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   BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85   

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https://dejure.org/1986,54
BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 (https://dejure.org/1986,54)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1986 - 9 C 104.85 (https://dejure.org/1986,54)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1986 - 9 C 104.85 (https://dejure.org/1986,54)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • hjil.de PDF, S. 30 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 41
  • NVwZ 1986, 572
  • DVBl 1986, 834
 
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Wird zitiert von ... (364)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85
    Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (BVerfGE 54, 341 [358] ...; BVerwGE 67, 317 ...).

    Dabei ist zu beachten, daß staatlicher Schutz auch gegenüber Pogromen nicht lückenlos sein kann und deshalb auch nicht zu sein braucht (BVerwGE 67, 317 [320] ...).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85
    Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (BVerfGE 54, 341 [358] ...; BVerwGE 67, 317 ...).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Mit Beschluß vom 18. März 1986 wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Seit seinen Grundsatzurteilen vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und 74, 41, letzteres vollständig abgedruckt in DVBl. 1986, S. 834) sei geklärt, daß ein asylerheblicher Eingriff in die Religionsfreiheit nur dann vorliege, wenn ein religiös ausgerichtetes Leben nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich sei.

    Diese Nichtzulassungsbeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 9. Juli 1986 zurück: Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen seien zwischenzeitlich durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) geklärt.

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Nichtzulassungsbeschluß vom 18. März 1986 in Bezug genommenen Urteile vom 18. Februar 1986 (BVerwGE 74, 31 und BVerwGE 74, 41 = DVBl. 1986, S. 834) widersprächen den Maßstäben des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch insofern, als darin den Strafbestimmungen vom April 1984 die Qualität einer "politischen" Verfolgung abgesprochen werde.

    Ebenfalls zutreffend habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 74, 41, [44 f.] = DVBl. 1986, S. 834 [836]) die hinter den Strafbestimmungen stehende Motivation als nicht politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angesehen; denn sie zielten nicht darauf ab, die Ahmadis gerade in ihrer Religionszugehörigkeit zu treffen, sondern dienten der äußeren Abgrenzung zwischen den verschiedenen religiösen Richtungen; sie sollten gerade den weitergehenden Forderungen der Mullahs zuvorkommen, die innere Ruhe im Lande erhalten und damit die Herrschaftsstruktur sichern, ohne dem einzelnen Ahmadi die erforderlichen Freiräume für die Religionsausübung zu nehmen.

    Die Religionsausübung im häuslich -privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerwGE 74, 31 [38, 40]; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1986, S. 834 [836], insoweit in BVerwGE 74, 41 nicht abgedruckt); sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus.

    Mit der Begründung, der pakistanische Staat habe mit dem Erlaß der Strafvorschriften vom April 1984 in erster Linie drohende Ausschreitungen verhindern und die Ruhe und Ordnung im Lande erhalten wollen (vgl. hierzu BVerwGE 74, 41 [44 f.]), läßt sich das Vorliegen einer politischen Verfolgung nicht verneinen.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerwGE 74, 41 [43]).
  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Asylerheblichkeit zutreffend darauf abgehoben, ob der Staat sich bei Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, seiner Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, also den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478 und 962/86 - BVerfGE 76, 143 - Ahmadiyya II; Senatsurteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 und 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 31 und 41).
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