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   BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84   

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https://dejure.org/1985,385
BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84 (https://dejure.org/1985,385)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.1985 - 5 C 57.84 (https://dejure.org/1985,385)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 1985 - 5 C 57.84 (https://dejure.org/1985,385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes Kind - Auswärtiges Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 88
  • DÖV 1986, 751
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.01.1967 - V C 112.66

    Umfang der Gewährung von Sozialhilfe für eine Familie mit vier Kindern -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84
    Gleichwohl braucht die Sache nicht zur Einbeziehung der anderen Hilfeempfänger in den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden (vgl. dazu das Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG 5 C 112.66 - ); denn die Aktivlegitimation betrifft die Begründetheit der Klage, und diese hat aus den nachstehenden Gründen ohnehin keinen Erfolg.
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84
    Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwGE 55, 148 und 70, 196 ) nicht in Einklang.
  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 144.83

    Vorhandensein einer sozial erfahrenen personenberatenden Beteiligung im

    Auszug aus BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84
    Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwGE 55, 148 und 70, 196 ) nicht in Einklang.
  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 68.85

    Berechnung - Anteilige Aufwendungen - Sozialhilferecht - Hilfebedürftiger -

    Andererseits können die besonderen Umstände,die ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf ausmachen, in der Person eines der nicht hilfebedürftigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen, Umstände, die auch sonst von Belang sind, wenn es darum geht, in Anwendung der §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO den angemessenen Umfang von Aufwendungen für die Unterkunft festzustellen (siehe dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1985 <BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]> und 27. November 1986 <BVerwGE 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]>).
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.); 75, 168 (170); 92, 1 (3)) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatz VO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3)) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89); 75, 168 (170)).

    Geht es um den Bedarf von mehreren Personen (Bedarfsgemeinschaft), so kommt es auch auf deren Zahl und Alter an (vgl. BVerwGE 72, 88 (90); 75 168 (170)).

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

    Da sich die Klage bereits wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet erweist, kommt es auf den weiteren die Begründetheit der Klage betreffenden Aspekt, ob die Klägerin für die Geltendmachung des (vermeintlichen) Anspruchs allein aktivlegitimiert ist, nicht mehr an (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1985 <BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]>).
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