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   BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85   

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https://dejure.org/1986,42
BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 (https://dejure.org/1986,42)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1986 - 9 C 16.85 (https://dejure.org/1986,42)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 (https://dejure.org/1986,42)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der Religionsfreiheit - Asylrecht - Erhebliche politische Verfolgung - Kern religiöser Betätigungsfreiheit

  • hjil.de PDF, S. 30 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    AsylVfG § 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 31
  • NVwZ 1986, 569
 
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Wird zitiert von ... (389)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85
    Für sie ist kennzeichnend, daß eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist und daraus die Regelvermutung hergeleitet wird, daß jedes einzelne Gruppenmitglied von dem künftig zu befürchtenden Gruppenschicksal mitbetroffen ist (... BVerwGE 67, 314 [315] ...; BVerwGE 70, 232 [234]) ... Zwar richten sich die Strafvorschriften von 1984 [Anti-Islamic Activities of the Qadiani Group, Lahori-Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance] - ausschließlich - gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85
    Für sie ist kennzeichnend, daß eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist und daraus die Regelvermutung hergeleitet wird, daß jedes einzelne Gruppenmitglied von dem künftig zu befürchtenden Gruppenschicksal mitbetroffen ist (... BVerwGE 67, 314 [315] ...; BVerwGE 70, 232 [234]) ... Zwar richten sich die Strafvorschriften von 1984 [Anti-Islamic Activities of the Qadiani Group, Lahori-Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance] - ausschließlich - gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85
    Auch Eingriffe in andere Freiheitsrechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfolgung erfüllen ... Dazu gehört insbesondere die Religionsfreiheit (BVerfGE 54, 341 [357, 358] ...).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfGE 76, 143 , ferner Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 ).

    Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass staatliche Beschränkungen und Verbote in die Öffentlichkeit hineinwirkender Formen religiöser Betätigung, wie etwa der Missionierung oder des Tragens religiöser Symbole in der Öffentlichkeit, unabhängig davon, ob sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zum unverzichtbaren Inhalt der Religionsausübung gehören, allein noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 ).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Mit Beschluß vom 18. März 1986 wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Seit seinen Grundsatzurteilen vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und 74, 41, letzteres vollständig abgedruckt in DVBl. 1986, S. 834) sei geklärt, daß ein asylerheblicher Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann vorliege, wenn ein religiös ausgerichtetes Leben nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich sei.

    Diese Nichtzulassungsbeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 9. Juli 1986 zurück: Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen seien zwischenzeitlich durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) geklärt.

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichtzulassungsbeschluß vom 18. März 1986 in Bezug genommenen Urteile vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) widersprächen den Maßstäben des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch insofern, als darin den Strafbestimmungen vom April 1984 die Qualität einer "politischen" Verfolgung abgesprochen werde.

    Vielmehr müssen die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]): Sie müssen ein solches Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (vgl. auch BVerwGE 74, 31 [40]).

    Die Religionsausübung im häuslich -privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerwGE 74, 31 [38, 40]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1986, S. 834 [836], insoweit in BVerwGE 74, 41 nicht abgedruckt); sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus.

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Die für eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität haben Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell; Eingriffe in andere Freiheitsrechte oder Schutzgüter stellen dann eine Verfolgung dar, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143 ; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31; Beschluß vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 149.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 67).

    Eingriffe in die Freiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung sind eine Beeinträchtigung der Menschenwürde des Gläubigen dann, wenn dieser durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O., Beschluß vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 149.87 - a.a.O.).

    Was ein einzelner Mensch oder eine Gruppe von Menschen aufgrund besonderer persönlicher Prädisponiertheit subjektiv als gravierenden Eingriff empfindet, muß diesen Charakter nicht auch objektiv tragen (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

    Nicht die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG, sondern der vom Prinzip der Menschenwürde garantierte Mindestfreiraum bei der Religionsausübung ist das asylrechtliche Schutzgut (BVerfGE 76, 143 ; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

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