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   BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84   

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https://dejure.org/1986,342
BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84 (https://dejure.org/1986,342)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1986 - 5 C 68.84 (https://dejure.org/1986,342)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 (https://dejure.org/1986,342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort - Minderjähriger - Personensorgeberechtigter - Heimunterbringung - Dauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JWG § 11 S. 1, §§ 30, 40, 42, 47

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 206
  • NJW 1987, 1780 (Ls.)
  • NJW-RR 1987, 581
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80

    Jugendhilfe - Unterbringung in Pflegefamilie - Pflegegeld - Verziehen in Ausland

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84
    Da gemäß Art. 11 § 1 Nr. 16 SGB I das Gesetz für Jugendwohlfahrt derzeit als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gilt, findet die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch im Geltungsbereich des Jugendwohlfahrtsgesetzes Anwendung (so schon das Urteil des Senats vom 26. November 1981 <BVerwGE 64, 224, 230 f.> [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält (BVerwGE 64, 224 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Weder aus allgemeinen Prinzipien des Jugendhilferechts noch aus den Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesatzes - BSHG - in der durch das Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) eingeführten Fassung oder des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches/Verwaltungsverfahren vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) - SGB X - ergibt sich eine allgemeine Zuständigkeit des Jugendamtes zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung kraft einer "fortgesetzten Zuständigkeit" (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 26. November 1981 <BVerwGE 64, 224, 232> [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

  • BSG, 31.01.1980 - 8b RKg 4/79

    Anerkennungsverfahren - Asylsuchender Ausländer - Asylberechtigung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84
    Das gleiche ergibt sich aus der Regelung zum Recht der Jugendhilfe in § 27 SGB I (ebenso für den Bereich des Kindergeldrechts BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 <BSGE 49, 254, 255>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1971 - VIII A 71/69
    Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84
    Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 25. Februar 1971 - VIII A 71/69 - ), die im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz, Stand Juli 1985, Erl. 2 B b zu § 11) und nach den Angaben des Oberbundesanwalts in der Praxis der Jugendhilfe Anerkennung gefunden hat, soll der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der fortgesetzten Hilfe auch im Jugendhilferecht zur Anwendung kommen.
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Ein minderjähriges Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, dh an dem Ort, an dem es seine Erziehung erhält (BVerwGE 74, 206 zum gewöhnlichen Aufenthalt bei nicht nur vorübergehender Heimunterbringung; BVerwG vom 26.9.2002 - 5 C 46/01 und 5 B 37/01) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2012 - 7 A 10671/12

    Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Jugendhilferecht (vgl. BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581) als auch zum Sozialhilferecht (vgl. BVerwGE 35, 287; 70, 121; BVerwG, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3 und BVerwG, NVwZ 1987, 412 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) stets zugrunde gelegt, dass der Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann.
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Der von ihm aufgestellte Grundsatz, dass ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil hat, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, ist eine Regel für die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderliche eigenständige Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (BVerwGE 64, 224 ; 74, 206 ).
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