
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 6 C 56.84
    Diese Vorschriften setzen vielmehr voraus, daß die so bezeichnete Rechtsfigur in - regelmäßig landesrechtlichen - Organisationsvorschriften ihre Regelung gefunden hat, und knüpfen an diese Regelung an (vgl. Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - [Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2] mit weiteren Nachweisen).

    Denn es besteht, wie der Senat bereits in seinem schon erwähnten Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - (a.a.O.) dargelegt hat, von jeher Übereinstimmung darüber, daß einer Einrichtung, die durch staatlichen Verleihungsakt ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet worden ist, diese Rechtsstellung ohne Rücksicht auf ihre Aufgabenstellung so lange verbleibt, bis der Rechtsakt, auf dem sie beruht, außer Kraft gesetzt wird.

    Die öffentlichen Mittel aus diesem Grund als Ganzes zu betrachten, ist trotz ihrer Bereitstellung durch unterschiedliche Rechtsträger so lange gerechtfertigt, wie zwischen diesen Rechtsträgern ein Austausch öffentlicher Mittel tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (Urteil vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 11.06.1985 - 2 C 4.82

    Öffentlich-rechtlich - Religionsgesellschaft - Sonstiger Arbeitgeber - Besoldung

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1985 - 6 C 56.84
    Das setzt jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, wie sie sich etwa in § 40 Abs. 7 Sätze 1 und 3 BBesG findet (vgl. Urteil vom 11. Juni 1985 - BVerwG 2 C 4.82 -).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 10.90

    Beamtenversorgung - Juristische Person der Privatrechts - Diensttätigkeit in

    Die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 135 ff.) zur Beschäftigung bei einer organisatorisch oder rechtlich verselbständigten kirchlichen Einrichtung als Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG über die Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst entwickelt habe, seien nicht maßgeblich für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG.

    Die in der Literatur streitige Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine von kirchlicher Seite zur Wahrnehmung bestimmter kirchlicher Aufgaben eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts als Teil der betreffenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, eine Tätigkeit im Dienst einer solchen Einrichtung daher als Tätigkeit im Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft selbst zu behandeln ist (vgl. Finger und Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O.; vgl. in anderem rechtlichem Zusammenhang auch BVerwGE 72, 135), stellt sich im vorliegenden Fall der Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts nicht.

    Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 135) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Sie kann im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts das Dienstrecht ihrer Bediensteten nach eigenen Vorstellungen regeln oder ein am staatlichen Beamtenrecht ausgerichtetes Kirchendienstrecht schaffen (Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 68.67 - BVerwGE 28, 345 und vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.1990 - 2 A 93/89

    Privatrechtlich organisiertes Krankenhaus; Caritasverband einer Diözese ;

    Unter Hinweis auf eine zu § 53 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 135) beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 1986 erneut die Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters auf den 01. September 1975.

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 04. Juni 1985, BVerfGE 70, 138, 162 ff. m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03. Oktober 1985, BVerwGE 72, 135, 138 f.) ausgeführt worden, daß die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes es den Religionsgesellschaften gewährleiste, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind.

    Während die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz SVG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03. Oktober 1985, BVerwGE 72, 135, 141) zeigt, daß der Gesetzgeber die Trennung von Staat und Kirche auch in diesem Regelungszusammenhang strikt durchgeführt wissen will, erstrebt die Klägerin mit der von ihr befürworteten Auslegung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BBesG gerade eine vollständige Einbeziehung kirchlicher Einrichtungen in privilegierende staatliche Regelungen.

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Alle öffentlichen Rechtsträger wirtschaften letztlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder auf Grund eigener öffentlich-rechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 ).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Alle öffentlichen Rechtsträger wirtschaften letztlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder auf Grund eigener öffentlich-rechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 A 2093/12

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV bei einer am Wortlaut der Vorschrift

    Für Einrichtungen, die dem öffentlichen Dienst im Hinblick auf die geleistete Nebentätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 NtV gleichgestellt sind, gilt insoweit, dass von einer Belastung öffentlicher Mittel auch dann auszugehen ist, wenn und soweit diese Einrichtungen zur Finanzierung der Vergütung der Nebentätigkeit Mittel heranziehen, die ihnen aus öffentlichen Mitteln - soweit hier von Bedeutung möglicherweise etwa aus dem Beitragsaufkommen einer Rechtsanwaltskammer -, vgl. zur Einordnung dieser aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Einnahmebefugnis erzielten Mittel als öffentliche Mittel BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1985 - 6 C 56.84 -, BVerwGE 72, 135 = NVwZ 1986, 388 = juris, Rn. 23, zur Verfügung gestellt worden sind.
  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 B 41.99

    Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem als eingetragener Verein

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - <BVerwGE 72, 135> ab.

    Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Auslegung und Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht in Widerspruch zu dem zur Anrechnungsregelung des § 53 SVG (entsprechend § 53 BeamtVG) ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1985 (a.a.O.) gesetzt.

  • OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91

    Historische Stiftung; Kirchliche Stiftung; Gründung; Entwicklung; Satzung ;

    Schon von daher wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, durch staatliches Gesetz der Kirche bestimmte von ihr wahrgenommene Aufgaben als nicht "kirchlich" abzusprechen (vgl. BVerfGE 70, 138 f.; BVerwGE 72, 135, 140).

    Daß der grundgesetzlich gewährleistete Schutzbereich gerade auch diese Tätigkeiten und die zu ihrer Wahrnehmung geschaffenen Einrichtungen umfaßt, ergibt sich bereits aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV, der das Säkularisationsverbot ausdrücklich auf die für Wohltätigkeitszwecke bestimmten Stiftungen der Kirchen erstreckt, und ist in Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 46, 73 ff.; 53, 366, 391 ff.; 70, 138, 162 f.; BVerwGE 72, 135, 139 f.; OVG Lüneburg, a.a.O.) und Literatur (z. B. v. Campenhausen, a.a.0; Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts, 1972, S. 539; Siegmund-Schultze, Nds. StiftG, 3. Aufl., § 20, Anm. 2 a) allgemein anerkannt.

  • BVerwG, 17.09.1991 - 2 B 89.91

    Doppelte Belastung öffentlicher Mittel durch das Verwendungseinkommen eines

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht von den Urteilen des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1980 - BVerwG 6 C 43.78 - (Buchholz 232.5 § 53 Nr. 2), 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - (Buchholz 238.41 § 53 Nr. 5) und 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 86.83 - (BVerwGE 72, 174) ab, wonach öffentliche Mittel - als Ganzes betrachtet - dann durch das Verwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet werden, wenn die öffentliche Einrichtung, in deren Dienst der Versorgungsberechtigte tätig wird, und der Träger der Versorgungslast zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 72, 174 [BVerwG 23.10.1985 - 6 C 86/83]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.1991 - 2 A 12386/90

    Soldatenversorgung - Verwendung im öffentlichen Dienst

    Öffentliche Mittel sind solche, die einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger wegen seiner öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder aufgrund eigener öffentlich-rechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Oktober 1985, DVBl 1986, 458, 460; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1986, RiA 1987, 118).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht