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   BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79   

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https://dejure.org/1980,52
BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79 (https://dejure.org/1980,52)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.1980 - 1 WB 79.79 (https://dejure.org/1980,52)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 1980 - 1 WB 79.79 (https://dejure.org/1980,52)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten - Gründe für die Bejahung einer bestimmten Verwendung - Berücksichtigungsfähigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 73, 51
 
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Wird zitiert von ... (396)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.01.1980 - 1 WB 259.77

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79
    Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG NZWehrr 1970, 224 und zuletzt BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u. a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 BVerwG 1 WB 8.70, vom 11. November 1975 BVerwG 1 WB 24.75, vom 27. März 1979 BVerwG 1 WB 193.78, vom 30. Juli 1980 BVerwG 1 WB 79.79, vom 4. Dezember 1995 BVerwG 1 WB 106.95, vom 3. Juli 2001 BVerwG 1 WB 24.01 und vom 30. August 2001 BVerwG 1 WB 37.01).
  • BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 10.96

    Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten - Rechtswidrigkeit

    Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 117.95 -).

    Daß die SDH gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78].

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (vgl. BVerwGE 73, 51; Beschlüsse vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -).

  • BVerwG, 04.12.1995 - 1 WB 106.95

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung -

    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).

    Diese Ermessensbindung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.], vom 19. August 1981 - BVerwG 1 WB 24.81 - <BVerwGE 73, 246 [f.]> und vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - <BVerwGE 83, 333 [f.]>).

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