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   BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83   

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BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83 (https://dejure.org/1986,62)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1986 - 6 P 4.83 (https://dejure.org/1986,62)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1986 - 6 P 4.83 (https://dejure.org/1986,62)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsspielraum - Personelle Maßnahmen - Zustimmungsverweigerung - Personalrat - Dienststellenleiter - Eignung des Bewerbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 77 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 273
  • NVwZ 1987, 137
  • DVBl 1986, 952
  • DÖV 1986, 971
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.07.1979 - 6 P 38.78
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    Bei Anwendung der in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 38.78 - entwickelten Grundsätze könne die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Bewerbers W. nicht als erteilt gelten.

    Die Beteiligung am Beschlußverfahren setzt voraus, daß die begehrte Entscheidung unmittelbar in die sich aus dem materiellen Recht ergebende Rechtsstellung einer Person oder einer Stelle eingreift oder diese berührt (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 38.78 - Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 = PersV 1981, 162).

    Wie der erkennende Senat zunächst zu dem Katalog der eine Versagung der Zustimmung rechtfertigenden Gründe in § 77 Abs. 2 BPersVG entschieden hat (Beschluß vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 38.78 - ), muß sich der Personalrat bei der Verweigerung der Zustimmung darüber auszusprechen, welcher dieser Versagungsgründe nach seiner Auffassung gegeben ist.

  • BVerwG, 12.03.1986 - 6 P 5.85

    Abbruchbefugnis - Dienststellenleiter - Einigungsverfahren - Durchführung der

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    Es ist daher sachgerecht, diese Frage jetzt zu klären und nicht einen Streitfall abzuwarten, bei dessen gerichtlicher Klärung voraussichtlich erneut eine Erledigung der Hauptsache eintreten würde (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - und den - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten - Beschluß vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - BAG, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - ).

    Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht diesem prozessualen Erfordernis in der Vergangenheit nur minderes Gewicht beigemessen hat und sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf die strengeren Anforderungen einstellen konnten, die der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr stellt, darf dem Antragsteller kein Verfahrensnachteil daraus entstehen, daß er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren unter diesen Umständen mit einem Antrag fortführte, der der Sachlage und der Prozeßlage nicht mehr entsprach, weil sich der äußere Anlaß des Verfahrens inzwischen erledigt hat (vgl. Beschluß vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 -).

  • BVerwG, 18.04.1986 - 6 P 31.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Zustimmungsverweigerung - Gründe

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    Diese Grundsätze hat der erkennende Senat neuerdings entsprechend auf die Zustimmungsverweigerung in Mitbestimmungsangelegenheiten angewendet, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich die Verweigerungsgründe festlegt (vgl. Beschlüsse vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - und vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 -).

    Ein derartiges Verhalten der Personalvertretung aber wird vom Recht nicht geschützt; es ist vielmehr mißbräuchlich und löst deswegen keine Rechtsfolgen aus (vgl. Beschluß vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 -).

  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 61, 325 mit Nachweisen) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 ) ist anerkannt, daß den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht eindringen kann.
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 61, 325 mit Nachweisen) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 ) ist anerkannt, daß den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht eindringen kann.
  • BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82

    Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    Diese Grundsätze hat der erkennende Senat neuerdings entsprechend auf die Zustimmungsverweigerung in Mitbestimmungsangelegenheiten angewendet, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich die Verweigerungsgründe festlegt (vgl. Beschlüsse vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - und vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 -).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    Es ist daher sachgerecht, diese Frage jetzt zu klären und nicht einen Streitfall abzuwarten, bei dessen gerichtlicher Klärung voraussichtlich erneut eine Erledigung der Hauptsache eintreten würde (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - und den - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten - Beschluß vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - BAG, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - ).
  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 427/83

    Tätigkeitszuweisung nach Tarifvertrag - Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 427/83 (Rd.A. 1985, 319 ) beigetreten.
  • BAG, 18.07.1978 - 1 ABR 43/75

    Betriebsrat - Verweigerung der Zustimmung - Personelle Maßnahme - Angabe von

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß dieser Zustimmungsverweigerungsgrund der Erhaltung des Status quo der Beschäftigten dient, eine Benachteiligung im Sinne der Vorschrift also nur dann vorliegt, wenn mit der Maßnahme in eine Rechtsposition oder rechtlich erhebliche Anwartschaft eingegriffen wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 2. Dezember 1981 - P OVG B 19/81 - Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., Bd. 2, § 77 RdNr. 61; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG, 5. Aufl., § 77 Anm. 16; Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 77 RdNr. 47; so auch zu § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: BAG, Beschluß vom 18. Juli 1978, AP Nr. 1 zu § 101 BetrVG 1972 = NJW 1979, 671).
  • BVerwG, 12.02.1986 - 6 P 25.84

    Fortfall eines Rechtsschutzbedürfnisses - Mitbestimmungsrecht eines öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83
    Es ist daher sachgerecht, diese Frage jetzt zu klären und nicht einen Streitfall abzuwarten, bei dessen gerichtlicher Klärung voraussichtlich erneut eine Erledigung der Hauptsache eintreten würde (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - und den - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten - Beschluß vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - BAG, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - ).
  • BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung nicht auf eine von der Auswahlentscheidung des Dienstherrn abweichende Beurteilung der Eignung und Befähigung der Bewerber stützen kann (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - <BVerwGE 74, 273 = Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 6>).

    Denn die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliegt allein dem Dienststellenleiter (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 26.11.2003 - 2 B 465/03

    Beamter auf Probe, Entlassung, Bewährung, Eignung, Alkohol, Beteiligung,

    c) Verweigert der Personalrat seine Zustimmung, so ist dies unbeachtlich und nicht geeignet, das Einigungsverfahren nach § 79 Abs. 3 oder Abs. 4 SächsPersVG auszulösen, wenn der Zustimmungsverweigerung jede Begründung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986 - 6 P 4.83, ZBR 1987, 28).

    Mit anderen Worten: lassen sich die vom Personalrat angeführten Gründe offensichtlich keinem Verweigerungsgrund zuordnen, darf der Dienststellenleiter über die Verweigerung der Zustimmung hinweggehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986, aaO, S. 29 m.w.N.).

    Selbst wenn der Dienststellenleiter sich der Stellungnahme des Personalrates nicht anzuschließen vermag, sollte er seine Gründe mit der Personalvertretung erörtern, um ggf. doch noch deren Einverständnis einzuholen, obwohl er nicht gehindert ist, die von ihm beabsichtigte Maßnahme durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 20.6.1986, aaO, S. 28, 29).

    Genau wie der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung bei der der Entlassungsbehörde eingeräumten Beurteilungsermächtigung begrenzt ist, kann der Personalrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986, aaO, S. 29).

    In diese Beurteilungsermächtigung kann die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 82 Abs. 2 SächsPersVG nicht eindringen (BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986, aaO, S. 29).

  • BVerwG, 04.06.1993 - 6 P 31.91

    Personalvertretungsrecht - Personalrat - Umsetzung -

    Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (Beschluß vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39; Beschluß vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8; Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273 = Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 25.90 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 77 = ZfPR 1993, 46; Beschluß vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 27.91 - PersR 1993, 217).

    Zwar obliegt nach der Rechtsprechung zu § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG die Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung allein dem Dienststellenleiter, weil den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273 ; Beschluß vom 3. März 1987 - BVerwG 6 P 30.84 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 8; Beschluß vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10; Beschluß vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 24.91 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 12).

    Hingegen berechtigt ihn eine vermeintliche Unschlüssigkeit der vom Antragsteller vorgebrachten Gründe nicht bereits zum Abbruch des Verfahrens (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - a.a.O.).

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