Rechtsprechung
   BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,44
BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83 (https://dejure.org/1985,44)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1985 - 6 P 20.83 (https://dejure.org/1985,44)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 (https://dejure.org/1985,44)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,44) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalrat-Beteiligung - Bildschirm-Arbeitsplätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 94
  • NJW 1986, 1360
  • NVwZ 1986, 482 (Ls.)
  • DVBl 1986, 352
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 13.78

    Beteiligung am Beschlußverfahren - Beteiligter - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
    Dementsprechend hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 (PersV 1980, 145 = ZBR 1980, 59) und BVerwG 6 P 18.78 - (PersV 1980, 151 = ZBR 1981, 257) als Arbeitsplatz den räumlichen Bereich bezeichnet, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung.

    Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen, wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - (Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1) dargelegt hat, Maßnahmen, weiche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern.

    Als "Arbeitsablauf" im Sinne der Vorschrift ist die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der verschiedenen unselbständigen Arbeitsvorgänge (Arbeitsschritte) und der äußere Verlauf jedes einzelnen dieser Arbeitsvorgänge anzusehen (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - ).

    Dementsprechend hat der Senat im Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - (a.a.O.) ausgesprochen, daß unter den Begriff "Arbeitsmethode" die Regeln fallen, welche die Ausführung des Arbeite ablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren betreffen und besagen, in welcher Art und Weise der Mensch an dem Arbeitsablauf beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist.

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 18.78

    Generalverträge - Bahnbusverkehr - Postreisedienst - Handelsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
    Dementsprechend hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 (PersV 1980, 145 = ZBR 1980, 59) und BVerwG 6 P 18.78 - (PersV 1980, 151 = ZBR 1981, 257) als Arbeitsplatz den räumlichen Bereich bezeichnet, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung.
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
    Als Ergebnis der Vorbetrachtung zur personellen und sachlichen Reichweite der Beteiligungsbefugnis des Antragstellers in dem hier zu beurteilenden gegenständlichen Zusammenhang ist festzustellen, daß das Landespersonalvertretungsgesetz ... der Personalvertretung keine Handhabe bietet, in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Freiraum der Wissenschaft und Forschung einzudringen und Einfluß auf die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]) zu gewinnen.
  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
    Als "Gestaltung" von Arbeitsplätzen im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW ist nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze anzusehen (im Ergebnis ebenso für den Anwendungsbereich des § 91 BetrVG: Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 -).
  • BAG, 15.05.1957 - 1 ABR 8/55

    Unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
    Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 P 4.71 - (Buchholz 238.33 § 22 a PersVG Bremen Nr. 1) der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 15. Mai 1957 - 1 ABR 8/55 - [AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG]) beigetreten, dieses Rechtsmittel sei nicht statthaft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.1982 - CL 13/80
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
    Im Gegensatz zum Beschwerdegericht und dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluß vom 17. Februar 1982 - CL 13/80 -) entnimmt der Senat dem § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW und den entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der übrigen Bundesländer nicht, daß die Befugnis des Personalrats, bei der Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen, davon abhängt, daß die beabsichtigte Maßnahme eine Belastung eines Beschäftigten "von einigem Gewicht" voraussetzt.
  • BVerwG, 15.12.1972 - VII P 4.71

    Kompetenz zur Bildung von Personalräten in den Ländern

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
    Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 P 4.71 - (Buchholz 238.33 § 22 a PersVG Bremen Nr. 1) der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 15. Mai 1957 - 1 ABR 8/55 - [AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG]) beigetreten, dieses Rechtsmittel sei nicht statthaft.
  • BVerwG, 14.06.2011 - 6 P 10.10

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Hebung der Arbeitsleistung und

    Ob eine Maßnahme dazu bestimmt ist, den Arbeitsablauf zu erleichtern, beurteilt sich danach, ob sie darauf abzielt, Art und Maß der Beanspruchung der Dienstkräfte zu mindern (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 S. 19 f.).

    Dann aber greift vorrangig die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG ein (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 a.a.O. S. 106 bzw. S. 19).

    Die Arbeitsmethode ist das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Aufgabenerfüllung geleistet werden muss (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 108 bzw. S. 22, vom 14. März 1986 - BVerwG 6 P 10.83 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 7 S. 32 f., vom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - BVerwGE 89, 65 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 20 S. 31 und vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 S. 24).

    Voraussetzung dafür ist, dass die Änderung oder Ausweitung für die von ihr betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 109 bzw. S. 23, vom 14. März 1986 a.a.O. S. 33 und vom 27. November 1991 a.a.O. S. 24 f.).

    Wie nämlich den Ausführungen in Abschnitt II 7 b) dieser Beschlussgründe zu entnehmen ist, ist die der Einführung vergleichbare Änderung oder Ausweitung einer Arbeitsmethode nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG deckungsgleich mit der Einführung einer grundlegenden neuen Arbeitsmethode nach § 90 Nr. 3 BlnPersVG, weil darunter auch Änderungen fallen, die für die betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen haben (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 109 f. bzw. S. 23, vom 14. März 1986 a.a.O. S. 33 und vom 27. November 1991 a.a.O. S. 24 f.).

    Für die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs kann schon wegen des systematischen Zusammenhangs mit der Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nichts anderes gelten (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 105 bzw. S. 19 und vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 12).

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14

    Sozialplan - Betriebsänderung

    Die "Arbeitsmethode" erweist sich damit als das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe geleistet werden muss (vgl. BVerwG 30. August 1985 - 6 P 20.83 - zu II 2 c der Gründe, BVerwGE 72, 94) .
  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 94, 108 ff. und Beschluß vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4) wird mit dem Begriff der "Arbeitsmethode" festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise gestellte Aufgabe erfüllt werden soll.

    Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1; BVerwGE 72, 94, 102 ff.) solche Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern.

    Sofern damit mittelbar ein Rationalisierungseffekt und eine höhere Belastung der betroffenen Beschäftigten verbunden wäre, hat das Beschwerdegericht diese Möglichkeit zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil dies eine nicht beabsichtigte Folge wäre, die jede technische oder organisatorische Umstellung mittelbar nach sich ziehen kann (BVerwGE 72, 94, 104).

    Mitbestimmungspflichtig sind deshalb nur Festlegungen in bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausgestaltung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu beeinflussen (vgl. BVerwGE 72, 94, 100 f.; 74, 28, 29 f.; 78, 47, 49).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht